GPA – Meine Gewerkschaft informiert: Krank im Urlaub – und jetzt?

Das musst du beachten, wenn du während deines Urlaubs erkrankst.
In ihrem Urlaub gönnen sich viele ArbeitnehmerInnen eine ausgedehnte, wohlverdiente Pause. Statt ausgiebig zu relaxen, müssen viele aber das Bett hüten – eine Erkrankung macht der Auszeit einen Strich durch die Rechnung.

Viele sind verunsichert, wie sie sich verhalten sollen bzw. was mit ihrem Urlaub passiert, wenn sie während ihrer freien Tage erkranken.
ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko hat die wichtigsten Antworten zum Thema: „Krank im Urlaub“.

Was muss ich machen, wenn ich während meines Urlaubs krank werde?
Wer krank wird, sollte zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen. Grundsätzlich muss man dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass man krank ist. Bin ich im Urlaub, muss ich das aber erst nach drei Tagen machen. Man sollte mit der Mitteilung jedoch nicht drei Tage warten, wenn feststeht, dass die Krankheit länger als drei Tage dauern wird.

Gibt es eine bestimmte Form, wie ich den Arbeitgeber über meinen Krankenstand informieren muss?
Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften. Man kann dem Arbeitgeber auch per WhatsApp, SMS oder E-Mail mitteilen, dass man krank ist. Eine schriftliche Mitteilung hat den Vorteil, dass man im Zweifel leichter beweisen kann, dass man sich beim Arbeitgeber gemeldet hat.

Grundsätzlich ist die Meldung an den Arbeitgeber zu richten, viele Betriebe haben jedoch eigene Regelungen, an wen bzw. wie eine Krankmeldung zu erfolgen hat – etwa an den Vorgesetzten oder die Personalabteilung. Gibt es eine solche Regelung, muss man sich auch daran halten.

Was passiert mit meinem Urlaub, wenn ich krank werde?
Wenn der Krankenstand mehr als drei Tage gedauert hat, dann werden keine Urlaubstage verbraucht. Das heißt: Die Tage, die man krank ist bzw. war, werden wieder auf das Urlaubskonto zurückgebucht.

Achtung: Ist man während des Urlaubs länger als drei Kalendertage (nicht Arbeitstage!) krank, muss man das sofort am Arbeitsplatz bekanntgeben. Unerlässlich ist auch die Krankenstandsbestätigung. Sobald man wieder zu arbeiten beginnt, ist sie unaufgefordert vorzulegen.

Wichtig: Ist man nur zwei Tage krank, werden diese Tage sehr wohl als Urlaubstage gerechnet. Ein Beispiel: Wer zwei Wochen Urlaub hat (Urlaubsbeginn an einem Montag und Ende am Freitag der Woche darauf) und am Mittwoch der ersten Urlaubswoche krank wird, muss unbedingt am Montag darauf seinem Arbeitgeber melden, dass man erkrankt ist.

Ist man dann am Donnerstag (also drei Tage nach der Krankmeldung) wieder gesund, bekommt man sechs Urlaubstage auf sein Urlaubskonto zurückgebucht. Der Urlaub endet regulär am Freitag und bei Arbeitsbeginn am Montag darauf ist eine ärztliche Krankmeldung vorzulegen.

Kann ich meine Krankenstandstage einfach am Urlaubsende anhängen?
Nein. Der Urlaub verlängert sich nicht um die Krankenstandstage. Er endet am ursprünglich vereinbarten Datum.

Was muss ich tun, wenn ich im Ausland erkranke?
Wenn man im Ausland erkrankt, muss an neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung braucht man nicht, wenn man nachweisen kann, dass man in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurde.

Ob man mit seiner e-card auch im Ausland zum Arzt gehen kann und die Kosten vollständig von der Sozialversicherung übernommen werden, hängt vom jeweiligen Urlaubsland ab. Es ist daher sinnvoll, sich vorher bei der österreichischen Sozialversicherung darüber zu informieren.  Man benötigt auf jeden Fall eine Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die auf der Rückseite der E-Card zu finden ist. Die EKVK muss vollständig ausgefüllt sein und darf nicht abgelaufen sein.
(Information des ÖGB, 21.02.2024)

Steuerausgleich: Holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt zurück!

Steuerausgleich: 11 Mythen und wie es wirklich funktioniert
In wenigen Wochen ist es endlich wieder soweit: Mit Anfang März können Arbeitnehmer:innen ihren Steuerausgleich für das letzte Jahr machen und sich bares Geld zurückholen.

Doch rund um dieses Thema ranken sich zahlreiche Mythen – viele Arbeitnehmer:innen stehen deshalb vor einem Haufen offener Fragen oder haben Angst vor einem zu großen Aufwand.

Vorweg: Angst vor dem Steuerausgleich muss niemand haben! Schaut kompliziert aus, ist es aber nicht: Was die Arbeitnehmerveranlagung bringt, wie lange sie dauert und ob eine Nachzahlung droht – wir räumen mit den gängigsten Mythen auf.

Mythos 1: Es gibt einen Unterschied zwischen Steuerausgleich und Arbeitnehmerveranlagung?
Nein. Steuerausgleich ist nur ein älteres Wort dafür.

Mythos 2: Wenn ich vergessen habe, meine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, kann ich das nicht mehr nachholen.
Das stimmt nicht. Deine Arbeitnehmerveranlagung bzw. dein Steuerausgleich kann rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgeholt werden.


Mythos 3: Ich habe nicht das ganze Jahr gearbeitet (z. B. wegen Praktikum, Arbeitslosigkeit, etc.), deshalb hat die Arbeitnehmerveranlagung keinen Sinn.

Das stimmt nicht. Dann macht deine Arbeitnehmerveranlagung sogar besonders viel Sinn. Die Chance, etwas zurückzubekommen, ist besonders hoch.

Mythos 4: Ich habe nicht das ganze Jahr lang gleich viel verdient, also bringt mir die Arbeitnehmerveranlagung nichts.
Falsch. Vor allem, wenn sich das Einkommen während des Jahres verändert hat, kann es zu Gutschriften kommen.

Mythos 5: Ich habe Anspruch auf eine Sozialversicherungsrückerstattung, also bekomme ich bei der Arbeitnehmerveranlagung nichts mehr.
Grundsätzlich klappt die Rückerstattung der Sozialversicherung über die antragslose Arbeitnehmerveranlagung automatisch. Wenn das nicht passiert ist, du aber Anspruch hast, dann solltest du eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, Lehrlinge, PraktikantInnen oder geringfügig Beschäftigte ist das interessant.

Mythos 6: Das läuft sowieso alles automatisch.
Das stimmt nur teilweise. Die Arbeitnehmerveranlagung läuft tatsächlich automatisch, es werden aber nur standardisierte Pauschalbeträge berücksichtigt. Willst du zum Beispiel Ausgaben für deine Ausbildung geltend machen, um dir Steuern zu sparen, dann solltest du auf alle Fälle deine Arbeitnehmerveranlagung machen. Auch für alle, die einen Familienbonus beziehen, ist es wichtig, diesen noch einmal geltend zu machen.

Mythos 7: Als ArbeitnehmerIn kann ich ja gar nichts absetzen.
Das stimmt nicht. Du kannst einiges als sogenannte Werbungskosten absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Aus- und Weiterbildungen, Arbeitsmaterialien oder auch Spenden und vieles mehr. Übrigens können auch Gewerkschaftsbeiträge (die nicht direkt vom Arbeitgeber abgezogen werden) oder die Betriebsratsumlage als Werbungskosten geltend gemacht werden. Auf der Website des Finanzministeriums findest du  eine umfassende Liste.

Mythos 8: Die Arbeitnehmerveranlagung ist viel Aufwand für wenig Geld und bringt mir ja eh nichts.
Das stimmt nicht. Auf Finanzonline ist ein Teil der Daten sogar schon vorausgefüllt. Die Arbeitnehmerveranlagung ist also meistens in weniger als 30 Minuten erledigt und bringt oft mehr als erhofft.

Mythos 9: Dazu brauche ich einen Steuerberater und der kostet mehr, als ich zurückbekomme.
In der Regel kannst du das alleine und brauchst keinen Steuerberater. Deine Lohn- und Homeofficedaten scheinen auf Finanzonline spätestens Anfang März auf und du wirst dort durch die Arbeitnehmerveranlagung geführt. Das dauert in der Regel weniger als 30 Minuten.

Mythos 10: Wenn ich das jetzt anfange, muss ich es in Zukunft jedes Jahr machen.
Das ist falsch. Nur, weil du einmal deine Arbeitnehmerveranlagung gemacht hast, heißt das nicht, dass du das wieder tun musst.

Mythos 11: Bevor ich etwas nachzahlen muss, mache ich das lieber nicht.
Du kannst dir auf Finanzonline berechnen lassen, wie viel du bekommst oder ob du (was selten passiert) etwas nachzahlen musst. Erhältst du doch einen Nachforderungsbescheid, kannst du immer noch Berufung einlegen und deine Arbeitnehmerveranlagung zurückziehen. Achtung: Das geht aber nur, wenn du nicht verpflichtet bist, eine Arbeitnehmerveranlagung vorzunehmen, weil du zum Beispiel als Unternehmer auch Einkünfte hast.
(Information des ÖGB, 02.02.2024)

Wir verstärken unser Team: Das Betriebsrats-Sekretariat stellt sich vor!

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Wie schon bekannt, wird das Betriebsrats-Team seit ein paar Tagen durch ein Betriebsrats-Sekretariat unterstützt. Derzeit erfolgt die Einarbeitung, Schulung und Organisation der diversen Aufgaben, aber wir können schon soweit mitteilen:

Das BR-Sekretariat ist untergebracht im Raum U1:253, dem ehemaligen Sitzungszimmer, direkt neben den Büros der BR-Vorsitzenden, ist unter 32684 erreichbar und zu folgenden Zeiten besetzt:

Montag bis Mittwoch: 8.30 bis 13 Uhr (Fr. Forstner Katharina)
Donnerstag: 7.30 bis 13 Uhr (Fr. Wagner Marion)
Freitag: 7.30 bis 11 Uhr (Fr. Wagner Marion)

Bitte in diesem Zeitraum also in erster Linie die Sekretärin anrufen, wenn es sich z. B. um folgende administrative Angelegenheiten handelt:

  • Ausgabe von Gutscheinen
  • Anmeldung zu Ausflügen und Veranstaltungen
  • Bezahlung von Eigenbeiträgen der Ausflüge und Veranstaltungen
  • Medikamenten-Bestellung abholen, etc….

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und vor allem um eine Verbesserung der Mitarbeiter-Betreuung, auch bei einer ev. Abwesenheit von BRV Weirauch Sandra. Diese ist grundsätzlich einmal von Montag bis Donnerstag ab ca. 7.30 Uhr anwesend.

Wir wünschen unseren beiden neuen Kolleginnen einen guten Start!

Arbeiterkammer-Wahl OÖ. 2024 – die wichtigsten Fragen und Antworten

Von 5. bis 18. März 2024 findet die Arbeiterkammer-Wahl in Oberösterreich statt (Wahlzeiten im UKH Linz siehe weiter unten). Wir haben hier für Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wahl zusammengefasst.
Gleich vorweg: Die AK-Wahl ist für Arbeitnehmer:innen wichtiger als viele glauben!

Warum sollte ich wählen?
Bei der Arbeiterkammer-Wahl bestimmen Sie, wofür sich die AK Oberösterreich in den kommenden Jahren einsetzen soll. Die Mitglieder der AK legen den Kurs ihrer gesetzlichen Interessenvertretung fest. Das umfasst einerseits die interessenpolitische Ausrichtung, aber auch die Service- und Beratungsangebote der Arbeiterkammer.
Sie entscheiden also über die Zukunft der Arbeitnehmer:innen- und Konsument:innen-Rechte.

Wen wähle ich? 

Ihre Stimme macht uns alle stärker!
Ihre Stimme gibt der AK Rückhalt. Sie ist eine Stimme für mehr Gerechtigkeit und beeinflusst ganz entscheidend, für welche Forderungen und Services die AK in Zukunft steht. Ihre Stimme macht uns alle stärker!

Bin ich wahl­berechtigt?
Wahlberechtigt sind Sie, wenn Sie am Stichtag 21. November 2023 Mitglied der Arbeiterkammer Oberösterreich waren. Es ist egal, welche Staatsbürgerschaft Sie haben. Das bedeutet, dass bei der AK-Wahl auch Arbeitnehmer:innen ohne österreichische Staatsbürgerschaft wahlberechtigt sind.
Die Mitgliedschaft in der AK ist gesetzlich festgelegt. Weitere Informationen dazu finden Sie im Artikel „AK-Mitgliedschaft“ auf unserer Homepage.

Wie kann ich wählen?
Bei der AK-Wahl können Sie Ihre Stimme in einem Wahllokal oder per Briefwahl abgeben. In vielen Betrieben werden Wahllokale eingerichtet, es gibt auch öffentliche Wahllokale. Sehr viele Wahlberechtigte werden als Briefwähler an der Wahl teilnehmen.

Wahlzeiten und Wahlort im UKH Linz:

An den beiden mittleren Terminen, also am 13. und 14. März 2024, findet gleichzeitig die Neuwahl des Angestellten-Betriebsrats im UKH Linz statt, d. h., einmal hingehen und beide Stimmabgaben durchführen ist somit leicht möglich!

Falls Sie nach der Zuteilung zu einem Wahllokal bemerken, dass Sie aus Termingründen nicht teilnehmen können, besteht für Sie die Möglichkeit, eine Wahlkarte zu beantragen. Das ist bis 2. März bis kurz vor der Wahl möglich.

Wann liegt das Wahl­ergebnis vor?
Der letzte Wahltag der AK-Wahl 2024 in Oberösterreich ist der 18. März. Am 19. März werden die Stimmen ausgezählt. Das vorläufige Wahlergebnis wird voraussichtlich am 20. März veröffentlicht.

Wer organisiert die AK Wahl?
Die Organisation der AK-Wahl liegt ausschließlich bei der Arbeiterkammer selbst. Das Wahlbüro der AK und die unterschiedlichen Wahlkommissionen sorgen dafür, dass alle Mitglieder ihre Stimme geheim und demokratisch korrekt abgeben können.
Das Wahlbüro der Arbeiterkammer Oberösterreich ist Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 16 Uhr und am Freitag von 7.30 bis 13.30 Uhr besetzt.
(Information der AK OÖ., 20.02.2024)

Wahlkundmachung für die Betriebsratswahl 2024 / Wahlkarten-Info

Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Der Wahlvorstand hat gestern noch die offizielle Wahlkundmachung für die kommende Neuwahl des Angestellten-Betriebsrats UKH Linz im UG1 auf dem Schwarzen Brett vor dem Betriebsratsbüro sowie vor dem Speisesaal ausgehängt:

Wichtig bzgl. Wahlkarten:
Wer an den beiden Wahltagen am 13. und 14. März 2024 nicht anwesend sein kann, kann bis spätestens 05. März 2024 eine Wahlkarte beantragen bei Fr. Raab Nicole, Tel. 61601, oder auch z. B. per e-mail an: nicole.raab@auvb.at

Schwedenbomben Frischdienst-Verkauf AUVA/UKH Linz Februar 2024!

Auch im Februar gibt es wieder die Chance auf besondere Genuss-Momente!

Fa. Niemetz freut sich, für uns unterwegs zu sein und uns mit besonderen Genussmomenten verwöhnen zu können – dieses Mal auch schon mit spezieller Jänner/Februar-Aktion und Osterware!

Die Abwicklung des Verkaufs erfolgt wie immer draußen in der frischen Luft im Bereich zwischen der AUVA-Landesstelle und dem UKH Linz, inklusive Bankomat-Terminal zur kontaktlosen Bezahlung.

« Older Entries Recent Entries »