„Offensive Gesundheit“: Für uns ist es 5 nach 12!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Die Offensive Gesundheit startet am Donnerstag, den 24. Februar 2022, die nächste Kampagnenserie!

Wie Ihr vielleicht schon aus diversen Pressemeldungen erfahren habt, finden am Donnerstag österreichweit um 5 nach 12 kurze Betriebsversammlungen statt. Dabei wird die Bürgerinitiative vorgestellt, die mit Eurer Unterstützung beim Parlament eingereicht werden soll.

Leider ist es mir nicht möglich, Euch an diesem Tag darüber zu informieren, da ich bei der Pressekonferenz in Wien bin, um auf diese Weise auf unsere Forderungen aufmerksam zu machen. Daher möchte ich auf diesem Weg die Bürgerinitiative bewerben und vorstellen.

Es müssen mindestens 500 Bürgerinnen und Bürger ihre Unterstützung kundtun, um die Bürgerinitiative einreichen zu können. Wir von der Offensive Gesundheit wollen Euch daher bitten, diese Unterschriften in eurem Umfeld zu sammeln, damit wir unsere Forderungen nach besseren Arbeitsbedingungen überbringen können. Die ausgefüllten Unterschriftenlisten könnt Ihr gerne in die Box vor dem Betriebsratsbüro geben.

Trotz mehrfacher Aufforderungen, auf die Gefährdungsanzeige, die im Dezember 2021 dem Bundesminister überreicht wurde, zu reagieren und die nötigen Reformen in Gang zu setzen, hat sich in Bezug auf die Arbeitsbedingungen von Gesundheitsberufen nichts getan. Im Gegenteil verschärft die momentane Situation in vielen Krankenhäuser den Mangel an qualifiziertem Personal weiterhin. Es wird daher nötig sein, den Druck noch weiter zu erhöhen.

Es ist geplant, die Unterschriftenlisten Ende März zu übergeben und damit den Prozess der Parlamentarischen Bürgerinitiative zu starten. Die Politik muss sich dann damit auseinandersetzen und kann unsere Forderungen nicht mehr stillschweigend ignorieren.
Details dazu siehe hier: Bürgerinitiative Offensive Gesundheit Februar 2022

Wie schon die letzten Kollektivvertragsverhandlungen gezeigt haben, sind auch unsere Arbeitgeber bis dato nicht davon zu überzeugen, dass dringend nötige Verbesserungen endlich umgesetzt werden. Besonders beim Thema Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich stoßen wir immer wieder auf taube Ohren, auch wenn sich die Verantwortlichen der Gesundheitseinrichtungen in der Sozialversicherung zu weiteren Gesprächen bereit erklärt haben.

Wenn wir aber in diese Richtung etwas vorantreiben wollen, müssen wir der Forderung auch Nachdruck verleihen, um zu zeigen, dass uns dieses Thema sehr wichtig ist. Für 31. März und am 12. Mai, dem Tag der Pflege, sind weitere Aktionen in Vorbereitung, an denen wir versuchen werden, teilzunehmen.

Die Ordensspitäler in Linz sind gerade mitten in den Kollektivvertragsverhandlungen und bereiten bereits Streiktage vor, da die Arbeitgeber nicht bereit sind, für Verbesserungen und Erleichterungen für ihre Mitarbeiter:innen zu sorgen. Wertschätzung sieht anders aus! Auch wir werden uns unsere nächsten Schritte gut überlegen!
BRV Martina Kronsteiner

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Betriebsärztliche Aussendung: Schutzimpfung gegen FSME

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Auch in Zeiten der Corona Pandemie sollte auf andere wesentliche Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nicht verzichtet werden, darunter fällt auch die „Zeckenschutzimpfung“.

Zu beachten ist, dass keine Abstände zu anderen Impfungen, auch nicht zu Covid-Impfungen, einzuhalten sind.

Auch heuer ist es aufgrund der zwischen Generaldirektion und Zentralbetriebsrat im Jahre 2002 getroffenen Vereinbarung möglich, Ihnen die „Zeckenschutzimpfung“ anzubieten.

Die Aufteilung der Impfkosten ist wie folgt: 70 % AUVA, 15% Betriebsrat, 15 % Mitarbeiter. Für die Angestellten des UKH Linz übernimmt der BR den Selbstbehalt.

Anmeldung:
Die Anmeldung ist bei Frau Sonja Pernsteiner (Tel.: 05-9393-32103 oder per mail sonja.pernsteiner@auva.at) bis spätestens 04. März 2022 durchzuführen. Nachbestellungen nach dem 04.03.2022 sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Für Angehörige kann der Impfstoff mitbestellt werden, es ist aber dafür der volle Preis von € 21,89 für Erwachsene und € 18,59 für Kinder (bis 16 Jahre) bei BRV Martina Kronsteiner zu bezahlen. Die Impfung von Angehörigen wird aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt.

Impfschema:
Die Grundimmunisierung besteht aus:

1.    Teilimpfung

2.    Teilimpfung: 4 bis 8 Wochen nach der 1. Teilimpfung

3.    Teilimpfung: 9 bis 12 Monate nach der 1. Teilimpfung

1.   Auffrischung (Boosterimpfung): 3 Jahre nach der 3. Teilimpfung

Weitere Auffrischungsimpfungen: Alle 5 Jahre nach der Boosterimpfung. Ab dem 60. Lebensjahr verkürzt sich das Impfintervall auf 3 Jahre!

Die Verabreichung/Abgabe des für MitarbeiterInnen kostenlosen Impfstoffes wird daher nur entsprechend den Intervallen des o.a. Impfschemas durchgeführt.
Freundliche Grüße, Dr. Heinz Schikola (Betriebsarzt)

Schwedenbomben-Frischdienstverkauf AUVA/UKH Linz Februar 2022

Es gibt wieder die Chance auf besondere Genuss-Momente!
Fa. Niemetz freut sich, auch in Zeiten wie diesen für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können!

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt – vom Krisenstab erlaubt! – wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, wird Covid-konform von geschulten Mitarbeitern mit FFP2-Maske und 3G-Nachweis durchgeführt, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

Olympia: Fernsehen bei der Arbeit? Bier mit KollegInnen?

Vor wenigen Tagen haben die Olympischen Winterspiele in Peking begonnen. Einige Wettkämpfe und Medaillenentscheidungen fallen aufgrund der Zeitverschiebung in die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen in Österreich. Da stellt sich die Frage: Darf man eigentlich während der Arbeitszeit Olympia schauen?

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen, die sich Sportfans aktuell stellen – damit aus der Freude am Passivsport kein Problem mit dem Arbeitgeber wird.

1. Darf ich während der Arbeit eine sportliche Entscheidung im Fernsehen anschauen?
Prinzipiell: Nein. In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.

Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Wettbüros, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden.

2. Wie ist das mit dem Internet – darf ich ein olympisches Skirennen am Handy streamen?
Ist Privatnutzung prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man eine ganze Entscheidung streamen will – das ist nicht erlaubt.

3. Kann mir mein Lohn bzw. Gehalt gekürzt werden, wenn ich einen ganzen Vormittag Olympia streame?
Wenn trotz Verbot geschaut bzw. gestreamt wurde, darf der Arbeitgeber das Einkommen kürzen.

Fernsehen am Arbeitsplatz ist weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.
Michael Trinko, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte

4. Darf ich während der Arbeit Radio hören, um nichts zu verpassen?
Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Olympischen Spiele. Aber auch hier gilt: nicht ablenken lassen und niemanden stören.

5. Darf ich mit einem Bier auf einen Medaillenerfolg meiner LieblingssportlerInnen anstoßen?
Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch während der Olympischen Spiele bzw. anderer sportlicher Veranstaltungen.

Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot herrscht, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man selbst oder andere gefährdet werden könnte.

6. Und wenn ich einfach zuhause bleibe zum Fernsehen?
Auch wenn die Zeit der Olympischen Spiele für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Urlaub ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und darf nicht einseitig angetreten werden.
Und vorzugeben, krank zu sein, obwohl man gesund ist, ist ein Entlassungstatbestand.
(Information des ÖGB, 09.02.2022)

Meine Gewerkschaft GPA informiert: 24.000 Schritte im Nachtdienst!

Bist Du schon mal 24.000 Schritte👣 in einer Nacht gegangen? Für Beschäftigte in der Pflege ist das normal! Die körperliche und emotionale Belastung ist riesig, das Pflegepersonal am Limit.

Die Corona-Krise macht alles noch schwieriger. Wir erzählen Dir mehr über die Berufsgruppe, die wahrscheinlich jeder mal im Leben braucht.
Beit Interesse hier weiterlesen: Pflege – AlltagsheldInnen in der Warteschleife

Schnee – zu spät oder gar nicht in der Arbeit?

Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund
Kann ein/e Arbeitnehmer/in seinen/ihren Betrieb wegen der herrschenden Wetterlage – im konkreten Fall starker Schneefall – verspätet oder gar nicht erreichen oder droht seinem/ihrem Haus Gefahr (z. B. Schneemassen könnten Dach eindrücken, Keller steht unter Wasser), stellt sich die Frage der Arbeitspflicht einerseits und – für den Fall, dass keine besteht – der Entgeltfortzahlung andererseits. Dasselbe Problem stellt sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann.

Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz
regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegensprächen.

Für Arbeiter/innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154 b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
(Information Deiner Gewerkschaft GPA, 02.02.2022)

Sicher ist sicher: Meine Gewerkschaft GPA!

Sicher ist sicher 😜 Nicht nur am Europäischen Datenschutztag.
Und nicht nur bei Passwörtern, sondern auch am Arbeitsplatz. Als Mitglied kannst Du sicher sein, dass wir für Dich da sind, wenn Du uns brauchst.

Du willst auch mehr Sicherheit am Arbeitsplatz? Hier findest Du alle Vorteile einer Gewerkschaftsmitgliedschaft und kannst gleich beitreten:
https://www.gpa.at/mitglied-werden

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