Für Gewerkschafts-Mitglieder: Günstig schifahren in Oberösterreich!

ÖGB-Mitglieder sparen auf Wurzeralm und Höss bis zu 15%
Spaß im Schnee zum Sonderpreis erwartet ÖGB-Mitglieder in den Skigebieten Hinterstoder/Höss und Wurzeralm. Tageskarten für Erwachsene kosten Gewerkschaftsmitglieder inkl. zwei Euro Chipeinsatz nur € 40,–, Kinderkarten (ab 10 Jahre) sind um € 24,50 erhältlich, die flexible Vier-Stunden-Karte gibt es um € 34,50. Als ÖGB-Mitglied fahren Sie somit um bis zu 15 Prozent billiger Ski.

Sie bekommen die Karten montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 15 Uhr sowie freitags von 8 bis 11.30 Uhr beim ÖGB Oberösterreich in Linz in der Weingartshofstraße 2, 1. Stock, Zimmer W 106, bei Claudia Biebl oder Heidi Eibensteiner.
Abholtermine außerhalb dieser Zeiten sind telefonisch unter der Nummer 0732/665391-6033 oder 6015 zu vereinbaren.
ACHTUNG: Zwischen 22. Dezember 2018 und 6. Jänner 2019 können Skikarten nur nach telefonischer Vereinbarung abgeholt werden!

Im Skigebiet Hinterstoder bringt eine moderne 10er-Kabinenbahn Wintersportler auf den Hirschkogel. Die Bahn erschließt viele leichte Pisten für die ganze Familie. Vom Babylift bis zur schwarzen Profi-Piste ist im Skigebiet Höss für jeden die richtige Abfahrt dabei. Bekannt als Skigebiet für die ganze Familie, mit einer langen Talabfahrt, ist die Wurzeralm, auf der die Skipässe ebenfalls gelten.

In Hinterstoder startet der durchgehende Winterbetrieb voraussichtlich am 07. Dezember. Die Saison auf der Wurzeralm startet am 8. Dezember. Nähere Infos über die Pisten und die Schneelage finden Sie auf http://www.hiwu.at/.

Weihnachtsgeld: Alle rechtlichen Fragen werden hier beantwortet!

Das Weihnachtsgeld ist vor wenigen Tagen auf das Gehaltskonto überwiesen worden. Hier finden Sie eine Sammlung von Fragen, die im Zusammenhang mit dem Weihnachtsgeld häufig gestellt werden.

Bekommt jede/r Urlaubs- und Weihnachtsgeld (Sonderzahlungen)?
Nein, Urlaubs- und Weihnachtsgeld – oder 13. und 14. Gehalt – gibt es nur dort, wo es der anzuwendende Kollektivvertrag vorsieht.

Woher weiß ich, ob ich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld habe?
Die Höhe und den Zeitpunkt der Auszahlung regelt Ihr Kollektivvertrag. Welcher Kollektivvertrag für Sie gilt, erfahren Sie bei der GPA-djp. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen, die Ihr Arbeitsverhältnis betreffen.

Wie ist das Urlaubs- und Weihnachtsgeld abgesichert?
Auf Sonderzahlungen besteht kein gesetzlicher Anspruch. Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurden von den Gewerkschaften erkämpft und in den Kollektivverträgen verankert. Kollektivverträge werden von den Gewerkschaften mit den Arbeitgeberverbänden verhandelt, die Gehaltstabellen gelten meistens für ein Jahr.

Wann muss das Weihnachtsgeld ausbezahlt werden?
Wann das Urlaubs- und Weihnachtsgeld fällig ist, d.h. auszuzahlen ist, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig werden das Urlaubsgeld mit dem Juni-Gehalt und das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.
Kollektivvertrag Sozialversicherung: Auszahlung mit dem November-Gehalt.

Wie wird das Weihnachtsgeld besteuert?
Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld werden beide mit einem begünstigten Steuersatz von 6 Prozent besteuert (sogenannte Sechstelbegünstigung).

Wird das gesamte Weihnachtsgeld besteuert?
Nein, es gibt zusätzlich zum stark reduzierten Steuersatz auch einen Freibetrag von EUR 620,-, der den Nettobezug weiter erhöht.

Bekomme ich als Teilzeitbeschäftigte/r auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, auch als Teilzeitbeschäftigte/r haben Sie Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern Ihr Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt. 

Habe ich als geringfügig Beschäftigte/r Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, auch als geringfügig Beschäftigte/r bekommen Sie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sofern Ihr Arbeitsverhältnis einem Kollektivvertrag unterliegt.

Ich bin freie/r Dienstnehmer/in. Habe auch ich Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Nein, leider nicht. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind im Kollektivvertrag geregelt. Daher haben Sie als freie/r Dienstnehmer/in keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Ich arbeite im Sommer als Ferialpraktikant/in. Bekomme ich da auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld?
Ja, wenn Sie für die Zeit des Praktikums angestellt sind, steht Ihnen ein aliquoter Anteil an Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu.

In welchem Ausmaß bekomme ich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn ich während des Jahres in ein Arbeitsverhältnis eintrete bzw. aus meinem Arbeitsverhältnis ausscheide?
Üblicherweise haben Sie zumindest Anspruch auf aliquotierte Sonderzahlungen (für die Dauer Ihrer Beschäftigung in diesem Jahr). Der Kollektivvertrag kann aber andere Regelungen treffen.

Warum bekomme ich netto weniger Weihnachtsgeld als Urlaubsgeld?
Die steuerliche Ungleichbehandlung kann darauf zurückzuführen sein, dass Sie zusätzlich zu Gehalt und Sonderzahlungen ein „15. Gehalt“ (Bilanzgeld, o. ä.) erhalten und damit die begünstigte Bemessungsgrundlage ausgeschöpft haben.Kommen Sie in die GPA-djp – wir überprüfen gerne Ihren Gehaltszettel.

Ich bin Provisionsvertreter/in mit niedrigem Fixum. Wie hoch ist mein Weihnachtsgeld?
Am Ende des Jahres müssen Sie mit Fixum und Provisionen zumindest jenes Entgelt erhalten haben, das Ihrem Jahresbezug aufgrund Ihrer kollektivvertraglichen Einstufung entspricht (d.h. Gehalt und Sonderzahlungen). Haben Sie im Lauf des Jahres weniger verdient, muss die Differenz nachbezahlt werden. Günstigere Regelungen in Ihrem Vertrag sind selbstverständlich möglich.

Haben Sie noch eine Frage zum Weihnachtsgeld?
Stellen Sie Ihre Frage an service@gpa-djp.at

Sozialversicherung: Nur kosmetische Änderungen – Kritik wird ignoriert

Verfassungswidrigkeit wahrscheinlich
Frei nach Qualtingers „Ich weiß zwar nicht wohin, aber dafür bin ich schneller dort“ beschert die Regierung den über 8 Millionen Versicherten ein Gesetzeswerk, das so nicht halten kann und nicht halten wird.

Verfassungsexperten wie Öhlinger, Pfeil und Müller haben bereits Bedenken an den Regierungsplänen angemeldet.

Und auch nach Begutachtungsende wird die Kritik aus den Kassen, von ExpertInnen und Verfassungsrechtlern und von den ArbeitnehmerInnen-Vertretungen beinhart ignoriert, es gibt nur kosmetische Ergänzungen. Der ÖGB ist überzeugt, dass das Gesetz vor dem Verfassungsgerichtshof nicht halten wird.

ArbeitnehmerInnen sind die einzigen, die in eigener Versicherung nicht das Sagen haben
Nicht nur auf der Ebene des Hauptverbands wird massiv in das Prinzip der Selbstverwaltung eingegriffen, sondern auch in der neuen Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Bernhard Achitz, leitender Sekretär des ÖGB, kritisiert vor allem die künftige Parität in den ÖGK-Gremien: „Es handelt sich de facto um Enteignung, wenn die Arbeitnehmer die einzigen Versicherten sind, die in ihrer eigenen Versicherung nicht mehr das Sagen haben.“

Dass nach den heutigen Abänderungen für Entscheidungen die doppelte Mehrheit, also sowohl unter den Arbeitgebern als auch unter den ArbeitnehmerInnen, notwendig sein soll, ist zwar besser als die ursprünglich geplante Mehrheitsentscheidung. „Das ändert aber nichts daran, dass in der ÖGK ausschließlich ArbeiterInnen, Angestellte und deren Verwandte versichert sind – und trotzdem können deren Arbeitgeber alle Entscheidungen blockieren. Der Abbau teurer Selbstbehalte wird damit in ferne Zukunft verschoben.“

PatientInnen müssen mit Verschlechterungen rechnen
An der Gesamteinschätzung des ÖGB ändert sich daher nichts: „Es drohen gravierende Verschlechterungen für die Patientinnen und Patienten“, so der leitende Sekretär des ÖGB. „Vor allem die Menschen, die derzeit in den Gebietskrankenkassen und künftig in der ÖGK versichert sind, müssen mit schlechteren Leistungen als derzeit rechnen.“

Statt „gleiche Leistung für gleiche Beiträge“, wie die Bunderegierung propagiert hat, kommt nun die Drei-Klassen-Medizin durch drei Kategorien von Krankenkassen: Für PolitikerInnen und Beamte, für Selbstständige und Bauern, für den Rest, der immerhin 7 Millionen Versicherte umfasst. „Das ist inakzeptabel“, so Achitz. „Ziel muss es sein, die Leistungen der ÖGK-Versicherten auf das Niveau der Beamten anzuheben, ohne dass es für letztere zu Verschlechterungen kommt.“
(Information des ÖGB, 24.10.2018)

Protest gegen die Zerstörung der Sozialversicherung am Do, 18. Oktober 2018!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Die Bundesregierung hat den Umbau des Sozialversicherungssystems beschlossen. Die angekündigte „Patientenmilliarde“ ist jedoch ein Märchen.

In Wahrheit geht es darum, die ArbeitnehmerInnen in der Sozialversicherung zu entmachten. In Zukunft soll hier die Wirtschaft das Sagen haben, aber weniger Beiträge leisten. Die fehlenden finanziellen Mittel werden die Versicherten zu spüren bekommen. Es drohen generelle Selbstbehalte, längere Wartezeiten und eine mögliche Privatisierung von Gesundheitseinrichtungen.

Das können und dürfen wir nicht hinnehmen und rufen daher auf zum Protest gegen die Zerstörung der Sozialversicherung am

Donnerstag, 18. Oktober 2018, 15 Uhr
Promenade, Linzer Landhaus

Sozialversicherungs-Reform: Ersteinschätzung unserer Gewerkschaft

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Der Zentralbetriebsrat übermittelt allen Beschäftigten eine sehr realistische Ersteinschätzung der von der Bundesregierung vorgestellten Sozialversicherungsreform.

„Reform“ der Sozialversicherung heißt in diesem Fall

  • Mehr Macht den UnternehmerInnen
  • Mehrklassenmedizin
  • Weniger Geld für Leistungen

Zur sehr ausführlichen Begutachtung der SV-Reform geht’s hier entlang: Erstbewertung SV-Reform der GPA-djp

SV-Reform: Es drohen Selbstbehalte und Leistungskürzungen

Kürzungen beim Personal werden die Versicherten und PatientInnen bezahlen.
„Was heute die Bundesregierung als Reform der Sozialversicherungen vorgestellt hat, ist in Wirklichkeit der Beginn der Demontage eines der besten Gesundheitssysteme der Welt. Durch die Dominanz der Wirtschaft in den künftigen Entscheidungsstrukturen drohen Selbstbehalte und Leistungskürzungen“, so die gf. Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Teiber.

„Die Einzigen, die bisher verhindert haben, dass generelle Selbstbehalte eingeführt werden, waren die ArbeitnehmervertreterInnen in der Selbstverwaltung. Es ist zu erwarten, dass in den künftigen Entscheidungsgremien die Arbeitgeber ihre Machtposition ausnutzen werden, um ihr Wunschprogramm umzusetzen  – das bedeutet generelle Selbstbehalte und Leistungskürzungen“, so Teiber.

Der Vorsitzende des Wirtschaftsbereichs Sozialversicherung in der GPA-djp, Michael Aichinger betont, dass die in den Raum gestellten Kürzungen beim Personal sicher zu Lasten der PatientInnen und Versicherten gehen werden: „Es ist ein Affront gegenüber den Beschäftigten, wenn behauptet wird, ein Drittel von ihnen sei überflüssig. Es ist im höchsten Maße unseriös, Umstrukturierungen und Einsparungen in den Raum zu stellen, ohne die Auswirkungen dieser Maßnahmen zu benennen. Die heute vorgestellten Maßnahmen werden auf Kosten von Versicherten, PatientInnen und Beschäftigten gehen.“
(Info ÖGB, 14.09.2018)

Ab 01. September: Neues Arbeitszeitgesetz – was ändert sich?

Am 1. September treten die neuen Regelungen für die Arbeitszeit in Kraft, die von ÖVP, FPÖ und NEOS im Parlament beschlossen worden sind.
Der ÖGB will mit diesem Artikel informieren, was sich nun konkret ändert, vor allem, was mit bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit passiert.

Gleitzeit:
Eine besondere Form der Verteilung der Normalarbeitszeit stellt die Gleitzeit dar. Hier bringt die gesetzliche Änderung die Möglichkeit mit sich, die zuschlagsfreie Normalarbeitszeit von 10 auf bis zu 12 Stunden am Tag auszuweiten. Auf bestehende Gleitzeitvereinbarungen hat das aber keine unmittelbare Auswirkung. Wenn in der bestehenden Gleitzeit-BV die Normalarbeitszeit am Tag höchstens 10 Stunden betragen darf, dann bleibt das aufrecht. 11. und 12. Stunde sind nun aber als Überstunden möglich. Es besteht keine Notwendigkeit, an diesen bestehenden Vereinbarungen etwas zu ändern.

Sonn- und Feiertagsarbeit:
Völlig neu ist nun die Möglichkeit, Arbeit am Sonn- und Feiertag per Betriebsvereinbarung zuzulassen. Sonn- und Feiertagsarbeit war bisher auf Ausnahmen eingeschränkt und nur aufgrund einer Ausnahmeverordnung oder eines Kollektivvertrags zulässig. Diese Ausnahme wird nun geöffnet. Zwar betrifft diese Öffnung derzeit nur vier Sonn- oder Feiertage pro Jahr und Arbeitnehmer. Allerdings ist zu befürchten, dass dies der erste Schritt zu einer weiteren Öffnung ist und damit auf Dauer Sonn- und Feiertage zu ganz normalen Arbeitstagen werden. Daher sollten derartige Vereinbarungen gar nicht erst abgeschlossen werden!

Normalarbeitszeit:
Die häufigste Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit ist jene, die grundsätzlich die Verteilung der Normalarbeitszeit regelt. Da die gesetzlichen Änderungen aber gerade im Bereich der Normalarbeitszeit nichts verändern, besteht in diesem Bereich keinerlei Handlungsbedarf. Die Normalarbeitszeit ist von den Änderungen nicht betroffen.

Überstunden:
Weil überlanges Arbeiten der Gesundheit schadet, musste bisher für Sonderüberstunden (bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden in der Woche) der Betriebsrat eingebunden und eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Da diese Überstunden nun unmittelbar durch das Gesetz zugelassen sind, sind die entsprechenden bestehenden Betriebsvereinbarungen gegenstandslos geworden. Betriebsvereinbarungen zu Sonderüberstunden sind nicht mehr nötig.

Gegenüberstellung alte und neue Rechtslage:

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