AK OÖ.: Fußballfieber in der Arbeit kann zu bösem Erwachen führen

Fußballfieber kann zu bösem Erwachen führen! AK-Tipp zur Euro: Klären Sie mit dem Chef, was geht und was nicht
Am Freitag startet mit einem Jahr Verspätung die Fußball-EM – manche Spiele werden in der Arbeitszeit der meisten Beschäftigten übertragen. Bei aller Euphorie um das österreichische Team sollten Arbeitnehmer/-innen beachten, dass sie ihren Job riskieren, wenn sie ohne ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen in der Arbeitszeit fernsehen oder dabei Alkohol konsumieren. „Am besten ist es, mit dem Arbeitgeber abzuklären, was geht und was nicht“, empfiehlt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Fußball in der Arbeitszeit – Tipps der AK
In den nächsten 4 Wochen rollt wieder in ganz Europa das runde Leder. Wer mit den Kollegen/-innen Fußball schauen will, sollte vorher mit dem Arbeitgeber abklären, was erlaubt ist und was nicht. „So können Konflikte oder gar arbeitsrechtliche Konsequenzen von vornherein vermieden werden“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer und gibt nützliche Tipps:

Klären Sie bereits im Vorfeld die Vorgangsweise im Betrieb ab. Wenn Sie während der Arbeitszeit die Live-Spiele mitverfolgen wollen, muss eine Lösung gefunden werden, die für alle in Ordnung ist und die weder das Betriebsklima noch die Arbeitsleistung beeinträchtigt.

In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und somit auch nicht erlaubt. Sollten etwa Kollegen/-innen gemeinsam Fußball schauen wollen, müssen sie das vorher mit der/dem Vorgesetzten abklären.

Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet oder unausweichlich, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der Ablenkung durch das Fußballspiel nicht oder nur eingeschränkt erbracht wird.

Erlaubt der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit, dann dürfen natürlich auch die Spiele im Radio mitverfolgt werden – allerdings mit der Einschränkung, dass die Arbeitsleistung darunter nicht leidet und andere Mitarbeiter/-innen oder Kunden/-innen nicht gestört werden.

Ist die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen Arbeitnehmer/-innen die Spielergebnisse online abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Spiels im Livestream ist aber problematisch, da bei einer Spielzeit von mindestens 90 Minuten die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann. Zudem könnte die Serverleistung an ihre Belastungsgrenzen stoßen.

Wer sich Urlaub nehmen will, um die Euro noch intensiver verfolgen zu können, muss das mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Ein einseitiger Urlaubsantritt ist auch in Zeiten allgemeinen Fußballfiebers nicht zulässig. Wie immer bei einer Urlaubsvereinbarung muss auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer/-innen ebenso wie auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht genommen werden.

Keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen gibt es bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der Arbeit, dann gilt dieses Verbot auch für die Zeit der Europameisterschaft und für gemeinsame Fußballnachmittage und -abende im Betrieb.

Ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt oder die Arbeit im Fußballdress angetreten werden darf, hängt vom Arbeitsplatz und der Tätigkeit ab. In Jobs mit Kundenverkehr, wo es um ein entsprechendes Erscheinungsbild geht, kann der Arbeitgeber Fandressen oder ähnliche Utensilien verbieten. Aber auch hier gilt: Am besten mit der/dem Vorgesetzten klären, was geht und was nicht.

„Auch wenn die Euphorie groß sein wird, insbesondere, wenn das österreichische Team erfolgreich spielt und lange im Turnier bleibt, sollten die Beschäftigten achtsam sein und mit ihren Arbeitgebern Spielregeln vereinbaren.
Diese gelten am Arbeitsplatz genauso wie am Fußballplatz“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
(Information der AK OÖ., 09. Juni 2021)

ÖGB: Gier frisst Hirn – auch im Spital!

Gier frisst Hirn – auch im Spital
In Deutschland macht ein Beispiel Schule, das auch in Österreich bald möglich sein könnte: Die größte private Krankenhauskette baut Stellen für medizinisches Personal ab und streift gleichzeitig hohe Gewinne ein.

Mitten in der Pandemie erwirtschafteten die privaten Helios-Kliniken in Deutschland im Jahr 2020 mehr als 600 Millionen Euro Gewinn vor Steuern. Stephan Sturm, der Vorstandschef der Privatkliniken, sagt, man habe 2020 gut gemeistert. Somit wird den Anteilseignern der Privatklinikgruppe eine höhere Dividende in Aussicht gestellt. Trotzdem wird dort, wo es wichtig ist, gespart: nämlich beim Personal. Krankenhäuser werden mehr und mehr zu gewinnorientierten Unternehmen, in denen manche Leistungen öfter durchgeführt werden als andere.

Teure Operationen steigen, Qualität sinkt
Die ZDF-Rechercheplattform „Zoom“ etwa hat Zahlen aus Deutschland, die diese Ökonomisierung im Gesundheitssystem darstellen. Laut dem dortigen Fallpauschalen-Katalog werden bestimmte Leistungen mit wesentlich mehr Geld vergütet als andere: Beispielsweise wird ein Herzschrittmacher mit 16.000 Euro vergütet und eine Operation an der Wirbelsäule mit 10.000 Euro. Derartige Operationen haben von 2007 auf 2015 um ganze 71 Prozent zugenommen.

Gleichzeitig findet sich im Katalog keine Vergütung für ausführliche Gespräche mit PatientInnen oder alternative Behandlungsmöglichkeiten. Anders formuliert: Gewinn wird lediglich mit Operationen und anderen Leistungen am Menschen gemacht; Gespräche und Betreuung hängen dann nur mehr von den Ressourcen des Krankenhauses ab.

Schwere Folgen für PatientInnen und Personal
Daraus ergeben sich schwerwiegende Folgen: Krankenhäuser sparen an den falschen Stellen, das Personal wird weniger, wie im Fall der privaten Helios-Krankenanstalten, Pflegekräfte wechseln ihren Job früher und wollen sich nicht mehr damit auseinandersetzen, und schließlich leidet die Qualität der Betreuung und Behandlung darunter. Letzten Endes spüren dies auch die PatientInnen. Sie fühlen sich mit ihren Krankheiten und Beschwerden allein gelassen – es bleibt kaum Zeit, um wirklich auf sie einzugehen.

ÖGB warnt schon seit Jahren vor einem Ausverkauf
Vor dieser Entwicklung warnt der ÖGB schon seit Jahren. Nicht aus „Angstmache” heraus, wie von Seiten der Wirtschaft gebetsmühlenartig propagiert wird, sondern aus erlebter Evidenz. Aus Geschichten, die die Menschen in Beiträgen und Kommentaren dem ÖGB fast wöchentlich mitteilen. Denn, was wir gerade erleben, ist tatsächlich nichts anderes als der schleichende Umbruch im Gesundheitssystem. Dazu gehört auch die Privatisierung und der Personalabbau im Gesundheitswesen.

Sollte es so weitergehen, dann wird dieser Umbruch in einigen Jahren Auswüchse erreicht haben, wie wir sie aus Großbritannien kennen: Die Rede ist von verzweifelten Spendenaufrufen der britischen Regierung, um Geld für das öffentliche Gesundheitssystem bereitzustellen. Und dieses System ist wiederum nicht so weit entfernt vom amerikanischen Modell. Dort haben eine kleine Gruppe Superreicher und Privatunternehmer die Oberhand. Wer Geld hat, wird behandelt – wer nicht, nicht.

Zwei-Klassen-Medizin in Österreich angekommen
Eine Parallele ist hierzulande mittlerweile Realität: Durch den türkis-blauen Kassenumbau haben nun die Arbeitgeber die Kontrolle über die Krankenkassen. Und das hat einen guten Grund: Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat ein Milliarden-Budget zur Verfügung, und ohne die Arbeitgeber kann das entscheidende Gremium, der Verwaltungsrat, keine Entscheidung treffen. Hinzu kommt, dass es im neuen Dachgremium sechs Arbeitgeber-VertreterInnen gibt, aber nur vier der ArbeitnehmerInnen. Dieses Gremium ist es, das zum Beispiel entscheiden könnte, dass alle Versicherten Selbstbehalte zahlen müssen.

Trotz schwerer Situation bleibt ÖGB standhaft
Durch diesen türkis-blauen Umbau haben es die Arbeitnehmer-VertreterInnen schwer, die hart erkämpften Rechte von ArbeitnehmerInnen zu schützen. Das fängt beim Widerstand gegen zusätzliche Selbstbehalte an, geht über den anhaltenden Einsatz für telefonische Krankmeldung und Risikogruppenregelung bis hin zur Beseitigung von Leistungsunterschieden im Gesundheitssystem.

Aber wie schon in den vielen Jahrzehnten zuvor wird der ÖGB auch in Zukunft dafür sorgen, dass es in Österreich nicht zu englischen oder US-amerikanischen Zuständen kommt. Die Gewerkschaftsbewegung wird weiterhin Missstände aufzeigen und sich mit voller Kraft dafür einsetzen, dass sie behoben werden. Dafür braucht es so viel Unterstützung wie möglich – jetzt mehr denn je.
(Information des ÖGB, 02. Juni 2021)

Long-Covid und Arbeitsrecht: Was muss ich tun?

Manche Menschen leiden noch lange nach der eigentlichen Erkrankung an Long-Covid.
Das wirkt sich auch auf den Arbeitsalltag aus. Wir klären, was arbeitsrechtlich gilt.
Viel zu viele Covid-Patienten kennen dieses Gefühl: Die akute Corona-Infektion ist zwar überstanden, aber einzelne Symptome halten sich hartnäckig. Der Geruchssinn funktioniert kaum, man fühlt sich schon nach wenigen Schritten müde, ist seelisch aufgewühlt oder kann nicht mehr klar denken, das Herz rast oder das Atmen fällt immer noch schwer. Diese Symptome sind typisch für Long-Covid. In Österreich sind zurzeit etwa 60.000 Personen davon betroffen.

Mittlerweile gibt es erste Anlaufstellen für Betroffene in fast allen Bundesländern und auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) plant, vier eigene Häuser zu eröffnen. Im Rahmen der Long-Covid Initiative der ÖGK wird auch die Erstellung eines wissenschaftlichen Registers geplant – die Vorbereitungen und Gespräche mit geeigneten Instituten laufen.

Aus Gewerkschaftssicht geht es bei Long-Covid aktuell vor allem um arbeitsrechtliche und sozialversicherungsthematische Fragen:

Was muss ein/e erkrankte/r ArbeitnehmerIn tun?

Was bei anderen Erkrankungen gilt, gilt auch für Long-Covid: Der/die Arbeitnehmerln ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, eine Arbeitsverhinderung – also den Krankenstand – mitzuteilen. Das geschieht in den meisten Fällen durch einen Anruf im Betrieb, am besten bei Arbeitsbeginn oder noch davor.
Die Mitteilung ist an keine besondere Form gebunden, kann daher auch per SMS oder E-Mail erfolgen. Grundsätzlich ist der die Meldung an den Arbeitgeber zu richten; es reicht aber, wenn die Mitteilung an die dafür vorgesehene Stelle wie das Personalbüro gesendet wird. Es ist durchaus üblich, dass es in Betrieben eine Regelung gibt, wer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zu informieren ist – natürlich ist in diesem Fall diese Person zu verständigen. Es muss dem Arbeitgeber aber keinesfalls die medizinische Diagnose mitgeteilt werden, sondern nur, ob es sich um eine Krankheit oder einen Unfall handelt. Außerdem darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, welche/n Arzt oder Ärztin man besuchen muss.

Ab wann muss ich eine Krankenstandsbestätigung bringen?
Grundsätzlich muss auch für einen eintägigen Krankenstand eine Krankenstandsbestätigung gebracht werden, wenn der Arbeitgeber diese verlangt. In einigen Betrieben ist aber für die ersten drei Tage keine Bestätigung erforderlich. Weiß ein/eine Arbeitnehmerln nicht, was in seinem/ihrem Betrieb gebräuchlich ist, sollte er/sie sich auch für einen kurzen Krankenstand ärztlich krankschreiben lassen.

Wie bekomme ich eine Krankenstandsbestätigung?
Die Krankenstandsbestätigung wird von einem Arzt ausgestellt und bestätigt dem Arbeitgeber, dass der oder die Arbeitnehmerln aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Arbeitsunfähig ist ein/e Arbeitnehmerln, wenn er oder sie aufgrund des Gesundheitszustands die aus dem Arbeitsvertrag geschuldeten Leistungen nicht vollständig erfüllen kann. So wird eine Opernsängerin, die heiser ist und am Abend singen soll, als arbeitsunfähig gelten. Hingegen wird ein LKW-Fahrer durch die Heiserkeit nicht arbeitsunfähig sein.

W
as muss in der Bestätigung des Arztes/der Ärztin angeführt werden?
Der Beginn des Krankenstands, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsverhinderung müssen angegeben werden. Als Ursache muss der/die Arbeitnehmerln jedoch nicht die Diagnose bekanntgeben, sondern lediglich, ob sie an einer Krankheit leidet oder einen Unfall erlitten hat. Da es sein kann, dass die voraussichtliche Dauer nicht abzuschätzen ist, ist es auch möglich, die voraussichtliche Dauer nicht anzugeben. Meist wird hier der/die Arbeitnehmerln wiederbestellt, was auf der Krankenstandsbestätigung vermerkt wird.


Was passiert, wenn der/die Arbeitnehmerln den Krankenstand nicht meldet bzw. nicht bestätigt?
Für die Dauer des Versäumnisses muss der Arbeitgeber den Lohn bzw. das Entgelt nicht bezahlen. Die verspätete Meldung oder selbst die Nicht-Meldung stellen für sich jedoch keinen Entlassungsgrund dar.

Was passiert, wenn der Chef sagt, ich muss trotz Krankenstand arbeiten?
Das ist schlichtweg verboten. Der/die Arbeitnehmerln muss auch nicht für den Arbeitgeber erreichbar sein. Wenn es die Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerln zulässt und der Firma unverhältnismäßige Nachteile drohen, so sind einzelne Nachfragen beim/bei der Arbeitnehmerln über gewisse Informationen erlaubt. Arbeiten im Krankenstand ist aber weder von zuhause noch im Büro erlaubt.

Dürfen Arbeitnehmerlnnen krank außer Haus gehen?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerlnnen nichts tun, was die Genesung beeinträchtigt. Was erlaubt ist und was nicht, hangt jedoch von der Erkrankung ab: Ist jemand wegen Depressionen krankgeschrieben, kann ein Spaziergang mit Freunden durchaus hilfreich sein, andererseits ist bei einer Grippe und hohem Fieber ,,Bett hüten” angesagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, können fixe Ausgehzeiten auf der Krankenstandsbestätigung angegeben sein.

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Grundsätzlich sind Arztbesuche außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. Ist ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich oder zumutbar, so kann der Arzt auch während der Arbeitszeit aufgesucht werden. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn akute Schmerzen auftreten oder der behandelnde Arzt eben nur während der Arbeitszeit Sprechstunden hat.

Was gilt bei einer Kündigung?
Bei einer Kündigung im Krankenstand sind die Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Um Unstimmigkeiten mit dem Chef zu vermeiden, müssen ArbeitnehmerInnen den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsverhinderung informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der Erkrankung mitteilen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung geht bei laufendem Krankenstand unter Umständen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Wann muss Covid-19 als Berufskrankheit gemeldet werden?
Grundsätzlich ist jeder Verdacht auf eine Berufskrankheit laut Gesetz zu melden – und zwar vom Arbeitgeber bzw. von den behandelnden ÄrztInnen. Betroffene können diese Meldung aber auch selbst machen – dies gilt auch für Covid-19. Die Beurteilung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, obliegt dem Unfallversicherungsträger. Somit gilt: Auch im Zweifelsfall ist eine Berufskrankheiten-Meldung zu erstatten.

Du hast noch weitere Fragen zu Long-Covid?
Der Medizinische Dienst der ÖGK hat die wichtigsten Informationen zum Thema Long-Covid für Versicherte auf einer eigenen Website. 
(Information des ÖGB, 27.05.2021)

Wichtiger Hinweis: Änderung unserer Kaffee-Versorgung im UKH Linz!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Seit vielen Jahren haben wir im Haus eine einheitliche Kaffeeversorgung, die von jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin genützt werden kann.

Da die Kaffeemaschinen nun schon sehr alt und auf vielen Abteilungen schon reparaturbedürftig sind, haben sich die Verwaltungsleitung und der Betriebsrat gemeinsam entschlossen, die Kaffeeversorgung durch einen schrittweisen Ankauf neuer Maschinen der Fa. Wild Thing GmbH weiterhin sicherzustellen.

Mit dieser Umstellung ist es nötig, auch ein neues Zahlungssystem zu installieren. Um den Umstieg so unkompliziert wie möglich zu gestalten, werden wir das neue Zahlungssystem auch auf die noch bestehenden Kaffeemaschinen montieren lassen.

Dazu ist es zwingend nötig, die Kaffeekarten bis zur Umstellung zu entleeren und gegebenenfalls die restlichen Tage mit Münzen zu zahlen.

Die Umstellung wird in der Zeit vom 28. Juni bis 30. Juni 2021 erfolgen!

Folgendes Vorgehen:
Wir bitten Euch daher, bis Ende Juni Euer Kaffeekartenkontingent zu verbrauchen und die Karten entweder gesammelt in der Abteilung oder im Betriebsratsbüro abzugeben. Ab 01. Juli 2021 erfolgt die Ausgabe der neuen Schlüssel, die dann wieder direkt an den Kaffeemaschinen mit einem Guthaben aufgebucht werden können. Die Bezahlung mit Münzen wird auch weiterhin möglich sein.

Im Zuge der Umstellung und Vertragserneuerung mit der Fa. Wild Thing GmbH muss der Eigenbeitrag für eine Tasse Kaffee nach all den Jahren auch erhöht werden:
Der neue Kaffeepreis beträgt dann ab der Umstellung 15 Cent pro Tasse!

Wir hoffen, dass mit Umstellung und den neuen Maschinen die Kaffeeversorgung weiterhin zur Zufriedenheit der Belegschaft im UKH für die nächsten Jahre gesichert ist!

Wir laden herzlichst ein: Betriebsausflug 2021 in das Steirische Vulkanland!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wir laden Euch alle herzlichst zu den beiden Terminen unseres Betriebsausfluges 2021 in das Vulkanland in die Steiermark ein!

Eines zu Beginn: 
Es gilt auch hier die 6 G-Regel: geimpft, getestet oder genesen – wird im Bus, Hotel, etc. benötigt – sowie gemütlich, gut gelaunt und günstig, weil wir den heurigen Eigenbeitrag um die Hälfte reduziert haben!

Termine:
Fr, 24. September 2021, bis So, 26. September 2021
Fr, 22. Oktober 2021, bis So, 24. Oktober 2021

Geplantes Programm:
Abfahrt ist jeweils am Freitag um 13 Uhr vor dem UKH Linz. Anreise nach St. Ruprecht an der Raab/Oststeiermark und Zimmerbezug im wunderschönen Gartenhotel Ochensberger. Abendessen im Hotel.

Am Samstag nach dem Frühstück im Hotel vormittags Fahrt zur Riegersburg, dort Führung. Zu Mittag geht’s weiter in die Buschenschank Bernhart, im Anschluss daran Besuch der Zotter Schokolade-Erlebniswelt.
Am Abend 6-Gänge-Gourmetmenü auf inklusive Wein- und Saftbegleitung.

Am Sonntag nach dem Frühstück im Hotel Fahrt zur Vulcano-Schinkenwelt. Dort Führung mit anschließender Verkostung (Jausenteller, Getränk). Im Anschluss daran wieder Heimreise nach Linz.

Anmeldung/Eigenbeitrag:
Die Anmeldung zu beiden Terminen ist ab sofort möglich. Gleichzeitig mit der Anmeldung ist der geringe Eigenbeitrag von € 50,– zu begleichen!
Der Anmeldeschluss ist am Mittwoch, den 04. August 2021, für den ersten Termin sowie am Mittwoch, den 01. September 2021, für den zweiten Termin.

Weitere Informationen im Internet:
Gartenhotel Ochsenberger in St. Ruprecht an der Raab
Riegersburg
Buschenschank Bernhart in Riegersburg
Zotter Schokolade-Erlebniswelt in Riegersburg
Vulcano-Schinkenwelt in Feldbach

Zusammenfassung:
Wir hoffen, dass wir ein interessantes Programm für Euch zusammenstellen konnten und gehen – zumindest lt. derzeitigem Stand – davon aus, dass es wie geplant auch durchgeführt werden kann. Änderungen sind je nach aktueller Situation trotzdem nicht ganz auszuschließen.
Wir freuen uns auf schöne gemeinsame Tage!

« Older Entries Recent Entries »