Schwedenbomben Frischdienst-Verkauf AUVA/UKH Linz Februar 2023!

Rechtzeitig vor den Semesterferien gibt es die Chance auf besondere Genuss-Momente!
Fa. Niemetz freut sich, auch heuer für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können – dieses Mal mit Februar-Aktion sowie feinstem Likör!

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

Überwachung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und was nicht?

Barbara Lavaud von der GPA-Kompetenz hat mit Clara Fritsch von Arbeit & Technik ein Interview geführt
Darf ein Unternehmen seine Mitarbeiter*innen über­wachen? Was fällt an meinem Arbeitsplatz unter die Privatsphäre? Kann ich mich wehren, wenn mein Chef eine Videokamera installiert? Die Kompetenz möchte gerne wissen, was zulässig ist und was nicht und hat für Arbeit & Technik ein paar Fragen von Beschäftigten gesammelt.

  • Mein Chef  wollte neulich mein Diensthandy kontrollieren, um zu sehen, ob ich es privat nutze – darf er das?
  • Darf ich an meinem Arbeitsplatz überhaupt privat telefonieren, mailen oder im Internet surfen?
  • Wie weit darf Kontrolle im Betrieb gehen? Wo liegen die Grenzen?
  • Meine Kollegin aus der EDV-Abteilung hat mir erzählt, dass sie die privaten E-Mails eines Kollegen gelesen hat. Ist das in Ordnung?
  • Dürfen dienstliche Telefongespräche abgehört werden?
  • Darf mein Vorgesetzter meinen Aufenthaltsort bei Dienstfahrten überwachen?
  • Stichwort Privatsphäre: Was muss ich meiner Arbeitgeberin über mich sagen?
  • Darf mein Arbeitgeber am Arbeitsplatz Videokameras installieren?
  • Wie weit darf mich meine Chefin im Krankenstand kontrollieren?
  • Habe ich das Recht zu erfahren, was kontrolliert wird?
  • Wie kann ich mich gegen rechtswidrige Überwachung wehren?

Zu allen Antworten und zum ganzen Artikel geht’s hier entlang: Überwachung am Arbeitsplatz

Schneechaos: Arbeitsrecht – Das gilt für Beschäftigte!

Wenn es in diesen Tagen stürmt und schneit, dann kann der Weg in die Arbeit sehr mühsam aber oft auch unmöglich sein. Viele ArbeitnehmerInnen wissen nicht, wie sie ihren Arbeitsplatz erreichen sollen – etwa wenn Straßen wegen Schneemassen, Hochwasser oder Muren nicht befahrbar sind oder öffentliche Verkehrsmittel ausfallen.

1. Was habe ich zu befürchten, wenn ich aufgrund von Wetterkapriolen nicht in die Arbeit komme?
Wer aufgrund von Naturereignissen wie heftigen Schneefällen, schweren Unwettern, Überflutungen oder Murenabgängen gar nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann, braucht keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu fürchten.

„Es handelt sich um einen Verhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt“, so ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko.
Allerdings: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss aber alles ihm bzw. ihr Zumutbare unternehmen, um den Arbeitsplatz rechtzeitig zu erreichen. Einfach daheim bleiben, geht nicht. Außerdem muss der Arbeitgeber vom Zuspätkommen oder der Verhinderung informiert werden.

2. Was heißt „alles Zumutbare“ unternehmen?
Das kommt natürlich immer auf die Situation drauf an, aber wenn der Wetterbericht am Vorabend starken Schneefall oder Regenfälle vorhersagt, musst du früher als sonst von zuhause losfahren.
Ist ein Wetterchaos abzusehen, dann musst du versuchen, auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen – z. B. auf den Zug.

3. Kindergärten und Schulen sind geschlossen – was mache ich?
Wenn Kindergarten oder Schule geschlossen bleiben und ich keine andere Möglichkeit für die Kinderbetreuung habe, kann ich von der Arbeit fernbleiben.
Auch in diesem Fall brauche ich keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten.

4. Kann ich meinen Job verlieren, wenn ich wegen des Wetters zu spät in die Arbeit komme? Nein. Wenn ich alles Zumutbare unternommen habe, um rechtzeitig zu meinem Arbeitsplatz zu kommen, es aber nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber eine Verspätung oder das Fernbleiben auch nicht zum Anlass für eine Entlassung nehmen.

Wichtig: Einfach daheim bleiben, geht nicht. Ich muss dem Arbeitgeber auch Bescheid geben, dass ich zu spät oder gar nicht kommen kann.

5. Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, einen Urlaubstag zu nehmen, wenn ich wegen des Wetters nicht in die Arbeit kommen kann?
Nein. Wenn man alles Zumutbare unternommen hat, um in die Arbeit zu kommen, es aber nicht möglich ist, muss ich keinen Urlaubstag nehmen.

6. Bekomme ich trotzdem mein Geld, wenn ich nicht in die Arbeit kommen kann?
Ja, in den genannten Fällen gibt es die gesetzlich geregelte Entgeltfortzahlung – du bekommst also weiter deinen Lohn oder dein Gehalt.
(Information des ÖGB)

Neues Mitarbeiter-Angebot: „Mühlviertler Gewürzmanufaktur“

Mühlviertler Gewürzmanufaktur
Wir sind eine Bio – Salz- und Gewürzmanufaktur inmitten der sanften Hügel des Mühlviertler Granitlandes, welche in sorgsamer Handarbeit Gewürze, Gewürzmischungen, Kräuter, Natursalze und Salzmischungen aus Österreich und aus aller Welt verarbeitet.

Das macht unseren Betrieb und unsere Produkte so besonders
Wir mahlen, mischen unsere Produkte von Hand und füllen in „Lebensgeschwindigkeit“. Unsere Gewürze und Gewürzmischungen sind in einem Flachmann aus Glas und einer Verpackung aus ökorecyceltem Karton, somit kein Kunststoff. Unsere Salzmühlen sind mit einem Keramik Mahlwerk ausgestattet, somit gibt es auch hier keinen Kunststoffabrieb beim Mahlvorgang.

Wir bieten den Online-Shop www.barondesel.com mit unseren Gewürzen, Salzen, Pfeffer und Geschenkboxen an!
Bei Online-Kauf gibt es für alle Mitarbeiter einen Rabatt-Code: Auva2023. Mit diesem Gutscheincode werden auf alle Produkte 10 % gewährt.

Ab einer Bestellsumme von € 35,– werden bei Versand innerhalb von Österreich keine Versandkosten verrechnet. Bei Bestellungen bis € 35,–: € 3,90.

Viel Spaß beim Stöbern und es darf probiert werden, denn gute Salze, Pfeffer und Gewürze sind eine Bereicherung in jeder Speise und eine Würze für das Leben!

Betriebsärztliche Aussendung: „Zeckenschutzimpfung 2023“

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen!

Auch heuer ist es aufgrund der zwischen Generaldirektion und Zentralbetriebsrat im Jahre 2002 getroffenen Vereinbarung möglich, Ihnen die „Zeckenschutzimpfung“ anzubieten.

Die Aufteilung der Impfkosten für Mitarbeiter ist wie folgt:
70 % AUVA, 15 % Betriebsrat, 15 % Mitarbeiter.

Für die Angestellten des UKH Linz wird der Selbstbehalt vom Betriebsrat übernommen.

Anmeldung:
Die Anmeldung ist bei Fr. Nora Palaoro (Tel.: 05 9393-32103 oder mailto: nora.palaoro@auva.at) bis spätestens 14. Februar 2023 durchzuführen. Nachbestellungen nach dem 14. Februar 2022 sind aus organisatorischen Gründen nicht möglich.

Für Angehörige kann der Impfstoff mitbestellt werden, es ist aber dafür der volle Preis von € 21,89 für Erwachsene und € 18,59 für Kinder (bis 16 Jahre) bei Martina Kronsteiner zu bezahlen. Die Impfung von Angehörigen wird aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt.

Impfschema:
Die Grundimmunisierung besteht aus:

  1. Teilimpfung
  2. Teilimpfung: 4 bis 8 Wochen nach der 1. Teilimpfung
  3. Teilimpfung: 9 bis 12 Monate nach der 1. Teilimpfung
  1.   Auffrischung (Boosterimpfung): 3 Jahre nach der 3. Teilimpfung

Weitere Auffrischungsimpfungen: Alle 5 Jahre nach der Boosterimpfung. Ab dem 60. Lebensjahr verkürzt sich das Impfintervall auf 3 Jahre! Die Verabreichung/Abgabe des für MitarbeiterInnen kostenlosen Impfstoffes wird daher nur entsprechend den Intervallen des o.a. Impfschemas durchgeführt.

Freundliche Grüße
Dr. Heinz Schikola, Betriebsarzt

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