Ergänzende Information zur verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testung!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir möchten Euch eine ergänzende Information zur gestrigen Covid-Mitarbeiterinformation zum Thema der verpflichtenden Covid-Mitarbeiter-Testungen geben.

Die verpflichtende Mitarbeiter-Testung in Krankenanstalten ist keine Erfindung hier im Haus, sondern in der Covid-Verordnung vorgeschrieben (siehe Verordnungstext weiter unten). Einzige Ausnahme davon wäre, wenn Tests nicht in ausreichender Anzahl verfügbar wären – dies ist aber dzt. nicht der Fall. Die bisher stets betonte Freiwilligkeit war somit von Anfang an nicht rechtskonform.

BRV Martina hat zu erreichen versucht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Tests angeboten wird. Dies wurde jedoch von der Medizinischen Direktion der AUVA mit dem Hinweis abgelehnt, dass die nasopharyngeale Abnahme die validere Methode ist.

Wir möchten auf jeden Fall auch darauf hinweisen, dass lt. Info Sozialministerium das Nichteinhalten dieser Verpflichtung dienstrechtliche Konsequenzen haben kann. Wie diese im Haus aussehen könnten, können wir jedoch nicht sagen.

Fazit:
Wir empfehlen dringend die Teilnahme an den Testungen, um mögliche dienstrechtliche Konsequenzen zu vermeiden!

Verordnungstext:
Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden
§11. (1) Beim Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, gilt für Besucher und für Mitarbeiter bei Besucherkontakt § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 sinngemäß. Darüber hinaus hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

(2) Der Betreiber einer Krankenanstalt und Kuranstalt darf Mitarbeiter nur einlassen, wenn für diese einmal pro Woche ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder ein Anti-Gen-Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dessen Ergebnis negativ ist. Stehen diese Tests nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, darf der Betreiber abweichend davon Mitarbeiter nur einlassen, wenn die Mitarbeiter bei Kontakt mit Patienten durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder äquivalente bzw. höherem Standard entsprechende Maske tragen. Einem negativen Testergebnis ist es gleichzuhalten, wenn das Testergebnis zwar positiv war, aber ein ärztliches Sachverständigengutachten darüber vorliegt, dass gegen das Einlassen im Hinblick auf die Übertragung von SARS-CoV-2 keine Bedenken bestehen.

Sehr sehenswertes Video „Sag ja zur AUVA“ des AUVA-Zentralbetriebsrats!

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte der AUVA sehen die derzeitige Entwicklung unserer Anstalt sehr kritisch.

Viele Bereiche erfahren Veränderungen, die oft weder für die Beschäftigten noch für die Versicherten und für uns Betriebsräte nachvollziehbar sind.

Mit diesem Video (einfach in eines der Bilder klicken) wollen wir zum Ausdruck bringen, dass wir voll und ganz und mit ganzem Herzen hinter unserer AUVA und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern stehen!

Für den Erhalt der AUVA in all ihren vier Säulen, zum Wohle unserer Versicherten und Beschäftigten: Dafür kämpfen wir und werden uns auch in Zukunft dafür einsetzen, dass Reformen nur zu Verbesserungen aller Beteiligten führen können!

Frage: Wer bringt das Weihnachtsgeld???

Zweimal im Jahr gibt’s mehr Geld am Lohn- und Gehaltszettel: das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Doch ist das selbstverständlich?
Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben sogar, dass es darauf einen gesetzlichen Anspruch gibt. Das ist ein Irrtum.

Die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen ist im Gesetz geregelt. Auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst gibt es aber keinen gesetzlichen Rechtsanspruch. Sie werden jedes Jahr in den Kollektivvertragsverhandlungen von der Gewerkschaft erkämpft.

Wann das Weihnachtsgeld am Konto landen muss, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.

„Aber es ist doch völlig unwahrscheinlich, dass das Weihnachtsgeld gestrichen wird“. Das hört man oft, wenn man darauf hinweist, dass nur der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen sichert. Ein Blick über die Grenze zeigt, dass es schneller gehen kann, als man glaubt. In Deutschland gibt es für viele Branchen keine Kollektivverträge mehr. In diesen Branchen erhalten nur noch 45 Prozent der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben es viele Unternehmer ersatzlos gestrichen oder deutlich gekürzt.

In Österreich forderten am Höhepunkt der Finanzkrise 2009 Vertreter der Industrie eine Absenkung der Einkommen über „Krisenkollektivverträge“. Sie diskutierten auch eine Kürzung der Sonderzahlungen. Erst der Widerstand der Gewerkschaften in Form von Betriebsversammlungen und einer Großdemo mit über 30.000 Beschäftigten konnte die Arbeitgeber in die Schranken weisen.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und faire Gehaltserhöhungen gibt es nur mit starken Gewerkschaften.
Treten Sie daher gleich bei! Nur gemeinsam sind wir stark!

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