NR-Wahl: Sozialversicherung zurück zu den Arbeitnehmer:innen

Welche Parteien sind für unsere Forderung nach einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung?
In der Staatsverwaltung, wenn es etwa darum geht, Steuermittel zu verwalten, haben Politiker:innen oder Beamte bzw.  Beamtinnen das Sagen. In der Österreichischen Gesundheitskasse gibt es eine Selbstverwaltung – die Betroffenen entscheiden selbst, was mit ihrem Geld passiert. Zumindest sollte das so sein. Denn eben diese Selbstverwaltung wurde zerstört. Warum das so ist, ist schnell erklärt.

Seit 2020 haben die Arbeitgeber durch das – wegen der Kassenfusion und der nie eingelösten Patient:innenmilliarde äußerst umstrittene – Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) eine sogenannte Parität in den Gremien. Das heißt, die Arbeitgeber können nun gleichberechtigt mitbestimmen, obwohl sie nicht dort versichert sind. Im Extremfall können sie etwa verhindern, dass wir Arbeitnehmer:innen mit unseren Beiträgen neue Ambulanzen oder bessere Leistungen für die Versicherten anbieten. Aktuell bestimmen Vertreter:innen von 300.000 Unternehmer:innen (die gar nicht in der ÖGK, sondern in der Selbstständigenkasse (SVS) versichert sind) über das Geld von 7,4 Millionen versicherten Arbeitnehmer:nnen.

Der ÖGB fordert: Statt einer Pseudo-Selbstverwaltung braucht es wieder eine echte Selbstverwaltung der Versicherten. Wir Arbeitnehmer:innen müssen wieder selbst darüber entscheiden, was mit unseren Versicherungsbeiträgen passiert.

Welche Parteien sind für unsere Forderung für eine Wiedereinführung einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung?
Ein klare JA ist von SPÖ, GRÜNE, KPÖ, KEINE und LMP gekommen. Sie sind also für die Wiedereinführung einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung.

Wer ist dagegen?
ÖVP und FPÖ sind gegen die Wiedereinführung.
BIER und NEOS haben keine bzw. keine klare Antwort gegeben.

(Information des ÖGB, 10.09.2024)

Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser

Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch?

  • Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden!
  • Das eigene Haus steht unter Wasser!
  • Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an!

Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?

Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden! Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte im überschwemmten Betrieb für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden.
Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprächen.

Für Arbeiter:innen, die durch eine Katastrophe persönlich betroffen sind, gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Für konkrete Anfragen stehen Ihre Betriebsräte und die Regionalgeschäftsstellen der GPA gerne zur Verfügung.

Information Urlaubsvereinbarung

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Ich möchte euch das Schreiben bzw. die Stellungnahme der GPA bezüglich Urlaubsvereinbarung und Verbrauch gerne zur Kenntnis bringen.


Urlaub ist essenziell für unsere Gesundheit und hilft uns, arbeitsfit und produktiv zu bleiben.
In diesem Sinne hoffe ich, dass ihr bereits einen erholsamen Urlaub hattet oder ihn bald verbringen könnt.

Sonnige Grüße

Eure BRV Sandra

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Endlich wird das Kilometergeld erhöht – dank ÖGB!

Was passiert mit dem „politischen Drittel“ der Kalten Progression? Der ÖGB stellt konkrete Forderungen, von denen Arbeitnehmer:innen profitieren

Schon die Abschaffung der Kalten Progression war ein Gewerkschaftserfolg. Jetzt wurden weitere ÖGB-Forderungen erfüllt, einiges fehlt aber weiterhin.

Mit der Abschaffung der Kalten Progression wurde 2023 eine langjährige ÖGB-Forderung endlich erfüllt – aber: Es blieb das sogenannte „politische Drittel“, dessen Verteilung lange offen war. Jetzt ist klar: Auch hier gibt es einen Gewerkschaftserfolg, einige Forderungen wurden erfüllt. Der Druck hat sich also (wieder einmal) gelohnt! Denn die sozial gerechte Rückverteilung vor allem an Arbeitnehmer:innen war von Anfang an ein wesentliches Anliegen des ÖGB. Denn dabei geht es allein 2024 um rund 650 Millionen Euro.

Kilometergeld wird endlich angehoben

Jetzt wird unter anderem das Kilometergeld einheitlich für Pkw, Motorräder und Fahrräder zwar nicht auf die vom ÖGB geforderten 60 Cent, aber immerhin auf 50 Cent pro Kilometer angehoben. Der Zuschuss für Familien mit geringem Einkommen steigt und auch die stärkere Anhebung der Tarifstufen und Absetzbeträge sind positiv. Ebenso die (leichte) Erhöhung der Tages- und Nächtigungsgelder. „Dass die Regierung hier auf ÖGB und AK gehört hat, ist erfreulich“, erklärt ÖGB-Ökonomin Miriam Fuhrmann, die aber auch daran erinnert, dass die Forderungen aufrecht bleiben, denn die Erhöhungen sind niedriger ausgefallen, als gefordert. 


Aber: Wichtige Freibeträge wie zum Beispiel die Werbungskostenpauschale, die seit 1988 unverändert ist, wurde nicht angehoben – eine große Chance wurde nicht genutzt. Und: Aufgrund weiterer Änderungen der Bundesregierung zahlen Selbstständige mit 55.000 Euro Betriebseinnahmen künftig de facto nur mehr 1.000 Euro Einkommenssteuer, während Arbeitnehmer:innen mit demselben Bruttogehalt 6.500 Euro Lohnsteuer zahlen müssen. „Was haben sich ÖVP und Grüne dabei gedacht, dass Selbstständige und Freie Dienstnehmer:innen teilweise gar keine Steuern mehr zahlen sollen?“, fragt Fuhrmann.

ÖGB und AK machen konkrete Vorschläge

Die Expertinnen und Experten des ÖGB haben schon zuvor klar benannt, wo Handlungsbedarf besteht und entsprechende Maßnahmen aufgezeigt. Unter anderem eben die Erhöhung des Kilometergeldes und noch einige Maßnahmen mehr. Die Bundesregierung hätte gut daran getan, sich intensiver mit den ÖGB-Forderungen auseinanderzusetzen.

Die Vorschläge

  • Erhöhung der Werbungskostenpauschale auf 300 Euro (aktuell 132 Euro)
  • Erhöhung des Kilometergelds auf 60 Cent pro Kilometer
  • Erhöhung Taggelder auf 55 Euro/ Nächtigungsgelder auf 31 Euro
  • Erhöhung des Veranlagungsfreibetrags von aktuell 730 Euro auf 1.600 Euro
  • Reduktion des Selbstbehalts bei außergewöhnlichen Belastungen
  • Valorisierung Homeoffice-Pauschale
  • Reform der Pendlerpauschale in Richtung einkommensunabhängigem Pendlerabsetzbetrag

25 Vorschläge von denen Arbeitnehmer:innen profitieren

FAMILIENBESTEUERUNG

1. Automatische Optimierung Familienbonus Plus

2. Automatische Beantragung des Kindermehrbetrags bei Alleinerzieher:innen und Alleinverdiener:innen

3. Automatische Berücksichtigung des Mehrkindzuschlags

4. Automatische Berücksichtigung des Freibetrages für erhöhte Familienbeihilfe

5. Hinweis auf Anspruch des Alleinverdiener:innen/Alleinerzieher:innenabsetzbetrags

WERBUNGSKOSTEN

6. Erhöhung der Werbungskostenpauschale von 132 auf 300 Euro

7. Automatische Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen

8. Aufnahme der Betriebratsumlage in den Jahreslohnzettel

9. Übernahme Ergebnis Pendlerrechner

10. Vorschlag Adressen für Pendlerrechner

11. Erweiterung Pendlerrechner mit Monatsbetrachtungen

AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNGEN 

12. Automatische Berücksichtigung von Behinderungen

13. Automatische Berücksichtigung des Pflegegeldes

14. Freibeträge bei Behinderung vereinfachen bzw. erhöhen

INTERNATIONAL 

15. Datenübermittlung aus dem Ausland im Steuerakt anzeigen

16. Einfachere Übernahme ausländischer Einkünfte

17. PVA-Meldung bei Auslandspensionen

18. Automatische Wechselkursermittlung

SONSTIGES 

19. Erhöhung des Veranlagungsfreibetrages

20. Möglichkeit, geringen Zuverdienst in die Arbeitnehmer:innenveranlagung aufzunehmen

21. Automatische Information an Steuerpflichtige bei Zuverdienst

22. Option zur monatlichen Vorauszahlung

23. Automatische Datenübernahme bei freien Dienstverhältnissen

24. Voraussichtliche Bearbeitungsdauer und Auszahlungszeitpunkt in FinanzOnline anzeigen

25. Reisekostenersätze ausweisen

(Information des ÖGB , 04.07.2024)

Was ist eine Gewerkschaft?

Gewerkschaften spielen eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt. Als Vertretungen der Arbeitnehmer:innen verbessern sie Arbeitsbedingungen und Einkommen und sorgen somit auch für mehr Gesundheit und Sicherheit im Job. In diesem Artikel beantworten wir die wichtigsten Fragen zu Gewerkschaften und ihrer Arbeit.

Drei Fakten, die du wissen solltest:
  • Arbeitnehmer:innen organisieren sich in Gewerkschaften, um ihre Rechte gegenüber Arbeitgebern zu vertreten.
  • In Österreich gibt es sieben Gewerkschaften, denen die Mitglieder – je Branche, in der sie arbeiten – angehören. Diese sieben Gewerkschaften finden sich im ÖGB, der Dachorganisation, wieder. Insgesamt zählt der ÖGB über 1,2 Millionen Mitglieder.
  • Kollektivverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden verhandelt und abgeschlossen.

Seit 79 Jahren ist der ÖGB der zuverlässige Partner an der Seite der Arbeitnehmer:innen.

Weitere Informationen zur Gewerkschaft findet ihr hier: Was ist eine Gewerkschaft

GPA Meine Gewerkschaft informiert: Pflegebonus für 2024!

Liebe Kollegin, lieber Kollege!
Der Pflegezuschuss wird 2024 fortgesetzt und beträgt monatlich € 137,50 brutto zum Gehalt. Dieser wird nach der Beschäftigungsdauer und bei Teilzeitbeschäftigten auch nach dem Beschäftigungsausmaß aliquotiert. Er gebührt nur für Zeiten, in denen ein Entgeltanspruch besteht.

Wie ist der Geltungsbereich, also wer bekommt’s?
Folgende Berufsgruppen bekommen den Zuschuss:

  • Pflegeassistent:innen (PA)
  • Pflegefachassistent:innen (PFA)
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger:innen (DGKP)
  • Fachsozialbetreuer: innen (FSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
  • Diplomsozialbetreuer:innen (DSB) in der Altenarbeit (AA), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) und Familienarbeit (FA)
  • Diesen Zuschuss erhalten all diese Berufsgruppen unabhängig davon, in welchem Bereich sie arbeiten.

Wann wird der Pflegezuschuss ausbezahlt?
Der formale Beschluss dazu in der DO.A soll in der SV-Konferenz am 20. März 2024 erfolgen.

Wir rechnen damit, dass mit der Märzverrechnung (bedeutet 31. März-April Gehaltszettel) der Pflegezuschuss rückwirkend ab 01. Jänner 2024 ausbezahlt wird.
(Information der GPA, 05.03.2024)

GPA – Meine Gewerkschaft informiert: Krank im Urlaub – und jetzt?

Das musst du beachten, wenn du während deines Urlaubs erkrankst.
In ihrem Urlaub gönnen sich viele ArbeitnehmerInnen eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Statt ausgiebig zu relaxen, müssen viele aber das Bett hüten – eine Erkrankung macht der Auszeit einen Strich durch die Rechnung.

Viele sind verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat die wichtigsten Antworten zum Thema: „Krank im Urlaub“.

Was muss ich machen, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Wer krank wird, sollte zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen. Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass man krank ist. Bin ich im Urlaub, muss ich das aber erst nach drei Tagen machen. Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.

Gibt es eine bestimmte Form, wie ich den Arbeitgeber über meinen Krankenstand informieren muss?
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften. Man kann dem Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail mitteilen, dass man krank ist. Eine schriftliche Mitteilung hat den Vorteil, dass man im Zweifel leichter beweisen kann, dass man sich beim Arbeitgeber gemeldet hat.

Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten, viele Betriebe haben jedoch eigene Regelungen, an wen bzw. wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat – etwa an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Gibt es eine solche Regelung, muss man sich auch daran halten.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?
Wenn der Krankenstand mehr als drei Tage gedauert hat, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, die man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht.

Achtung: Ist man während des Urlaubs länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) krank, muss man das sofort am Arbeitsplatz bekanntgeben. Unerlässlich ist auch die Krankenstandsbestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

Wichtig: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet. Ein Beispiel: Wer zwei Wochen Urlaub hat (Urlaubsbeginn an einem Montag und Ende am Freitag der Woche darauf) und am Mittwoch der ersten Urlaubswoche krank wird, muss unbedingt am Montag darauf seinem Arbeitgeber melden, dass man erkrankt ist.

Ist man dann am Donnerstag (also drei Tage nach der Krankmeldung) wieder gesund, bekommt man sechs Urlaubstage auf sein Urlaubskonto zurückgebucht. Der Urlaub endet regulär am Freitag und bei Arbeitsbeginn am Montag darauf ist eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen.

Kann ich meine Krankenstandstage einfach am Urlaubsende anhängen?
Nein. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland erkranke?
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.  Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
(Information des ÖGB, 21.02.2024)

Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

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