Nach der Haupturlaubszeit taucht in der AK-Rechtsberatung immer wieder die Frage auf, ob Urlaub eigentlich verjähren kann. Und wenn ja, wann? Denn nach der genossenen Auszeit im Sommer haben viele Arbeitnehmer/-innen noch Urlaubsguthaben „stehen“.
Die Antwort der AK-Experten/-innen: Ja, der Urlaub verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Das heißt: Unbedingt darauf achten, dass man nie mehr als 3 Jahresurlaube offen hat – der darüber hinausgehende Urlaub wäre schon verjährt.
Wie viel Urlaub hat man?
Jede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. In der Regel sind das 30 Werktage (= 5 Wochen), nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (= 6 Wochen). Wenn der Urlaub verjährt ist, ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.
„Die Beschäftigten arbeiten, wie die Wirtschaftsdaten zeigen, sehr hart und produktiv. Deshalb steht ihnen die Erholung zu. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten den Urlaub im eigenen Interesse wirklich beanspruchen und verbrauchen. Denn Urlaub trägt wesentlich zur Lebensqualität, zum Ausgleich und zur Gesundheit bei“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
Wie wird der Urlaubsverbrauch bzw. die Verjährung gerechnet?
Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub prinzipiell auf den ältesten Resturlaub angerechnet.
Ab wann gibt es überhaupt Urlaubsanspruch?
Wenn man in einer Firma neu zu arbeiten beginnt, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit. Nach jeweils zirka 13 Kalendertagen hat man also Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche.
Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu. Ab dem zweiten Arbeitsjahr erwirbt man gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.
(Information der AK OÖ., 18.09.2016)