Liebe Kollegin! Lieber Kollege!
Du bist im Gesundheitsberuferegister (GBR) eingetragen?
Falls ja, beachte bitte, dass die Eintragung nach fünf Jahren verlängert werden muss. Angaben zur Gültigkeit Deiner Berufsberechtigung findest Du auf der Rückseite Deines GBR-Berufsausweises (siehe „Gültig bis“)
In unserem Betrieb kannst Du die Verlängerung ganz unbürokratisch vor Ort erledigen. Die für das Gesundheitsberuferegister zuständigen Mitarbeiter/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich kommen zu uns, um die Verlängerung persönlich durchzuführen. Grundsätzlich reicht es, wenn Du zu diesem Termin einfach Deinen Berufsausweis mitbringst, damit dieser verlängert werden kann.
Da die Verlängerung der Berufsberechtigung nur drei Monate vor bis drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit durchgeführt werden kann, überprüfe bitte, ob ein für Dich passender Termin bei uns im Haus angeboten wird.
Buche Deinen persönlichen Termin bitte direkt über folgenden Link: Bitte hier klicken!
Sollte kein passender Termin zur Verfügung stehen, kannst Du einen persönlichen Termin in einer Arbeiterkammer-Bezirksstelle in deiner Region buchen oder Dich über die Möglichkeit einer Online-Verlängerung informieren. Alle Infos dazu unter ooe.arbeiterkammer.at/gbr.
Bei weiteren Fragen stehen wir Dir gerne zur Verfügung!
Die bewährten Socken von „Socken-Lehner“ (Seit 15 Jahren im Haus über die vom Betriebsratorganisierten Direktverkäufe bestens bekannt), sind über den neu gestalteten Onlineshop ab sofort wieder erhältlich!
„neu“ minus 50% auf Wander-, Lauf-, und Bergsocken, + Stützstrümpfe,
Mitarbeiter erhalten für alle Bestellungen mittels dem Gutscheincodecode (siehe Anhang) „AB 3“ (exklusive reduzierte Preise) 10% Rabatt
Betriebsärztliche Aussendung
Sehr geehrte Mitarbeiter:innen,
auch für die diesjährige Grippeschutzimpfung werden die Kosten für AUVA-Mitarbeiter wieder vom Arbeitgeber getragen.
Der Impfschutz einer saisonalen Influenza-Impfung ist jährlich zu erneuern. Da sich die Oberfläche der Viren laufend ändert, ist es notwendig den Influenza-Impfstoff jährlich anzupassen und herzustellen.
Nachdem es in den vergangenen 2 Jahren keine nennenswerte Influenzavirus-Zirkulation gab, und somit auch der natürliche Booster in der Bevölkerung ausblieb, ist gerade in der kommenden Saison die Influenzaimpfung von großer Bedeutung (siehe Beilage Seite 6)
Die gleichzeitige Verabreichung Influenza-Impfungen und COVID-19-Impfungen, die wie Totimpfstoffe einzuordnen sind, ist möglich (siehe Beilage Seite 10), wenn möglich würde ich dennoch gerne zumindest mehrere Tage Abstand einhalten. .
Wenn Sie daran teilnehmen möchten, bestellen Sie bitte einen Impfstoff bei Frau Nora Palaoro (DW 32103 bzw. nora.palaoro@auva.at) bis spätestens Freitag, 23.September 2022.
Die Impftermine werden nach Einlangen der Impfstoffe bekannt gegeben.
Die Preise explodieren!
Es reicht! Jetzt gehen wir gemeinsam auf die Straße.
Die Preise steigen ohne Ende und Konzerne streichen Rekordgewinne bei Energie, Sprit und Lebensmitteln ein. Die Rechnung zahlen wir alle, und wenn jetzt nichts geschieht, dann ist das erst der Anfang der Teuerungswelle. Darum sagen wir jetzt STOPP! Die Politik muss endlich handeln und kann nicht mehr tatenlos zusehen, wie unser Leben unleistbar wird.
Es reicht! Wir gehen auf die Straße! Steh jetzt mit uns auf und komm am 17. September 2022 um 14 Uhr zu einer der bundesweiten „Preise runter!”-Demos:
13:30 Uhr, Volksgarten | Schlusskundgebung: 16:00 Uhr, Südseite der Promenade Nr. 17 (Ecke Zugang Herrenstr. 1)
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Gestern, 13.07.2022, konnten endlich die noch ausstehenden Kollektivvertragsverhandlungen abgeschlossen werden. Ganz besonders freut mich, dass die von mir schon so lange geforderte Arbeitszeitverkürzung für Gesundheitsberufe realisiert wird. Die genaue Umsetzung der Arbeitszeitgutschrift wird im Herbst mit der AUVA noch besprochen. Als zweiten wichtigen Punkt wurde eine Zulage für alle, die Praktikant:innen betreuen, erreicht. Hier der Originaltext des Verhandlungsergebnisses:
- Einführung eines Zeitgutschriftenmodells für gewisse Mitarbeitergruppen in den UKHs der AUVA sowie im HKH (§§ 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a, 9d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a DO.A, §§ 9 Abs. 3b, 9a Abs. 4a, 9 e Abs. 1 und Abs. 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 3b und 9a Abs. 4a DO.B, §§ 8 Abs. 2a, 8a Abs. 2a, 8d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 8 Abs. 2a und 8a Abs. 2a DO.C)
I-K-T 1. Jänner 2023
Entsprechend der im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen am 22. Dezember 2021 getroffenen Vereinbarung und dem Bekenntnis der Kollektivvertragspartner im Bereich der Gesundheitsberufe in den Akutspitälern und den Unfallkrankenhäusern ein attraktiver Arbeitgeber zu bleiben, wird für folgende MitarbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus ein Zeitgutschriftenmodell eingeführt:
- Angestellte, die gemäß den §§ 38 und 38a DO.A eingereiht sind
- ÄrztInnen
- ArbeiterInnen, die gem. § 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben
Dieser Personenkreis erhält eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit.
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus beispielsweise bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert.
Die Kollektivvertragspartner halten jedoch fest, dass es sich bei diesen Regelungen um eine lex spezialis für die Unfallkrankenhäuser der AUVA und das Hanusch Krankenhaus der ÖGK handelt. Weiters wird festgehalten, dass bei jener Personengruppe, die die Zeitgutschrift erhält keine Anrechnung der Pause auf die Normalarbeitszeit erfolgt.
- Zulage für PraxisbetreuerInnen in den Gesundheitsberufen
Die Zulage für PraxisbetreuerInnen wird entsprechend der am 22. Dezember 2021 vereinbarten Eckpunkte in der DO.A und DO.B umgesetzt. Weiters wird eine Höchstgrenze in Höhe von 1,65fachen der Zulagenbemessungsgrundlage (in der DO.B der Zulagenbemessungsgrundlage 2) im Kalenderjahr eingeführt.
Weiters wird zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart diese Höchstgrenze dahingehend zu evaluieren, ob die Höchstgrenze über- oder unterschritten wird.
Beide Punkte treten mit 1.01.2023 in Kraft. Ich bedanke mich bei allen Gewerkschaftsmitgliedern, die durch ihren Beitrag dies ermöglicht haben und fordere gleichzeitig alle Nichtmitglieder auf, uns bei den nächsten Verhandlungen durch ihren Gewerkschaftsbeitritt zu unterstützen.
Nur gemeinsam sind wir stak genug um diese Erfolge zu erreichen.
Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung!
BRV Martina Kronsteiner