Information der AUVA-Führung bzgl. Urlaub/Zeitguthaben für den Mai 2020

Sehr geehrte Führungskräfte,
die COVID-19-Krise dauert nunmehr vier Wochen an und in diesem Zusammenhang kam es zu mehreren Gesetzesänderungen, die auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsträger als Dienstgeber haben.

Der Krisenstab der AUVA hat diese Entwicklung beobachtet und wird die bisherigen Vorgaben für den Zeitraum ab 01.05.2020 bis 31.05.2020 wie folgt anpassen.

1. Einseitiger Rücktritt der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers von einer Vereinbarung bezüglich Verbrauch Zeitguthaben/ Urlaub
• Von einer getroffenen Urlaubsvereinbarung kann nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und nach Zustimmung sowohl der Abteilungsleitung als auch der zuständigen Bereichsdirektion zurückgetreten werden. Die Einschränkungen, die aus den Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 resultieren, stellen allein keinen derartigen Grund mehr dar.
• Von einer getroffenen Vereinbarung zur Konsumation von Zeitausgleich und zum Verbrauch von dienstfreien Tagen im Sinne des Pensionskassenkollektivvertrages kann nicht zurückgetreten werden.
Einvernehmliche Aufhebungen von getroffenen Urlaubsvereinbarungen sind weiterhin möglich und bleiben von den Regelungen, die für einseitige Rücktritte vom Dienstnehmer angewendet werden, unberührt.

2. Einseitige Anordnung des Arbeitgebers zum Verbrauch von Zeitguthaben/ Urlaub
Für die AUVA gelten die gesetzlichen Regelungen mit den nachfolgend dargestellten Modifikationen:
Der jeweils örtlich zuständige Betriebsrat ist vorab über die Anwendungsbereiche für die eine Betriebseinschränkung durch COVID-19 Maßnahmen vorliegt zu informieren.
Hinsichtlich jener Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter, für die die betrieblichen Einschränkungen zur Anwendung gelangen, ist primär der Abbau von Zeitguthaben, nach dem Abbau von Zeitguthaben der Verbrauch von Urlaub anzuordnen. Über diese Anordnungen ist der jeweils örtlich zuständige Betriebsrat vorab zu informieren.
Pro zwei, auf diese Weise angeordneten Zeitausgleichstage (Anspartage)/ Urlaubstage erhält die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter einen Tag Dienstfreistellung (2:1), der im unmittelbaren Anschluss an die zwei Zeitausgleichstage (Anspartage)/ Urlaubstage zu konsumieren ist. Sofern es sich dabei um einen Urlaubsanspruch (nach Verbrauch des Resturlaubes der Jahre 2019 und davor) aus dem Jahr 2020 handelt, wird pro einem, auf diese Weise angeordneten Urlaubstag ein Tag Dienstfreistellung (1:1) gewährt.
Sollte der die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter während der Konsumation von Urlaub und Dienst-freistellung erkranken, sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 5 UrlG) nur auf die Urlaubstage anzuwenden.
Ohne Zustimmung der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmers darf nicht mehr als der Verbrauch von insgesamt zwei Wochen an Zeitguthaben und Urlaub angeordnet werden.

3. Auswirkungen Dienstpläne (GraphDi)/ :P:I:C:
Bei Personen, die in GraphDi geführt werden und die nicht unter die in Punkt 2. angeführte Personengruppe fallen, gelten ab 01.05.2020 wieder die Regelungen, wie vor der COVID-19 Krise. Bei der Dienstplangestaltung ist natürlich weiterhin auf die aufgrund der Krise erforderliche Kohortierung zu achten.
Sonderregelung: Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter der eigenen Einrichtungen, die im Mai 2020 kohortierungsbedingt Nachtdienste leisten und die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit nicht erreichen, erhalten als Kompensation bis zu 16 Stunden gutgeschrieben, um einen negativen Saldo auszugleichen.
Bei Personen, die im :P:I:C: geführt werden und die nicht unter die in Punkt 2. angeführte Personengruppe fallen, gelten ab 01.05.2020 wieder die Regelungen (z.B. Gleitzeit-BV), wie vor der COVID-19 Krise.
Für sogen. Risikogruppen und Personen mit Betreuungspflichten gelten weiterhin die bereits bekannten Regelungen.

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