Sommer-Kinderbetreuung im Haus können wir auch 2024 anbieten!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Laut Information des AUVA-Zentralbetriebsrats kann die Sommer-Kinderbetreuung im Haus auch heuer wieder stattfinden!

Somit gibt es auch dieses Jahr wieder Spiele, Spaß, sportliche Aktivitäten und Ausflüge für unsere Kleinen – mit pädagogisch geschulten Betreuerinnen der Kinderfreunde Linz!

Hier die Details:

  • Zeitraum: sechs Wochen, beginnend von Montag, 29. Juli 2024, bis Freitag, 06. September 2024
  • Montag bis Freitag in der Zeit von 6.30 Uhr bis 19.15 Uhr im Freizeitraum der AUVA-Landesstelle Linz
  • für Kinder von 3 bis 12 Jahren
  • Kosten von € 4,– pro Tag
  • Mittagessen im Speisesaal
  • Bring- und Holzeiten können individuell vereinbart werden
  • für jeweils fünf Kinder ist eine pädagogisch ausgebildete Betreuungsperson vorgesehen

Gib auch Du Deinem Kind die Chance, mit Gleichaltrigen zu spielen, kreativ zu basteln, Ausflüge zu unternehmen!

Anmeldung:
Die Anmeldung beim Betriebsrat ist ab sofort möglich, bis spätestens 15. Mai 2024, mit Angabe des Namens, Alter des Kindes und des voraussichtlichen Betreuungszeitraums. Nach der Anmeldung erfolgt die Zusendung Gesundheitsbogen und Elternbrief.

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Katharina Waldherr
Spiel Spaß Mobil, Ferienbetreuung, Ortsgruppen & Rote Falken
Österreichische Kinderfreunde, Region Linz-Stadt, Wiener Straße 131, 4020 Linz
Telefon: 0732-772632 -22

Und hier geht’s für alle Interessierte noch weiter zur genauen Eltern-Info: Read more

22. Oberbank Linz Donau Marathon: Teilnahme lohnt sich!

Die Vorbereitungen für den 22. Oberbank Linz Donau Marathon laufen auf Hochtouren! Der Termin ist am Sonntag, den 07. April 2024.

Auch heuer lohnt sich die Teilnahme am Linz-Marathon besonders: Egal, bei welchem Bewerb (Marathon, Halb- oder Viertelmarathon): Alle, die sich schon  angemeldet haben oder noch anmelden möchten, erhalten einen Zuschuss zum Nenngeld in der Höhe von maximal € 50,–.

Nach erfolgter Teilnahme mit Teilnahmebestätigung und Rechnung bei uns melden!

Alle Informationen zum Marathon sind hier zu finden:
Linz-Marathon

GPA – Meine Gewerkschaft informiert: Krank im Urlaub – und jetzt?

Das musst du beachten, wenn du während deines Urlaubs erkrankst.
In ihrem Urlaub gönnen sich viele ArbeitnehmerInnen eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Statt ausgiebig zu relaxen, müssen viele aber das Bett hüten – eine Erkrankung macht der Auszeit einen Strich durch die Rechnung.

Viele sind verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat die wichtigsten Antworten zum Thema: „Krank im Urlaub“.

Was muss ich machen, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Wer krank wird, sollte zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen. Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass man krank ist. Bin ich im Urlaub, muss ich das aber erst nach drei Tagen machen. Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.

Gibt es eine bestimmte Form, wie ich den Arbeitgeber über meinen Krankenstand informieren muss?
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften. Man kann dem Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail mitteilen, dass man krank ist. Eine schriftliche Mitteilung hat den Vorteil, dass man im Zweifel leichter beweisen kann, dass man sich beim Arbeitgeber gemeldet hat.

Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten, viele Betriebe haben jedoch eigene Regelungen, an wen bzw. wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat – etwa an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Gibt es eine solche Regelung, muss man sich auch daran halten.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?
Wenn der Krankenstand mehr als drei Tage gedauert hat, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, die man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht.

Achtung: Ist man während des Urlaubs länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) krank, muss man das sofort am Arbeitsplatz bekanntgeben. Unerlässlich ist auch die Krankenstandsbestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

Wichtig: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet. Ein Beispiel: Wer zwei Wochen Urlaub hat (Urlaubsbeginn an einem Montag und Ende am Freitag der Woche darauf) und am Mittwoch der ersten Urlaubswoche krank wird, muss unbedingt am Montag darauf seinem Arbeitgeber melden, dass man erkrankt ist.

Ist man dann am Donnerstag (also drei Tage nach der Krankmeldung) wieder gesund, bekommt man sechs Urlaubstage auf sein Urlaubskonto zurückgebucht. Der Urlaub endet regulär am Freitag und bei Arbeitsbeginn am Montag darauf ist eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen.

Kann ich meine Krankenstandstage einfach am Urlaubsende anhängen?
Nein. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland erkranke?
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.  Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
(Information des ÖGB, 21.02.2024)

Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

Wir verstärken unser Team: Das Betriebsrats-Sekretariat stellt sich vor!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wie schon bekannt, wird das Betriebsrats-Team seit ein paar Tagen durch ein Betriebsrats-Sekretariat unterstützt. Derzeit erfolgt die Einarbeitung, Schulung und Organisation der diversen Aufgaben, aber wir können schon soweit mitteilen:

Das BR-Sekretariat ist untergebracht im Raum U1:253, dem ehemaligen Sitzungszimmer, direkt neben den Büros der BR-Vorsitzenden, ist unter 32684 erreichbar und zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag bis Mittwoch: 8.30 bis 13 Uhr (Fr. Forstner Katharina)
Donnerstag: 7.30 bis 13 Uhr (Fr. Wagner Marion)
Freitag: 7.30 bis 11 Uhr (Fr. Wagner Marion)

Bitte in diesem Zeitraum also in erster Linie die Sekretärin anrufen, wenn es sich z. B. um folgende administrative Angelegenheiten handelt:

  • Ausgabe von Gutscheinen
  • Anmeldung zu Ausflügen und Veranstaltungen
  • Bezahlung von Eigenbeiträgen der Ausflüge und Veranstaltungen
  • Medikamenten-Bestellung abholen, etc….

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und vor allem um eine Verbesserung der Mitarbeiter-Betreuung, auch bei einer ev. Abwesenheit von BRV Weirauch Sandra. Diese ist grundsätzlich einmal von Montag bis Donnerstag ab ca. 7.30 Uhr anwesend.

Wir wünschen unseren beiden neuen Kolleginnen einen guten Start!

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