Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Gestern, 13.07.2022, konnten endlich die noch ausstehenden Kollektivvertragsverhandlungen abgeschlossen werden. Ganz besonders freut mich, dass die von mir schon so lange geforderte Arbeitszeitverkürzung für Gesundheitsberufe realisiert wird. Die genaue Umsetzung der Arbeitszeitgutschrift wird im Herbst mit der AUVA noch besprochen. Als zweiten wichtigen Punkt wurde eine Zulage für alle, die Praktikant:innen betreuen, erreicht. Hier der Originaltext des Verhandlungsergebnisses:
- Einführung eines Zeitgutschriftenmodells für gewisse Mitarbeitergruppen in den UKHs der AUVA sowie im HKH (§§ 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a, 9d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a DO.A, §§ 9 Abs. 3b, 9a Abs. 4a, 9 e Abs. 1 und Abs. 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 3b und 9a Abs. 4a DO.B, §§ 8 Abs. 2a, 8a Abs. 2a, 8d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 8 Abs. 2a und 8a Abs. 2a DO.C)
I-K-T 1. Jänner 2023
Entsprechend der im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen am 22. Dezember 2021 getroffenen Vereinbarung und dem Bekenntnis der Kollektivvertragspartner im Bereich der Gesundheitsberufe in den Akutspitälern und den Unfallkrankenhäusern ein attraktiver Arbeitgeber zu bleiben, wird für folgende MitarbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus ein Zeitgutschriftenmodell eingeführt:
- Angestellte, die gemäß den §§ 38 und 38a DO.A eingereiht sind
- ÄrztInnen
- ArbeiterInnen, die gem. § 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben
Dieser Personenkreis erhält eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit.
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus beispielsweise bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert.
Die Kollektivvertragspartner halten jedoch fest, dass es sich bei diesen Regelungen um eine lex spezialis für die Unfallkrankenhäuser der AUVA und das Hanusch Krankenhaus der ÖGK handelt. Weiters wird festgehalten, dass bei jener Personengruppe, die die Zeitgutschrift erhält keine Anrechnung der Pause auf die Normalarbeitszeit erfolgt.
- Zulage für PraxisbetreuerInnen in den Gesundheitsberufen
Die Zulage für PraxisbetreuerInnen wird entsprechend der am 22. Dezember 2021 vereinbarten Eckpunkte in der DO.A und DO.B umgesetzt. Weiters wird eine Höchstgrenze in Höhe von 1,65fachen der Zulagenbemessungsgrundlage (in der DO.B der Zulagenbemessungsgrundlage 2) im Kalenderjahr eingeführt.
Weiters wird zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart diese Höchstgrenze dahingehend zu evaluieren, ob die Höchstgrenze über- oder unterschritten wird.
Beide Punkte treten mit 1.01.2023 in Kraft. Ich bedanke mich bei allen Gewerkschaftsmitgliedern, die durch ihren Beitrag dies ermöglicht haben und fordere gleichzeitig alle Nichtmitglieder auf, uns bei den nächsten Verhandlungen durch ihren Gewerkschaftsbeitritt zu unterstützen.
Nur gemeinsam sind wir stak genug um diese Erfolge zu erreichen.
Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung!
BRV Martina Kronsteiner
Beschäftigte in Österreich wollen ihre Arbeitszeit verkürzen
Quer durch alle Berufe und Branchen würden die ArbeitnehmerInnen gerne um 2,6 Stunden pro Woche kürzer arbeiten. Das zeigt der neue Arbeitsklima Index im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich. Männer wünschen sich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 37,2 Stunden, Frauen 32,2 Stunden.
Vor allem jüngere Menschen sehnen sich nach weniger Arbeitszeit – eine 4-Tage-Woche steht bei den unter 30-jährigen hoch im Kurs, bestätigt auch eine neue Umfrage des Spectra-Instituts. „Mehr Freizeit zu haben“ und eine gute Work-Life-Balance sind die Hauptgründe, warum die Menschen weniger Zeit im Job verbringen wollen.
ÖGB-Expertin nicht überrascht
Die Ergebnisse des Arbeitsklima Index überraschen Charlotte Reiff, Expertin für Sozialpolitik im ÖGB, nicht: „Gerade junge ArbeitnehmerInnen fordern seit Jahren eine gute Work-Life-Balance und verzichten mitunter auch auf Geld, um weniger zu arbeiten. Aus vielen Studien und Beispielen aus der Arbeitswelt wissen wir, dass verkürzte Wochenarbeitszeiten eine deutliche Entlastung für Individuen, Familien und die Gesellschaft insgesamt bringen.“
Arbeitszeitverkürzung macht Jobs attraktiver
Die Ergebnisse zeigen klar: Der Wunsch nach einer Arbeitszeitverkürzung wird immer stärker.: „Genug geschuftet“ denken sich laut Index erstmals mehr als die Hälfte der Vollzeitarbeitskräfte und wollen weniger als die derzeit vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden leisten.
Aktuell hat Österreich im EU-Vergleich mit 40,8 Stunden eine der höchsten Arbeitszeiten bei Vollzeit-Beschäftigten.
Die Hauptgründe weniger Zeit in der Arbeit verbringen zu wollen sind psychischer Stress, Überstunden und überlange Arbeitszeiten sowie mangelnde Unterstützung durch die Führungskräfte.
Weniger Arbeitszeit, mehr Fachkräfte
Besonders auffällig: Die Zahl der Menschen, die ihre Arbeitszeit verkürzen wollen, ist infolge der Pandemie stark gestiegen.
Für den Präsidenten der AK-Oberösterreich Andreas Stangl auch ein klares Signal an die Arbeitgeber: „Wenn Unternehmen Fachkräfte finden wollen, müssen sie flexibler werden und auf die Bedürfnisse der Beschäftigten mehr Rücksicht nehmen. So werden sie ihre Beschäftigten halten und bei der Personalsuche erfolgreich sein.“
(Information des ÖGB, 15.06.2022)
Nicht nur am heutigen #Weltfrauentag, sondern an allen 365 Tagen im Jahr. Dafür setzen wir uns ein!
Vor wenigen Tagen haben die Olympischen Winterspiele in Peking begonnen. Einige Wettkämpfe und Medaillenentscheidungen fallen aufgrund der Zeitverschiebung in die Arbeitszeit der ArbeitnehmerInnen in Österreich. Da stellt sich die Frage: Darf man eigentlich während der Arbeitszeit Olympia schauen?
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen, die sich Sportfans aktuell stellen – damit aus der Freude am Passivsport kein Problem mit dem Arbeitgeber wird.
1. Darf ich während der Arbeit eine sportliche Entscheidung im Fernsehen anschauen?
Prinzipiell: Nein. In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.
Wer aber an einem Arbeitsplatz tätig ist, wo ohnehin TV-Übertragungen laufen, wie in Wettbüros, der darf natürlich auch hinschauen. Die Arbeitsleistung darf darunter aber nicht leiden.
2. Wie ist das mit dem Internet – darf ich ein olympisches Skirennen am Handy streamen?
Ist Privatnutzung prinzipiell erlaubt, so wird man auch zwischendurch einen Blick auf den Ergebnis-Ticker werfen dürfen. Anders verhält es sich aber, wenn man eine ganze Entscheidung streamen will – das ist nicht erlaubt.
3. Kann mir mein Lohn bzw. Gehalt gekürzt werden, wenn ich einen ganzen Vormittag Olympia streame?
Wenn trotz Verbot geschaut bzw. gestreamt wurde, darf der Arbeitgeber das Einkommen kürzen.
Fernsehen am Arbeitsplatz ist weder üblich noch erlaubt. Aber selbstverständlich kann in Absprache mit dem Arbeitgeber eine Ausnahme gemacht werden.Michael Trinko, ÖGB-Arbeitsrechtsexperte
4. Darf ich während der Arbeit Radio hören, um nichts zu verpassen?
Hier gilt Ähnliches wie beim Fernsehen: Wenn Radiohören immer erlaubt ist, dann natürlich auch während der Olympischen Spiele. Aber auch hier gilt: nicht ablenken lassen und niemanden stören.
5. Darf ich mit einem Bier auf einen Medaillenerfolg meiner LieblingssportlerInnen anstoßen?
Herrscht in einem Betrieb Alkoholverbot, dann gilt das auch während der Olympischen Spiele bzw. anderer sportlicher Veranstaltungen.
Doch auch wenn kein generelles Alkoholverbot herrscht, ist immer zu bedenken, dass man unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen keine Fahrzeuge lenken, keine Maschinen bedienen und auch keine anderen Tätigkeiten verrichten soll, bei denen man selbst oder andere gefährdet werden könnte.
6. Und wenn ich einfach zuhause bleibe zum Fernsehen?
Auch wenn die Zeit der Olympischen Spiele für viele eine Art Ausnahmezustand darstellt: Das Arbeitsrecht gilt natürlich weiterhin. Das heißt: Urlaub ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren und darf nicht einseitig angetreten werden.
Und vorzugeben, krank zu sein, obwohl man gesund ist, ist ein Entlassungstatbestand.
(Information des ÖGB, 09.02.2022)
(Information gesehen auf Kompetenz online, Februar 2022)
Bist Du schon mal 24.000 Schritte in einer Nacht gegangen? Für Beschäftigte in der Pflege ist das normal! Die körperliche und emotionale Belastung ist riesig, das Pflegepersonal am Limit.
Die Corona-Krise macht alles noch schwieriger. Wir erzählen Dir mehr über die Berufsgruppe, die wahrscheinlich jeder mal im Leben braucht.
Beit Interesse hier weiterlesen: Pflege – AlltagsheldInnen in der Warteschleife
Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund
Kann ein/e Arbeitnehmer/in seinen/ihren Betrieb wegen der herrschenden Wetterlage – im konkreten Fall starker Schneefall – verspätet oder gar nicht erreichen oder droht seinem/ihrem Haus Gefahr (z. B. Schneemassen könnten Dach eindrücken, Keller steht unter Wasser), stellt sich die Frage der Arbeitspflicht einerseits und – für den Fall, dass keine besteht – der Entgeltfortzahlung andererseits. Dasselbe Problem stellt sich, wenn im Betrieb des Arbeitgebers wegen der herrschenden Wetterlage nicht gearbeitet werden kann.
Eine generelle Antwort auf Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, gibt es nicht, aber einige grundsätzliche Dinge lassen sich sagen:
§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz
regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.
Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.
Sind Angestellte wegen Unwetterschäden bzw. Wetterkapriolen von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge starken Schneefalls (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.
In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.
Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden. Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegensprächen.
Für Arbeiter/innen gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154 b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).
(Information Deiner Gewerkschaft GPA, 02.02.2022)