Pensionskonto? Kontoerstgutschrift? Alle Fragen dazu werden hier beantwortet!

Pensionskonto

Sie haben Fragen zum Pensionskonto oder zur Kontoerstgutschrift? Wir haben die wichtigsten Antworten für folgende Fragen und noch viel mehr zusammengetragen:

  • Woher kriege ich Infos zu meinem Pensionskonto?
  • Wann und wo kann ich mich persönlich beraten lassen?
  • Wie lange kann ich Versicherungszeiten nachmelden?
  • Muss ich Schul- und Studienzeiten jetzt nachkaufen?
  • Wie kann ich meine Beitragsgrundlagen und Beitragszeiten überprüfen?
  • Meine Versicherungszeiten stimmen nicht – was tun?
  • Wann kann ich auf mein Geld auf dem Pensionskonto zugreifen?
  • Wie ist das Geld auf dem Pensionskonto veranlagt?
  • Was ist der Unterschied zwischen Pensionskonto, Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) und Betriebspension?
  • Wie hoch ist das Regelpensionsalter?
  • Bin ich pensionsversichert, wenn ich krank, arbeitslos oder nur geringfügig beschäftigt bin?
  • Ist meine Pension sicher?

Wer sich dafür interessiert, wird hier umfassend informiert!
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AK OÖ. räumt mit Rechtsirrtümern auf

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Wer bisher angenommen hat, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann, liegt gefährlich falsch.
Auch beim Urlaub und bei Entlassungen sind viele im Irrglauben.

Der Rechtsschutz der Arbeiterkammer klärt Irrtümer auf.

Das Team des Rechtsschutzes der Arbeiterkammer kümmert sich in seiner Beratung um die Fragen und Anliegen der Arbeitnehmer und ist auch oft erfolgreich, wenn es darum geht, die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Allerdings stelle man auch fest, dass in vier von fünf Beratungsgesprächen immer die gleichen Irrtümer auftauchen, sagt die Leiterin des AK-Rechtsschutzes, Helga Kempinger.

Kündigung gilt mündlich
Falsch ist zum Beispiel, dass man erst nach drei Tagen Krankenstand eine Bestätigung vom Arzt braucht – wenn der Chef darauf besteht, muss schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Falsch ist auch, dass eine Kündigung immer schriftlich mitgeteilt werden muss, denn auch eine mündliche Kündigung gilt.

Entlassung ohne Vorwarnung
Ein weiteres hartnäckiges Gerücht zum Thema Entlassung ist, dass einem ohne vorherige Vorwarnung nichts passieren kann. Rein arbeitsrechtlich muss der Chef nur bei bestimmten Entlassungsgründen vorher verwarnen und auch da nur zweimal, sagt Drago Velebit von der Arbeiterkammer. Bei einer beharrlichen Pflichtenverletzung wie etwa ständig zu spät kommen, muss eine Ermahnung erfolgen. Aber beim zweiten Mal bereits ist eine beharrliche Pflichtenverletzung eine Entlassung, so Velebit.

Urlaub ist Vereinbarungssache
Weit verbreitet ist auch die irrige Meinung, dass unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag ungültig seien. Aber: Was unterschrieben ist, gilt – ausgenommen sind nur Punkte, die dem Gesetz widersprechen. Auseinandersetzungen gibt es offenbar auch in vielen Betrieben, ob der Arbeitgeber bestimmen kann, wann die Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. So ist das aber nicht, sagt man bei der AK, Urlaub ist Vereinbarungssache, über den Urlaubszeitpunkt muss man also verhandeln können.

Verfallene Ansprüche
Ein weiteres Problem, das in vielen Beratungsgesprächen aufkommt, sind Ansprüche, die bereits verfallen sind. Der Gesetzgeber sieht hier eine Frist von drei Jahren vor, diese wird aber in vielen Kollektivverträgen verkürzt – im Extremfall auf drei Monate. Bei der Arbeiterkammer schätzt man, dass Arbeitnehmer in Oberösterreich wegen dieser kurzen Fristen mehrere Millionen Euro pro Jahr verlieren. Daher wird erneut die Abschaffung dieser verkürzten Fristen gefordert.
(Information der AK OÖ., gesehen auf orf.at)

 

Neuer Pendlerrechner: Tipps

Der Pendlerrechner des Finanzministeriums wurde geändert und ist seit Ende Juni neu online gestellt worden.

Wir haben hier ein paar Tipps, was Sie bei der neuen Version des Pendlerrechners beachten sollten.

  • Eine neue Abfrage durch den Pendlerrechner bringt für PendlerInnen nur Vorteile. Daher gilt für alle PendlerInnen: „Ab 25. Juni Pendlerrechner-Abfrage durchführen.“ Egal ob man den alten Pendlerrechner, der seit Februar 2014 online ist, schon benutzt hat oder nicht. Eine neue Abfrage kann sich auszahlen, denn heuer gilt das für den Pendler / die Pendlerin bessere Ergebnis.
  • Wer Pendlerpauschale und Pendlereuro im Wege der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lässt, muss den neuen Ausdruck des Pendlerrechners bis spätestens 30. September 2014 beim Arbeitgeber abgeben. Andernfalls können Pendlerinnen und Pendler das Pendlerpauschale und den Pendlereuro im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.
  • Auch wer bereits ein Ergebnis des alten Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgegeben hat, sollte die Berechnung ab dem 25. Juni noch einmal durchführen. Ergibt die neue Abfrage eine Verbesserung, kann sie beim Arbeitgeber abgegeben werden und ist zu berücksichtigen.
  • Wer bisher noch keinen Ausdruck des Pendlerrechners beim Arbeitgeber abgegeben hat, weil die Ergebnisse des alten Rechners nicht stimmten, sollte ab 25. Juni ebenfalls eine neue Abfrage starten.
  • Kommt es durch den neuen Pendlerrechner im Einzelfall zu einer Verschlechterung gegenüber dem alten Pendlerrechner, kann bis Ende 2014 der ursprünglich abgegebene Ausdruck des alten Pendlerrechners weiterberücksichtigt werden. Ab dem Jahr 2015 ist jedenfalls der Ausdruck des neuen Pendlerrechners zu verwenden.
  • Wenn auch der neue Pendlerrechner völlig falsche oder gar keine Ergebnisse liefert, kann man zumindest im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung das tatsächlich zustehende Pendlerpauschale und den tatsächlich zustehenden Pendlereuro beantragen. Aber Achtung: „Falsch“ im Sinne des Pendlerrechners ist ein Ergebnis nicht schon dann, wenn es nicht mit der tatsächlichen Routenwahl der Pendlerin oder des Pendlers übereinstimmt. Nur wenn etwa die errechneten Fahrtzeiten überhaupt nicht den tatsächlichen Fahrtzeiten entsprechen oder wenn errechnete Fahrtstrecken in keinerlei Zusammenhang mit den tatsächlichen Kilometern stehen, kann es sich um ein „falsches“ Ergebnis handeln.

Hier geht’s zum Pendlerrechner: Pendlerrechner 2.0

(Information der AK NÖ.)

Zu viele Arbeiten gehen auf’s Kreuz

Kreuzschmerzen

Muskel-Skelett-Erkrankungen Krankenstandsursache Nr. 1 – Arbeiterkammer fordert wirksame Gegenmaßnahmen

Bei den Krankenständen sind zwei Entwicklungen alarmierend:
Die psychischen Erkrankungen sind seit 2003 auf fast das Dreifache gestiegen.

Und die Zahl der Muskel-Skelett-Erkrankungen ist schon seit 20 Jahren konstant hoch. Beinahe ein Viertel aller Fehltage wird durch solche Erkrankungen verursacht!

Sie sind damit weiterhin der häufigste Grund für Arbeitsunfähigkeit. „Sowohl die psychischen Erkrankungen als auch Muskel-Skelett-Erkrankungen müssen durch wirksame Maßnahmen deutlich reduziert werden“, fordert AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Schon seit Jahren sind die Krankenstandstage pro Arbeitnehmer/-in auf niedrigem Niveau. Der durchschnittliche Krankenstand in Oberösterreich lag 2013 bei 13,8 Kalendertagen. Umgerechnet entspricht das ungefähr 9,5 Arbeitstagen.

Bei den Muskel-Skelett-Erkrankungen handelt es sich um Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats, also der Knochen, Muskeln, Gelenke und Sehnen. Sie verursachen beinahe ein Viertel aller Fehltage, gelten als regelrechte Volkskrankheit und stellen die schwerstwiegende Krankheitsgruppe dar.
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Ältere sind seltener, aber länger krank – AK fordert alternsgerechte Arbeitsplätze

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Ein Blick auf die Krankenstandszahlen nach Altersgruppen zeigt: Ältere Beschäftigte sind länger krank – jüngere dafür öfter.

Deshalb müssen die Betriebe für alternsgerechte Arbeitsplätze sorgen. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen ist mindestens so wichtig wie individuelles Gesundheitsverhalten.

„Ältere Mitarbeiter können in Zukunft nicht mehr einfach durch junge ausgetauscht werden. Es braucht dringend Maßnahmen, um die Betriebe „demografie-fit“ zu machen“, verlangt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.

Die aktuellen Zahlen der OÖ. Gebietskrankenkasse zeigen, dass Arbeitnehmer/-innen bis 24 Jahre wegen Krankheit oder eines Unfalls häufiger beruflich ausfallen als ihre älteren Kollegen/-innen. Letztere sind aber länger krank als die jüngeren Arbeitnehmer/-innen. Während bei den Beschäftigten unter 25 Jahren ein Krankenstandsfall durchschnittlich 5,4 Tage dauert, sind die 60- bis 64-Jährigen pro Krankenstand mehr als drei Mal so lange – 18,3 Tage – arbeitsunfähig. Read more

Auch bei 35 Grad im Schatten gibt es keine Hitzeferien!

Hitze

Auch bei 35 Grad im Schatten gibt es keine Hitzeferien für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn die sommerliche Temperatur zu hoch ist.

An heißen Tagen nimmt die Leistungsfähigkeit und die Konzentration aber deutlich ab. Das hat die Arbeitswissenschaft sowohl bei körperlichen Tätigkeiten als auch bei geistigen Tätigkeiten herausgefunden. An „Hundstagen“ sinkt die Arbeitsleistung um 30 bis 70 Prozent gegenüber Tagen mit „normalen“ Temperaturen. Gleichzeitig leidet die Arbeitsqualität, die Fehlerhäufigkeit und das Unfallrisiko steigen.

Folgende Regelungen gibt es fürs Arbeiten in der Hitze
In Arbeitsräumen müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind. Direkte Sonneneinstrahlung durch Fensterflächen muss beispielsweise mit Jalousien vermieden werden. Auch alle wärmestrahlenden Flächen, beispielsweise verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, sind abzuschirmen.

Raumtemperatur zwischen 19° und 25° bei Büro mit Klimaanlage
Wenn eine Klimaanlage vorhanden ist, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Raumtemperatur in Arbeitsräumen in denen Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung wie Büroarbeiten verrichtet werden, zwischen 19° und 25° liegt. Bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung wie bei häufigem Stehen, hat die Raumtemperatur zwischen 18° und 24° zu betragen.
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Ferialjob – Rechte und Pflichten

Ferialarbeit

Ferialarbeitnehmer/-innen sind Schüler/-innen und Studenten/-innen, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen. In der Regel sind sie ganz „normale“ Arbeitnehmer/-innen, sie sind unter anderem weisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eingegliedert und an betriebliche Arbeitszeiten gebunden – mit befristetem Arbeitsvertrag. Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit automatisch. Voraussetzung für die Ausübung eines Ferialjobs ist die erfüllte Schulpflicht und das vollendete 15. Lebensjahr.

Was Ferialarbeitnehmer/-innen beachten sollten:

Vor dem Arbeitsbeginn

  • Arbeitsvertrag Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit, usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung.
  • Entlohnung Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder – falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt – ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktikumslöhnen oder einem Taschengeld abspeisen.
  • Kost und Quartier Häufig sind Ferialstellen nicht unmittelbar am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den/die Arbeitgeber/-in besteht aber grundsätzlich nicht.
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Krank zu den Kranken – Spitalsreform macht Angst

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Krank zu den Kranken
Spitalsbeschäftigte sehen ihre Gesundheit durch die Spitalsreform gefährdet.

Beschäftigte in den oberösterreichischen Spitälern leiden unter Zeitdruck sowie bürokratischen und organisatorischen Anforderungen.

Dadurch steigen die psychischen Belastungen. Laut einer aktuellen IFES-Erhebung im Auftrag der AK Oberösterreich sind die Arbeitnehmer/-innen besorgt, dass sich diese Probleme durch die Spitalsreform verschärfen. Sie haben Angst, dass die Spitalsreform eine Gefahr für ihre eigene Gesundheit bringen wird.

Spitalsreform macht Angst
In der Wahrnehmung der Beschäftigten ist die Spitalsreform ausschließlich auf Einsparungen fokussiert und macht ihnen Angst: Beinahe 80 Prozent rechnen laut einer aktuellen IFES-Studie im Auftrag der AK Oberösterreich mit negativen Auswirkungen der Reform auf ihr berufliches Umfeld. Die größten Nachteile erwarten sie für die Qualität der Patientenversorgung, was auch negative Auswirkungen auf die sinnstiftende Ressource dieses Berufs hat, sowie hinsichtlich Arbeitsbelastungen und Zeitdruck.
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Sozialstaat in Österreich stärken und ausbauen

SozialstaatOhne Sozialleistungen und Pensionen wären 37 Prozent der oberösterreichischen Bevölkerung armutsgefährdet.

Durch sozialstaatliche Leistungen reduziert sich dieser Anteil auf rund zehn Prozent.Der Sozialstaat stärkt die Einkommen und verhindert dadurch oftmals Armut.

Das ist nur eines von vielen Argumenten, die für das neue Leseheft „Warum wir den Sozialstaat brauchen“ zusammengetragen wurden. Armutsnetzwerk OÖ., Arbeiterkammer, OÖ. Gebietskrankenkasse und Kath. Kirche stellten in Linz diese kostenlose Broschüre vor.

Grundstein wurde vor 125 Jahren gelegt
Vor genau 125 Jahren, im Jahr 1889, wurde erstmals eine Sozialversicherung im heutigen Sinne gegründet. Damit war der Grundstein für einen modernen Sozialstaat gelegt. Weitere Schritte sind – insbesondere im Hinblick auf einen investiven Sozialstaat – sowohl sozial- als auch wirtschaftspolitisch notwendig.

Österreich zählt zu den relativ gut entwickelten Sozialstaaten. Seit Jahren liegt die Sozialquote zwischen 28 und 30 Prozent der jährlichen Wirtschaftsleistung, des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Die Sozialausgaben haben sich in den letzten Jahren trotz Wirtschafts- und Finanzkrise relativ stabil entwickelt. Der Sozialstaat ist also finanzierbar und leistet viel für die Menschen und auch für die gesamte Volkswirtschaft in Österreich.
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Fußball-WM während der Arbeitszeit

Fußball

In den kommenden Wochen regiert König Fußball. Aufgrund der Zeitverschiebung sind die meisten Spiele hierzulande erst am Abend bzw. in der Nacht live zu sehen. Wer also einem Bürojob nachgeht, braucht sich keine Sorgen zu machen, wichtige Spiele oder das Tor des Jahrhunderts zu versäumen.

Doch immer mehr Menschen sind auch in den Abendstunden im Büro anzutreffen. Nicht zu vergessen jene ArbeitnehmerInnen, die im Schichtdienst, in Call-Centern oder in der Gastronomie arbeiten. Auch die Fußball-Fans unter diesen wollen auf ihre Rechnung kommen.

Nur mit vorherigem Okay des Arbeitgebers
Nicht umsonst forderte die Gewerkschaft in Deutschland, den Arbeitsbeginn aufgrund der Nacht-Spiele nach hinten zu verlegen. Gelassen können der WM die Beschäftigten bei den Autobauern BMW, Daimler und VW entgegensehen: Dort ist es gute Tradition, dass die Bänder bei wichtigen Spielen der deutschen Nationalmannschaft angehalten werden. Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es laut AK Arbeitsrechtsexperten Günter Köstelbauer nicht. Wichtig ist, im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzuklären, ob Fußball schauen während der Arbeitszeit erlaubt ist.

So kommen Sie am Arbeitsplatz konfliktfrei durch die Fußball-WM: 

  • Klären Sie bereits im Vorfeld die Vorgangsweise im Betrieb ab. Es muss eine Lösung gefunden werden, die für alle in Ordnung ist und weder das Betriebsklima noch die Arbeitsleistung beeinträchtigt.
  • Einfach ohne Rücksprache mit dem Chef einen Fernseher aufzustellen, ist nicht erlaubt. Sie riskieren damit eine Verwarnung oder im schlimmsten Fall sogar eine Entlassung.
  • Es gibt auch die Möglichkeit, über das Internet – via Livestream oder Ticker – Spiele zu verfolgen. Ist in Unternehmen die private Internetbenutzung erlaubt, dürfen ArbeitnehmerInnen durchaus einen Blick auf das Spiel werfen. Allerdings ist es nicht ratsam, die gesamten 90 bis 120 Minuten am PC-Schirm zu hängen – außer der Arbeitgeber macht eine Ausnahme.
  • Anders gestaltet sich die Situation in der Gastronomie. In vielen Lokalen läuft ohnehin während den Spielen der Fernseher oder werden sogar Geräte zum Anlocken von Gästen aufgestellt. Für das Servicepersonal gilt: Der eine oder andere Blick ist erlaubt, der Service darf aber nicht leiden.

(Information der AK OÖ., 16.06.2014)

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