Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2022
Viele ArbeitnehmerInnen unterlassen es, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung einzureichen, weil sie nicht wissen, wie diese korrekt auszufüllen ist oder der Meinung sind, sie würden sowieso nichts bekommen. Das ist schade, denn so schenken viele ArbeitnehmerInnen jedes Jahr Geld her, das ihnen eigentlich zustehen würde.
Obwohl es seit dem Veranlagungsjahr 2016 die automatische ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt, lohnt es sich dennoch in den meisten Fällen, selbst eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben. Das kann man in den meisten Fällen jedoch frühestens ab März tun, denn die Arbeitgeber haben bis Ende Februar Zeit, die Jahreslohnzettel des vorangegangenen Kalenderjahres an das Finanzamt zu übermitteln.
Die ArbeitnehmerInnenveranlagung kann bis zu 5 Jahre im Nachhinein abgegeben werden. Die ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Veranlagungsjahr 2022 kann man daher bis Ende 2027 einreichen. Sollte keine Pflicht zur ArbeitnehmerInnenveranlagung bestehen (siehe weiter unten), kann im Falle einer möglichen Steuernachzahlung der Antrag auch wieder zurückgezogen werden.
Für wen zahlt sich eine ArbeitnehmerInnenveranlagung in der Regel aus?
Wenn man Kinder hat, alleinverdienend oder alleinerziehend ist, Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, vom Gehalt zwar Sozialversicherungsbeiträge, aber keine Lohnsteuer abgezogen wurde (kann z.B. bei Lehrlingen oder Teilzeitbeschäftigten zutreffen), oder während des Kalenderjahres schwankende Bezüge (z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, Ferialpraktikum) bzw. eine Verdienstunterbrechung hatte (z.B. Elternkarenz), kann es zu einer Steuergutschrift kommen.
Wer muss eine ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben (sogenannte Pflichtveranlagung)?Hat man im Jahr 2022 von zwei oder mehreren Stellen lohnsteuerpflichtige Einkünfte oder neben der unselbstständigen Beschäftigung andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von über 730 € erhalten ist eine ArbeitnehmerInnenveranlagung verpflichtend. Weitere Gründe für eine Pflichtveranlagung sind die laufende Berücksichtigung des Familienbonus in der Lohnverrechnung oder wenn diverse Absetzbeträge oder das Pendlerpauschale in falscher Höhe oder ohne Anspruch bezogen wurden.
Für das Jahr 2022 neue Pflichtveranlagungsgründe umfassen die Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets bzw. die Kostenrückerstattung vom Arbeitgeber in falscher Höhe bzw. ohne Anspruch sowie der Erhalt einer MitarbeiterInnen-Gewinnbeteiligung von über 3.000 € im Kalenderjahr.
Einmalig kommt dies Jahr aufgrund der Antiteuerungsmaßnahmen hinzu: Personen mit einem Einkommen von mehr als 90.000 €, die einen Anti-Teuerungsbonus erhalten haben, müssen diesen ebenfalls im Zuge einer Pflichtveranlagung geltend machen, da in diesem Fall Steuerpflicht besteht. Die Frist für die Pflichtveranlagung ist bei physischer Einreichung der 30.04.23 und über FinanzOnline der 30.06.23.
Eine kurze Auswahl an Möglichkeiten, die man in der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen kann: Read more