GPA-djp und AUVA-ZBR zum Böhler-Spital: Klarheit für Beschäftigte schaffen!

Standort Böhler muss erhalten bleiben
„Die Beschäftigten des Lorenz Böhler Unfallkrankenhaus haben ein Recht darauf, umfassend und offen über Umstrukturierungspläne informiert zu werden.Wir fordern die Generaldirektion auf, umgehend in einen Dialog mit Betriebsrat und Beschäftigten zu treten.

Eine E-mail, in der vage Andeutungen gemacht werden, ist nicht dazu angetan, Vertrauen herzustellen“, so der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats der AUVA, Erik Lenz.

Leistungen nicht leichtfertig auf Spiel setzen
„Faktum ist, dass im Böhler Krankenhaus allgemein anerkannte, hochwertige und unverzichtbare Leistungen für die Versicherten erbracht werden, die man nicht leichtfertig auf Spiel setzen kann“, so Lenz.

Versorgungssicherheit voll aufrecht erhalten
„Oberstes Ziel muss sein, die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung in Wien und Umgebung voll aufrecht zu erhalten. Der Standort in Wien-Brigittenau ist dafür unerlässlich. Jeder Umstrukturierungsprozess bei der Unfallversorgung muss transparent und offen geführt werden. Überhaupt kein Verständnis gibt es für eine Politik, die aufgrund von Sparvorgaben der früheren schwarz-blauen Regierung zu einer eklatanten Verschlechterung in der Unfallversorgung führen würde“, so die Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Teiber.
(Information der GPA-djp, 17.12.2019)

Abfertigungskassen: Magere Erträge, hohe Verwaltungskosten!

Für alle ArbeitnehmerInnen, die seit 2003 in ein Dienstverhältnis eingetreten sind, gilt die Abfertigung Neu.

Gut ist, dass seither fast alle ArbeitnehmerInnen eine Abfertigung bekommen. Weniger erfreulich sind dagegen die hohen Kosten und die schwache Performance der Abfertigungskassen.

„Die Abfertigung NEU war ein wichtiger Schritt für die ArbeitnehmerInnen. Sie erleichtert es den Menschen einen neuen, einen besseren Job anzunehmen, ohne dadurch die Ansprüche auf eine Abfertigung zu verlieren“, erklärt die Vorsitzende der GPA-djp Barbara Teiber. Mittlerweile haben 3,5 Millionen Menschen bereits Ansprüche auf die Abfertigung NEU.

1,53 Prozent des Bruttogehalts müssen die Arbeitgeber als Beitrag in eine Abfertigungskasse einzahlen. Die Abfertigung Neu hat den Vorteil, dass sie grundsätzlich nicht verfällt. Eine Auszahlung setzt jedoch mindestens 36 Beitragsmonate voraus und steht nicht bei Selbstkündigung zu. Zentral ist die Kapitalgarantie: Man kann nicht weniger ausgezahlt bekommen, als man eingezahlt hat.

Die Reform der Abfertigung NEU folgte einem längeren Diskussionsprozess. „Wir glauben, dass die Reform richtig war, nach mehr als 15 Jahren ist es aber Zeit, Bilanz zu ziehen und nachzubessern“, sagt David Mum, der Leiter der Grundlagenabteilung der GPA-djp. Vor der Einführung der Abfertigung NEU sei nur bei 12 Prozent der Arbeitsverhältnisse überhaupt eine Abfertigung ausgezahlt worden. In bestimmten Branchen, wie im Gastgewerbe hätte es de facto nie eine Abfertigung gegeben.

Mit der Reform der Abfertigung wurden gesetzlich bestimmte Ansprüche an gewinnorientierte Unternehmen ausgelagert, die die Beiträge an den Finanzmärkten veranlagen. Nach über 15 Jahren kann man feststellen, dass das angestrebte Leistungsziel nicht erreicht wurde. Geringe Veranlagungserträge, hohe Kosten auf Beiträge und verwaltetes Vermögen und der bescheidene Beitragssatz von 1,53 Prozent bewirken, dass die Leistungshöhe deutlich unter der alten Abfertigung bleibt.

„Das Ziel, das man sich am Anfang gesetzt hat, dass jeder Beschäftigte am Ende des Arbeitslebens ein Jahresgehalt ausgezahlt bekommt ist nicht erreichbar, weil die angenommenen Zinssätze viel zu hoch waren“, kritisiert Teiber. Wir fordern daher, dass die Beiträge, die die Arbeitgeber in die Abfertigungskassen einzahlen, auf mindestens 2,5 Prozent erhöht werden.

Die durchschnittliche jährliche Verzinsung liegt für die Jahre 2004 bis 2018 bei 2,3 Prozent und damit nur leicht über der Inflation. Dabei sind aber die Verwaltungskosten, die sich die Kassen von den laufenden Beiträgen abziehen, noch nicht berücksichtigt. Das heißt für viele Anspruchsberechtigte liegt die Nettoverzinsung ihrer Beiträge unter der Inflationsrate.

Es gibt aber einen eindeutigen Gewinner“, erklärt Mum. „Die Abfertigungskassen heben hohe Kosten ein, machen hohe Gewinne und schütten an ihre Eigentümer hohe Dividenden aus. Für die Eigentümer ist das ein gutes Geschäft. Sie erhalten durch ihre hohen Gewinne eine Eigenkapitalrendite von rund 20 Prozent, also das zehnfache der ArbeitnehmerInnen, die sich mit nur 2 Prozent begnügen müsssen. Zuletzt schütteten sie sich Dividenden von 13 Millionen aus. „Der Sinn einer Abfertigungskasse kann es nicht sein, hohe Gewinne an die Eigentümer auszuschütten“, kritisiert Mum.

Viel zu hoch sind laut Mum auch die verrechneten Kosten. Sie entsprechen 2003 bis 2018 rund 46 Prozent der Veranlagungserträge. Das ist für die Kassen profitabel, aber aus Sicht der ArbeitnehmerInnen ineffizient. Hier muss seitens des Gesetzgebers Abhilfe geschaffen werden. Denn die Kassen verrechnen sich wesentlich mehr an Gebühren als es der reale Verwaltungsaufwand erfordert. Heute gibt es 8 Kassen, die 11,5 Milliarden Euro an Vermögen verwalten und dafür 100 Millionen Euro an Kosten einheben. Das ist annähernd das doppelte, wie die realen Betriebsaufwendungen von 51 Millionen Euro.

Daher steigen seit Jahren die Gewinne und die Eigenkapitalrendite an. Die hohen Kostensätze mögen bei Beginn des Systems gerechtfertigt gewesen sein, als die Beitragszahlungen und das veranlagte Volumen noch viel geringer gewesen sind. Vom verwalteten Vermögen behalten die Kassen im Schnitt pro Jahr knapp 0,7 Prozent ein. „Wir fordern daher eine Senkung der Verwaltungskosten und eine Senkung der maximalen Verwaltungskosten auf 0,5 Prozent des Verwalteten Vermögens“, sagt die GPA-djp-Vorsitzende.

Abfertigung NEU soll außerdem übersichtlicher gestaltet werden. Derzeit haben die ArbeitnehmerInnen mehrere Konten bei mehreren Kassen, wenn sie schon mehrere Arbeitsverhältnisse hatten. Eine Zusammenlegung dieser Konten würden mehr Übersichtlichkeit bringen. Wir fordern außerdem mehr Transparenz. Auch die Kosten, die in den einzelnen Finanzprodukten enstehen sollen angeführt werden.
(Information der GPA-djp, 13.11.2019)

GPA-djp Quiz: Wer bringt das Weihnachtsgeld?

Testen Sie Ihr Wissen mit dem GPA-djp Weihnachtsgeld-Quiz: Weihnachtsgeld-Quiz! 

Zweimal im Jahr gibt’s mehr Geld am Lohn- und Gehaltszettel – das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld. Für viele Beschäftigte sind die Sonderzahlungen so selbstverständlich wie die jährliche Gehaltserhöhung. Manche glauben gar, darauf gäbe es einen gesetzlichen Anspruch. Das ist ein Irrtum. Zwar ist die Steuerbegünstigung der Sonderzahlungen im Gesetz geregelt, aber auf das Weihnachts- und Urlaubsgeld selbst gibt es keinen gesetzlichen Rechtsanspruch – sie sind ein Verhandlungserfolg der Gewerkschaft!

Wann muss das Weihnachtsgeld ausbezahlt werden?
Wann das Weihnachtsgeld fällig ist, das heißt auszuzahlen ist, regelt der jeweilige Kollektivvertrag. Häufig wird das Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt. In einigen Kollektivverträgen ist festgelegt, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in vier Teilbeträgen ausbezahlt wird.

Weihnachtsgeld – keine Selbstverständlichkeit
„Aber es ist doch völlig unwahrscheinlich, dass das Weihnachtsgeld gestrichen wird“. Das hören wir oft, wenn wir darauf hinweisen, dass nur der Kollektivvertrag die Sonderzahlungen sichert. Ein Blick über die  Grenze zeigt, dass es schneller gehen kann, als man glaubt. In Deutschland gibt es für viele Branchen keine Kollektivverträge mehr. In diesen Branchen erhalten nur noch 45% der Beschäftigten ein Weihnachtsgeld. Im Zuge der Wirtschaftskrise wurde es in vielen Betrieben einfach ersatzlos gestrichen oder deutlich gekürzt.

In Österreich forderten am Höhepunkt der Finanzkrise 2009 Vertreter der Industrie eine Absenkung der Einkommen über „Krisenkollektivverträge“. Auch eine Kürzung der Sonderzahlungen stand im Raum. Erst der Widerstand der Gewerkschaften in Form von Betriebsversammlungen und einer Großdemo mit über 30.000 Beschäftigten konnte die Arbeitgeber in die Schranken weisen.

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und faire Gehaltserhöhungen gibt es nur mit starken Gewerkschaften. Daher: Jetzt beitreten! Zur Mitglieds-Anmeldung 

Mehr zu den Vorteilen der Mitgliedschaft finden Sie unter www.gpa-djp.at/mitgliedschaft

Warum braucht es eigentlich Kollektivverträge?

Wäre ein gesetzlicher Mindestlohn, wie in Deutschland, nicht die einfachere Lösung?
Jedes Jahr verhandeln Gewerkschaften mit den Arbeitgeber-Verbänden Hunderte Kollektivverträge (KV). Die vielen KV-Verhandlungen sind mühsam und kosten Zeit. Warum also nicht einfach den Mindestlohn im Gesetz regeln, wie es etwa in Deutschland der Fall ist?

In Österreich gelten für 98 Prozent der Beschäftigten Kollektivverträge, in Deutschland hingegen fällt nur rund die Hälfte der unselbstständig Erwerbstätigen unter einen Kollektiv- bzw. Tarifvertrag. Wegen dieser geringen tarifvertraglichen Abdeckung bzw. weil sonst nur jede/r zweite ArbeitnehmerIn überhaupt einen Mindestlohn hätte, macht ein gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland durchaus Sinn. Demgegenüber wäre eine gesetzliche Regelung in Österreich aus mehreren Gründen kontraproduktiv.

Gesetzlicher Mindestlohn erhöht Unsicherheit
Denn im Gegensatz zu KV-Löhnen können gesetzliche Mindestlöhne von jeder Regierungsmehrheit ohne große Probleme eingefroren, gesenkt oder auch abgeschafft werden. Und weil seine Ausgestaltung und sein Fortbestehen stets von der jeweiligen Regierung abhängen, führt ein gesetzlicher Mindestlohn für ArbeitnehmerInnen zu mehr Unsicherheit.

Kollektivverträge sind gerechter
Aber Kollektivverträge sind nicht nur sicherer, sondern auch gerechter. Während ein gesetzlicher Mindestlohn nur die Bezüge der untersten Lohngruppen regelt, sind in den Kollektivverträgen Mindeststandards für alle Lohngruppen festgesetzt. Außerdem berücksichtigen Kollektivverträge Qualifikation, Einsatzgebiet und Dienstalter, anstatt nach dem Gießkannenprinzip an alle gleich viel bzw. gleich wenig auszuschütten. Vor allem nehmen Kollektivverträge Rücksicht auf die jeweiligen Branchenbedingungen, was in einem allgemeingültigen Gesetz unmöglich wäre.

Gewerkschaftliche Verhandlungsstärke erhalten
Wäre alles im Gesetz geregelt statt im Kollektivvertrag, würde die Verhandlungsstärke der Gewerkschaften gegenüber den Arbeitgebern extrem geschwächt werden. Denn nicht die Regierung zahlt die Löhne, sondern die Arbeitgeber. Eine Regierung würde sich von Betriebsversammlungen, Betriebsratskonferenzen, Warnstreiks oder Streiks wahrscheinlich nicht so schnell beeindrucken lassen — Arbeitgeber und ihre Verbände hingegen können sich ausrechnen, wie viel Kampfmaßnahmen kosten würden. Ist der Mindestlohn im Kollektivvertrag geregelt, wird er von denen verhandelt, die auch direkt davon betroffen sind.
(Information des ÖGB, 09.10.2019)

Verfassungsgerichtshof verhandelt Kassenfusion

Ab 8. Oktober prüft der Verfassungsgerichtshof (VfGH), ob die Sozialversicherungsreform gegen verfassungsrechtliche Grundsätze der Selbstverwaltung verstößt. Insgesamt wurden vierzehn Anträge auf Gesetzesprüfung gegen die Ende 2018 verabschiedete SV-Reform beim VfGH eingebracht, unter anderem von mehreren Arbeiterkammern und Gebietskrankenkassen. Die Verhandlungen werden nach Schätzung von ExpertInnen mehrere Wochen dauern.

Einfluss von ArbeitnehmerInnen wird zurückgedrängt
Die Anträge richten sich laut VfGH vor allem gegen die Vereinigung der Gebietskrankenkassen und der Betriebskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖAK), die Neuregelung der staatlichen Aufsicht über die Sozialversicherungsträger und die Neugestaltung der Verwaltung.

Bisher haben die Gremien der Sozialversicherung die gesellschaftlichen Mehrheitsverhältnisse widergespiegelt — zwei Drittel der VertreterInnen kamen aus Gewerkschaft und Arbeiterkammer (ArbeitnehmerInnen) und ein Drittel aus der Wirtschaftskammer (Arbeitgeber).

In Zukunft sollen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen stimmengleich vertreten sein. Damit würde die Macht der Arbeitgeber gestärkt werden, während der Einfluss der ArbeitnehmerInnen zurückgedrängt wird.

Privatisierungen, Selbstbehalte und schlechtere Leistungen
Ab 1.1. 2020 sollen die neun Gebietskrankenkassen zu einer Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) fusioniert werden. Eisenbahner und Beamte werden ebenso zusammengelegt wie Selbstständige und Bauern, eigenständige Träger bleiben die Pensionsversicherung und die Unfallversicherungsanstalt — in Summe gibt es daher künftig fünf statt 21 Träger. Unter dem Deckmantel der “Entbürokratisierung“ drohen allerdings Privatisierungen, Selbstbehalte und schlechtere Leistungen.

„Mit der Zusammenlegung wird den Krankenkassen Geld entzogen – und zwar rund eine Milliarde Euro. Das wird unweigerlich irgendwann zu spüren sein. Deshalb ist zu befürchten, dass es zu Leistungskürzungen bei PatientInnen kommt oder diese durch Selbstbehalte zur Kasse gebeten werden“, betont Ingrid Reischl, Leitende Sekretärin im ÖGB.

Gutachten bestätigt falsch berechnetes Einsparungspotential
Die vergangene ÖVP-FPÖ-Regierung hat die Zusammenlegung der neun Gebietskrankenkassen auf den Weg gebracht und diese mit einem Einsparungspotential in der Höhe von 300 Millionen Euro pro Jahr argumentiert — zu diesem Ergebnis kam eine von der ehemaligen Sozialministerin Beate Hartinger-Klein (FPÖ) in Auftrag gegebene Studie.

Ein von der Arbeiterkammer Wien in Auftrag gegebenes Gutachten der Uni Graz bestätigte allerdings die Zweifel von ÖGB und AK, dass fast alle angegebenen Zahlen falsch berechnet wurden. Die Einsparungskosten wurden zu hoch eingeschätzt und die Ausgaben zu niedrig. Die Einsparungen liegen damit nicht bei 100 Millionen Euro jährlich, sondern nur bei 30 Millionen.
(Information des ÖGB, 08.10.2019)

Wahl 2019: Welche Partei steht wofür? Der ÖGB hat nachgefragt

Der ÖGB arbeitet im Interesse aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Welche Parteien unterstützen den ÖGB auf diesem Weg, welche setzen sich wirklich für die Interessen der arbeitenden Menschen ein?

Bis Mitte August hatten alle wahlwerbenden Parteien die Möglichkeit, 81 Fragen zu ÖGB-Positionen zu beantworten. Rechtzeitig vor der Nationalratswahl am 29. September 2019 sind die Antworten der Parteien unter oegb.at/Nationalratswahl2019 öffentlich einsehbar. 

„Für die arbeitenden Menschen in Österreich sind die Antworten besonders wichtig, denn sie sind es, die am 29. September entscheiden“, sagte ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian heute im Rahmen der Veröffentlichung und hält fest: „Unser Ziel ist es, ein gutes Leben für alle zu schaffen. Das Herausfinden gemeinsamer Positionen ist der Anfang. Wie in den letzten Jahren werden wir auch in Zukunft mit allen zusammenarbeiten, denen es ernsthaft um faire Rahmenbedingungen, gerechte Entlohnung und soziale Absicherung geht.“

Arbeit braucht Erholung
Ein gutes Leben hängt für den ÖGB wesentlich damit zusammen, Arbeit und Freizeit gut vereinbaren zu können – und das in allen Lebensphasen. Die Einführung des 12-Stunden-Tags unter der ehemaligen schwarz-blauen Regierung hat die beruflichen Belastungen für ArbeitnehmerInnen massiv verschärft. Die Anzahl der Überstunden steigt. Oft bleiben für die Beschäftigten nur wenig bis keine Erholungszeiten, und die überlangen Arbeitszeiten machen auf Dauer nicht nur müde, sondern krank.

Der ÖGB fordert daher neue Arbeitszeitmodelle, die unterschiedliche Lebensumstände berücksichtigen und mehr Gestaltungsspielraum ermöglichen. In einigen Branchen haben es die Gewerkschaften geschafft, die 4-Tage-Woche und die 6. Urlaubswoche im Kollektivvertrag zu verankern – doch der ÖGB fordert einen Rechtsanspruch auf die 4-Tage-Woche und die Einführung der 6. Urlaubswoche für alle ArbeitnehmerInnen. Aber nicht alle Parteien unterstützen diese Forderungen.

Gutes Leben im Alter
Um das gute Leben auch im Alter zu erhalten, braucht es in erster Linie eine erstklassige Gesundheitsversorgung und ein soziales, nachhaltig abgesichertes Pensionssystem. Darüber hinaus fordert der ÖGB arbeitsmarktpolitische Unterstützungsprogramme für ArbeitnehmerInnen über 50 Jahre, die es am Arbeitsmarkt besonders schwer haben, und einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit, um ältere ArbeitnehmerInnen zu entlasten und auf ihre Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen. Auch diese Forderungen werden nicht von allen Parteien unterstützt. 

Flächendeckende Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie mobile Pflegeangebote müssen ausgebaut werden, um pflegende Angehörige zu entlasten. Pflege- oder Betreuungspflichten dürfen nicht ausschließlich auf den Schultern von Frauen und Familien lasten. Hier fordert der ÖGB einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit, spricht sich jedoch klar gegen die Finanzierung der Pflege durch eine private Pflegeversicherung aus. Wir sind der Meinung, dass die Pflege nicht aus eigener Tasche gezahlt, sondern aus öffentlicher Hand finanziert werden muss – beispielsweise durch eine zweckgebundene Millionärssteuer. Diese Position ist bei den Parteien umstritten. 

Arbeitswelt der Zukunft
Bildung und Ausbildung sind der Schlüssel für ein gutes und selbstbestimmtes Leben – sie entscheiden über Chancen am Arbeitsmarkt. Der ÖGB fordert daher den flächendeckenden Ausbau von Ganztagsschulen, damit alle Jugendlichen dieselben Bildungschancen haben und ihre individuellen Fähigkeiten sowie kritisches und kreatives Denken gefördert werden.

Aber auch Unternehmen müssen stärker in die Pflicht genommen werden, denn die Lehrlinge von heute sind die Fachkräfte von morgen. Wer jetzt in eine qualitative Lehrausbildung investiert, hat später auch etwas davon. Betriebe, die keine Lehrlinge ausbilden, obwohl sie dazu in der Lage wären, sollen daher in einen Ausbildungsfonds einzahlen.
Die Arbeitswelt verändert sich dank Digitalisierung permanent und es entstehen immer neue Berufsfelder. Daher ist eine rechtliche Absicherung besonders wichtig, um die Ausbeutung der ArbeitnehmerInnen zu verhindern. Wir fordern, dass alle geleisteten Überstunden abgegolten werden – und daher eine Begrenzung von All-in-Arbeitsverträgen auf Führungskräfte.

Die ausführlichen Antworten aller Parteien finden Sie unter oegb.at/Nationalratswahl2019. Die Wahl liegt jetzt bei Ihnen!
(Information des ÖGB, 05.09.2019)

Papamonat für alle: Was Väter tun müssen!

Was Väter tun müssen, um zum Papamonat zu kommen
In den vergangenen Monaten wurde viel darüber gesprochen, diskutiert und verhandelt. Jetzt ist es endlich soweit: Der Papamonat tritt in Kraft.

Damit haben alle werdenden Väter – unabhängig davon, wo und wie lange sie im Betrieb beschäftigt sind – die Möglichkeit, eine vierwöchige Auszeit zu nehmen, um sich intensiv dem Baby zu widmen und die Partnerin in den ersten Wochen nach der Geburt zu entlasten. Und zwar ganz ohne Arbeitsdruck und Terminstress. Diese Freistellung kann frühestens mit dem auf die Geburt folgenden Tag beginnen.

Meldefristen beachten
Der Rechtsanspruch auf den Papamonat gilt für Geburten ab dem 1. Dezember 2019. Allerdings gibt es für errechnete Geburtstermine in den Monaten September, Oktober und November eine Sonderregelung und auch hier besteht ein Anspruch auf einen Papamonat.
Den Freistellungswunsch muss der werdende Vater mindestens drei Monate vor dem errechnetem Geburtstermin dem Arbeitgeber bekanntgeben (Vorankündigungsfrist). Diese Meldefrist darf bei Geburten vor dem 1. Dezember 2019 unterschritten werden. Um den Papamonat in Anspruch zu nehmen, muss außerdem der Vater im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben.

Darüber hinaus gilt es zu beachten:

  • Nach der Geburt muss der Vater den Arbeitgeber unverzüglich von der Geburt verständigen.
  • Spätestens eine Woche nach der Geburt ist der tatsächliche Antrittszeitpunkt des Papamonats dem Arbeitgeber bekannt zu geben.
Achtung: Der Vater hat gegenüber dem Arbeitgeber einen arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch in der Dauer von einem Monat. Dieser kann frühestens mit dem auf die Geburt des Kindes folgenden Tages beginnen und bis zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter in Anspruch genommen werden.

Vor Kündigung und Entlassung geschützt
Während des Papamonats muss der Arbeitgeber kein Entgelt zahlen. Väter können jedoch den sogenannten Familienzeitbonus von täglich 22,60 Euro, also rund 700 Euro für einen Monat beziehen. Geht der Vater später aber in Karenz, wird dieser Betrag vom Kinderbetreuungsgeld wieder abgezogen.

Allerdings haben Väter während des Papamonats einen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser beginnt bereits mit der Mitteilung des Vaters beim Arbeitgeber, dass er den Papamonat in Anspruch nehmen will, frühestens jedoch vier Monate vor dem errechneten Geburtstermin. Kündigungs- und Entlassungsschutz enden vier Wochen nach dem Ende des Papamonats. Außerdem wird der Papamonat für Ansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, angerechnet.

Die 5 Schritte zum Papamonat im Überblick

  1. Anspruch klären: Vater muss im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben.
  2. Drei Monate vor Geburt: Der Freistellungswunsch muss dem Arbeitgeber bekannt gegeben werden.
  3. Nach der Geburt: Der Arbeitgeber muss unverzüglich von der Geburt verständigt werden.
  4. Eine Woche nach Geburt ist der Arbeitgeber spätestens über den tatsächlichen Antrittszeitpunkt zu informieren.
  5. Innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt kann der Familienzeitbonus online beantragt werden: http://bit.ly/Familienzeitbonus

(Information des ÖGB, 01.09.2019)

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