Blitz-Info: Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Die Koalitionspartner:innen haben sich geeinigt, dass die Bildungskarenz ab 01.01.2026 unter Einbeziehung  der Sozialpartner reformiert werden soll. Das aktuelle Modell läuft damit aus. Wir haben für dich alle wichtigen Informationen zusammengefasst:

Ab 01.04.2025 („mit Ablauf des 31.3.2024“) wird das Weiterbildungsgeld bzw das Bildungsteilzeitgeld (§§ 26, 26a AlVG) als Fördermaßnahme des AMS abgeschafft.

Als Übergangsregelung gilt, dass Arbeitnehmer:innen, die bis Ende Februar 2025 mit dem Arbeitgeber eine Bildungskarenz (bzw. -teilzeit-)Vereinbarung getroffen haben, diese noch bis Ende Mai antreten und für die Dauer der Karenz bzw. Teilzeit Geldleistungen vom AMS beziehen können. Auch Arbeitnehmer:innen, deren Bildungskarenzen bzw. Bildungsteilzeitvereinbarungen bereits laufen, können Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld bis zum Ende der Vereinbarungslaufzeit weiterbeziehen.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ändert sich übrigens nichts: Die Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) über Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleiben bestehen, weiterhin können Arbeitnehmer:innen mit ihren Arbeitgebern also Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit vereinbaren – allerdings ohne Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld vom AMS zu erhalten.

Dass die Regelungen im AVRAG bestehen bleiben, macht aus mehreren Gründen Sinn: So garantiert die Vereinbarung einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit einen Motivkündigungsschutz – Arbeitnehmer:innen dürfen also aufgrund der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme nicht gekündigt werden – außerdem soll es ab 2026 eben eine Nachfolgeregelung zu den derzeit geltenden Bestimmungen geben. Diese wird von den Sozialpartnerorganisationen erarbeitet.

KV-Verhandlungen für 2025: Wir haben einen Abschluss!

Auch bei den diesjährigen Kollektivvertragsverhandlungen konnten wir gemeinsam einen positiven und zukunftsweisenden Abschluss erreichen, der die Wertschätzung für jeden einzelnen Mitarbeiter/jede einzelne Mitarbeiterin in den Mittelpunkt stellt.

Dieser Erfolg ist ein Beweis für den konstruktiven Dialog und die Zielstrebigkeit der Gewerkschaften und aller Beteiligten.

Die Gewerkschaft bringt in Österreich das Weihnachtsgeld!

Die meisten Beschäftigten in Österreich erhalten (normalerweise) im November ein zusätzliches Gehalt, das 14. Gehalt, auch Weihnachtsgeld genannt. Das 13. Und 14. Gehalt sind Sonderzahlungen, auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld genannt. 98 Prozent der Beschäftigten in Österreich haben Anspruch auf das 13. Und 14. Gehalt. Aber warum eigentlich?

Für dich sind das Urlaubs- und Weihnachtsgeld selbstverständlich? Du dachtest, dass du aufs Weihnachts- und Urlaubsgeld einen gesetzlichen Anspruch hast? Dass es für deinen Arbeitgeber eine gesetzliche Pflicht gibt, dass er dir das 13. Und 14. Monatsgehalt auszahlen muss? So ist es tatsächlich nicht. Für das 13. und 14. Gehalt haben starke Gewerkschaften lange gekämpft. Nun sind die Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen verankert – und müssen dort jedes Jahr aufs Neue hineinverhandelt werden. Nur wenn deine Gewerkschaft viele Mitglieder hat, kann sie auch stark verhandeln.

Wenn du noch kein Mitglied bist, kannst du hier Mitglied deiner Gewerkschaft GPA werden.

Hier der Link zum ganzen Artikel: Weihnachtsgeld in Österreich

GUTSCHEINE KAUFEN – GELD SPAREN: mit der GPA Getcards-App

Spare jetzt über 6% mit digitalen Wertgutscheinen der REWE Group und kaufe damit ermäßigt bei BILLA, BILLA PLUS, BIPA, PENNY und teilnehmenden ADEG-Märkten ein.

Exklusiv für dich als GPA-Mitglied, zur Verfügung gestellt von deiner Gewerkschaft GPA!

So funktioniert’s

Kaufe vergünstigte REWE-Wertgutscheine in der GPA-Gutschein-App und spare bei jedem Einkauf Geld! Die digitalen Gutscheine kannst du im Geschäft einlösen, sie sind nicht für den Online-Shop gültig!
Gutschein im Geschäft nutzen

Du kannst deine gekauften Gutscheine direkt im Geschäft mit deinem Smartphone einlösen. Lade dir dazu einfach die GPA-Gutschein-App herunter, dann hast du deine Gutscheine immer dabei!

Damit du den Rabatt als GPA-Mitglied nutzen kannst, melde dich nach der Installation der App einfach mit deinem bestehenden GPA-Account an. Tippe dafür in der App auf „Weitere Anbieter“ und danach auf „Mit GPA anmelden“

 

Hier der Link zum nachlesen und Download der App: Gutscheine kaufen. Geld sparen. Mit deiner GPA.

NR-Wahl: Sozialversicherung zurück zu den Arbeitnehmer:innen

Welche Parteien sind für unsere Forderung nach einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung?
In der Staatsverwaltung, wenn es etwa darum geht, Steuermittel zu verwalten, haben Politiker:innen oder Beamte bzw.  Beamtinnen das Sagen. In der Österreichischen Gesundheitskasse gibt es eine Selbstverwaltung – die Betroffenen entscheiden selbst, was mit ihrem Geld passiert. Zumindest sollte das so sein. Denn eben diese Selbstverwaltung wurde zerstört. Warum das so ist, ist schnell erklärt.

Seit 2020 haben die Arbeitgeber durch das – wegen der Kassenfusion und der nie eingelösten Patient:innenmilliarde äußerst umstrittene – Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG) eine sogenannte Parität in den Gremien. Das heißt, die Arbeitgeber können nun gleichberechtigt mitbestimmen, obwohl sie nicht dort versichert sind. Im Extremfall können sie etwa verhindern, dass wir Arbeitnehmer:innen mit unseren Beiträgen neue Ambulanzen oder bessere Leistungen für die Versicherten anbieten. Aktuell bestimmen Vertreter:innen von 300.000 Unternehmer:innen (die gar nicht in der ÖGK, sondern in der Selbstständigenkasse (SVS) versichert sind) über das Geld von 7,4 Millionen versicherten Arbeitnehmer:nnen.

Der ÖGB fordert: Statt einer Pseudo-Selbstverwaltung braucht es wieder eine echte Selbstverwaltung der Versicherten. Wir Arbeitnehmer:innen müssen wieder selbst darüber entscheiden, was mit unseren Versicherungsbeiträgen passiert.

Welche Parteien sind für unsere Forderung für eine Wiedereinführung einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung?
Ein klare JA ist von SPÖ, GRÜNE, KPÖ, KEINE und LMP gekommen. Sie sind also für die Wiedereinführung einer Arbeitnehmer:innen-Selbstverwaltung.

Wer ist dagegen?
ÖVP und FPÖ sind gegen die Wiedereinführung.
BIER und NEOS haben keine bzw. keine klare Antwort gegeben.

(Information des ÖGB, 10.09.2024)

Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser

Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch?

  • Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden!
  • Das eigene Haus steht unter Wasser!
  • Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an!

Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?

Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden! Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

Angestellte behalten ihren Entgeltanspruch, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind.

Sind Angestellte wegen Unwetterschäden von ihrem Arbeitsplatz abgeschnitten, wird im Regelfall trotzdem Entgelt zustehen. Dasselbe gilt, wenn Angestellte zu spät an ihren Arbeitsplatz gelangen, weil es unwetterbedingt z.B. zu Verspätungen im öffentlichen Verkehr kommt. Die Angestellten müssen aber jede zumutbare Möglichkeit ausschöpfen, um (pünktlich) an ihren Arbeitsplatz zu gelangen. Was zumutbar ist, muss nach den Begleitumständen des Einzelfalls beurteilt werden.

Könnten Angestellte zwar ihren Arbeitsplatz erreichen, steht aber z.B. der Keller des eigenen Hauses unter Wasser oder droht dem Haus infolge Überschwemmungen (weiterer) Schaden, der durch Schutzmaßnahmen abgewehrt werden kann, so sind sie nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Der Schutz des Eigentums vor akuter Bedrohung bzw. Schadensbegrenzung gilt gegenüber der Arbeitsverpflichtung im Regelfall als „höherrangiges Gut“ und somit als Dienstverhinderungsgrund mit Entgeltfortzahlung.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Angestellten auch tatsächlich persönlich tätig werden müssen und nicht etwa andere z.B. im Haus lebende Personen die notwendigen Maßnahmen treffen können.

In Katastrophengebieten, in denen die Allgemeinheit betroffen ist, kann unter Umständen anderes gelten.

Aufgrund ihrer Treuepflicht können Angestellte im überschwemmten Betrieb für Bergungs- und Aufräumarbeiten herangezogen werden.
Nicht zumutbar wären Bergungs- und Aufräumarbeiten allerdings dann, wenn sie für die Angestellten mit Gefahren verbunden wären oder wenn gesundheitliche Gründe dagegen sprächen.

Für Arbeiter:innen, die durch eine Katastrophe persönlich betroffen sind, gilt das Gesagte sinngemäß (§ 1154b Absatz 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Für konkrete Anfragen stehen Ihre Betriebsräte und die Regionalgeschäftsstellen der GPA gerne zur Verfügung.

Information Urlaubsvereinbarung

Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Ich möchte euch das Schreiben bzw. die Stellungnahme der GPA bezüglich Urlaubsvereinbarung und Verbrauch gerne zur Kenntnis bringen.


Urlaub ist essenziell für unsere Gesundheit und hilft uns, arbeitsfit und produktiv zu bleiben.
In diesem Sinne hoffe ich, dass ihr bereits einen erholsamen Urlaub hattet oder ihn bald verbringen könnt.

Sonnige Grüße

Eure BRV Sandra

Designed by freepik

« Older Entries