Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!

Arbeitsrecht: Impfung – Was jetzt am Arbeitsplatz gilt!
Kommt die Impflicht am Arbeitsplatz? Werde ich entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse? Was passiert mit meinen Daten? Der ÖGB hat sich die wichtigsten Fragen angesehen.

Der Impffortschritt steigt erfreulicherweise, immer mehr Menschen kommen zu ihren Impfterminen. Der ÖGB hat schon am Anfang des Jahres empfohlen, Impfangebote wahrzunehmen – nur so ist eine rasche Rückkehr in die Normalität mit gesicherten Arbeitsplätzen und guter Gesundheitsversorgung für alle möglich.
Gleichzeitig ergeben sich mit dem Impffortschritt und dem Start der Impfung in Betrieben arbeitsrechtliche Fragen: Muss ich mich impfen lassen? Was darf mein Arbeitgeber und wie sieht es mit meinen Daten aus? ÖGB-Rechtsexperte Martin Müller beantwortet im oegb.at-Interview die wichtigsten Fragen.

oegb.at: Kann mich mein Arbeitgeber kündigen bzw. entlassen, wenn ich mich nicht impfen lasse?
Martin Müller: Man muss ganz streng zwischen Kündigungen und Entlassungen unterscheiden. Wir haben in Österreich ein sehr liberales Kündigungsrecht, zum Kündigen brauche ich grundsätzlich keinen Grund. Bei der Entlassung ist das anders: Zum Entlassen brauche ich einen Grund und bei der Entlassung kann man in der Regel sagen, da ist etwas ganz grob falsch gelaufen: Ich habe in die Kassa gegriffen oder war tätlich gegenüber KollegInnen beispielsweise – das wären Entlassungsgründe.
Eine Entlassung ist sofort wirksam, bei der Kündigung gibt es Fristen. Eine Impfverweigerung als Entlassungsgrund sehe ich wirklich nicht. Ob es als Grund für die Anfechtung einer Kündigung ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer sagt, er sei nur gekündigt worden, weil er sich nicht impfen hat lassen, ist nicht klar – da kommt es sehr auf den Einzelfall an.

Kommt es hier auch auf die Berufsgruppe an?
Sicher geht es auch um die spezifische Tätigkeit. Ein Arbeitgeber könnte argumentieren, dass es in dem betreffenden Bereich notwendig ist, dass jemand geimpft ist. Da muss man sich anschauen, inwiefern tatsächlich ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an einer Impfung besteht.

Kannst Du den Begriff „berechtigtes Interesse” bitte erklären?
Von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers kann man dann ausgehen, wenn ich in meiner beruflichen Tätigkeit sehr viel mit anderen Menschen zu tun habe, speziell mit gefährdeten Gruppen, wo für mich selbst oder für andere Menschen die Ansteckungsgefahr relativ hoch ist. Speziell im Gesundheitsbereich kann man da vielleicht davon ausgehen, dass in einigen Bereichen ein berechtigtes Interesse da ist – dazu muss aber eine konkrete Gefahrenlage da sein.

Es ist immer wieder von einer Impfpflicht die Rede – wie sieht es damit aus?
Es wäre theoretisch möglich, eine Impfpflicht zu erlassen – das Epidemiegesetz bietet die entsprechende Möglichkeit. Aber: Es ist bislang keine Impfpflicht erlassen worden. Wenn es eine Impfpflicht gäbe und der Arbeitgeber sagen würde, ich kann dich nicht beschäftigen, weil du nicht geimpft bist, dann wäre das eine Grundlage für weitere Konsequenzen. Wie gesagt, gibt es die aber nicht.

Darf der Arbeitgeber eigentlich fragen, welchen Impfstatus ich habe?
Grundsätzlich sind Gesundheitsdaten sehr sensible und besonders geschützte Daten. Der Arbeitgeber darf keine Daten sammeln, die ihn nichts angehen und an denen er eben kein berechtigtes Interesse hat, wie wir vorher geklärt haben. Ansonsten kann mich der Arbeitgeber fragen, aber wenn ich’s ihm nicht sage, habe ich keine Konsequenzen zu befürchten.

Und wenn man die Unwahrheit sagt, was hätte das für Konsequenzen?
Auch da kommt es wieder darauf an, ob die Impfung tatsächlich notwendig ist für meine berufliche Tätigkeit. Wenn ich zum Beispiel Pilot bin und ich in dem Land, in das ich fliegen soll, nur mit einem Impfschutz landen kann, und ich sage meinem Arbeitgeber gegenüber, ich sei geimpft, bin es aber gar nicht: Ja, dann habe ich ein Problem.
(Information des ÖGB, 18.05.2021)

Teilerfolg für ÖGB: € 500,– Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte

Teilerfolg für ÖGB: 500 Euro Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte!
ÖGB fordert weiterhin Corona-Tausender für alle Beschäftigten, die sich erhöhtem Infektionsrisiko aussetzen mussten!

Mehr als einem Jahr nach Ausbruch der Pandemie ringt sich die Bundesregierung doch noch durch, einen 500 Euro Corona-Bonus für ÄrztInnen und Pflegekräfte auszuzahlen. „Der Druck des ÖGB hat sich ausgezahlt. Die 500 Euro für das Gesundheits- und Pflegepersonal kommen keine Sekunde zu früh“, sagt ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian.

Es sei zwar nicht der vom ÖGB geforderte Corona-Tausender, aber es ist ein Teilerfolg für den ÖGB. „Und vor allem ist es ein Erfolg für das Gesundheitspersonal, das seit mehr als einem Jahr enormen Belastungen und einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt ist“, bekräftigt Katzian. „Endlich sieht auch die Bundesregierung ein, dass die HeldInnen der Krise eine finanzielle Belohnung verdient haben“, so der ÖGB-Präsident.

Allerdings: Wann der Bonus genau ausbezahlt wird oder welcher konkrete Beschäftigtenkreis Geld bekommt, ist noch nicht bekannt. Außerdem können die Länder die Höhe des Bonus selbst festlegen.

Arbeitsbedingungen im Gesundheitsbereich verbessern
Klar ist aber, dass mit diesen 500 Euro für die Beschäftigten die Probleme im Gesundheitsbereich nicht gelöst sind. Unabhängig von dieser Einmalzahlung braucht es mehr Personal, bessere Arbeitszeiten und insgesamt eine höhere Bezahlung für diese Branche.

Denn die Belastung für das Personal ist auch abseits der Pandemie enorm, denn nicht nur die Anforderungen, sondern auch der Personalbedarf steigen stetig. Bis 2030 werden in Österreich zusätzlich rund 76.000 Pflegekräfte benötigt. Um diese riesige Herausforderung zu stemmen, wäre die Errichtung einer bundesweiten Pflegestiftung ein richtiger Schritt. Dafür setzt sich der ÖGB weiterhin ein.

Selbstverständlich bleibt der ÖGB auch dran, wenn es darum geht, dass alle anderen Beschäftigten, die seit Beginn der Pandemie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt waren, ebenso eine finanzielle Anerkennung bekommen. Denn ohne diese vielen Menschen wäre unser System nicht weitergelaufen.

Am 12. Mai ist der internationale Tag der Pflegenden!

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen!
Wir brauchen Dich! Es ist 5 nach 12!

Im Gesundheitspersonal arbeiten alle über dem Limit. Viele von uns sind am Ende, die Pandemie hat diese Situation noch weiter verschärft. Die Politik muss jetzt etwas tun!

Wenn wir gemeinsam unsere Stimme erheben, kann man uns nicht ignorieren.

Am 12. Mai ist internationaler Tag der Pflegenden.
Um zu zeigen, dass es fünf nach zwölf ist, wollen wir möglichst viele Fotos sammeln, wo Gesundheitspersonal fünf Minuten nach 12 Uhr Mittag eine Minute Pause macht.

Mach am 12.5. ein Foto um 5 nach 12 von Dir, Deinen KollegInnen (wenn Du möchtest, auch gern mit dem Plakat zur Aktion) und poste Dein Bild auf www.offensivegesundheit.at/5nach12

Die Uhr für das Gesundheitspersonal schlägt bereits jetzt 5 nach 12!

Zu viel bezahlte Lohnsteuer zurückholen: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung!

Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine Arbeitnehmerveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist, oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.

Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische Arbeitnehmerveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben. Das sollte man sinnvollerweise jedoch erst ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.

Hinweis: Die Arbeitnehmerveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die Arbeitnehmerveranlagung für das Veranlagungsjahr 2020 kann man daher bis Ende 2025 einreichen.

Wann zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.

Nachfolgend eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann: Read more

« Older Entries Recent Entries »