Aktuelle Kollektivvertragsverhandlungen
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Gestern, 13.07.2022, konnten endlich die noch ausstehenden Kollektivvertragsverhandlungen abgeschlossen werden. Ganz besonders freut mich, dass die von mir schon so lange geforderte Arbeitszeitverkürzung für Gesundheitsberufe realisiert wird. Die genaue Umsetzung der Arbeitszeitgutschrift wird im Herbst mit der AUVA noch besprochen. Als zweiten wichtigen Punkt wurde eine Zulage für alle, die Praktikant:innen betreuen, erreicht. Hier der Originaltext des Verhandlungsergebnisses:
- Einführung eines Zeitgutschriftenmodells für gewisse Mitarbeitergruppen in den UKHs der AUVA sowie im HKH (§§ 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a, 9d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 2a, 9a Abs. 2a DO.A, §§ 9 Abs. 3b, 9a Abs. 4a, 9 e Abs. 1 und Abs. 1a sowie eine Erläuterung zu 9 Abs. 3b und 9a Abs. 4a DO.B, §§ 8 Abs. 2a, 8a Abs. 2a, 8d Abs. 1 und 1a sowie eine Erläuterung zu 8 Abs. 2a und 8a Abs. 2a DO.C)
I-K-T 1. Jänner 2023
Entsprechend der im Rahmen der Kollektivvertragsverhandlungen am 22. Dezember 2021 getroffenen Vereinbarung und dem Bekenntnis der Kollektivvertragspartner im Bereich der Gesundheitsberufe in den Akutspitälern und den Unfallkrankenhäusern ein attraktiver Arbeitgeber zu bleiben, wird für folgende MitarbeiterInnen in den Unfallkrankenhäusern der AUVA und im Hanusch-Krankenhaus ein Zeitgutschriftenmodell eingeführt:
- Angestellte, die gemäß den §§ 38 und 38a DO.A eingereiht sind
- ÄrztInnen
- ArbeiterInnen, die gem. § 35 Abs. 1b, Abs. 1d Z 1, Abs. 1e Z 1 und 6 oder Abs. 1f Z 4. bzw. 6 eingereiht sind und ihre Arbeitsleistung im unmittelbaren Patientenumfeld zu verrichten haben
Dieser Personenkreis erhält eine Zeitgutschrift im Ausmaß von 6,25 % der wöchentlichen bzw. monatlichen Normalarbeitszeit.
Durch diese Regelung wird beim genannten Personenkreis in den Unfallkrankenhäusern der AUVA sowie im Hanusch-Krankenhaus beispielsweise bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit auf 37,5 Stunden reduziert.
Die Kollektivvertragspartner halten jedoch fest, dass es sich bei diesen Regelungen um eine lex spezialis für die Unfallkrankenhäuser der AUVA und das Hanusch Krankenhaus der ÖGK handelt. Weiters wird festgehalten, dass bei jener Personengruppe, die die Zeitgutschrift erhält keine Anrechnung der Pause auf die Normalarbeitszeit erfolgt.
- Zulage für PraxisbetreuerInnen in den Gesundheitsberufen
Die Zulage für PraxisbetreuerInnen wird entsprechend der am 22. Dezember 2021 vereinbarten Eckpunkte in der DO.A und DO.B umgesetzt. Weiters wird eine Höchstgrenze in Höhe von 1,65fachen der Zulagenbemessungsgrundlage (in der DO.B der Zulagenbemessungsgrundlage 2) im Kalenderjahr eingeführt.
Weiters wird zwischen den Kollektivvertragspartnern vereinbart diese Höchstgrenze dahingehend zu evaluieren, ob die Höchstgrenze über- oder unterschritten wird.
Beide Punkte treten mit 1.01.2023 in Kraft. Ich bedanke mich bei allen Gewerkschaftsmitgliedern, die durch ihren Beitrag dies ermöglicht haben und fordere gleichzeitig alle Nichtmitglieder auf, uns bei den nächsten Verhandlungen durch ihren Gewerkschaftsbeitritt zu unterstützen.
Nur gemeinsam sind wir stak genug um diese Erfolge zu erreichen.
Für weitere Informationen stehe ich gerne zur Verfügung!
BRV Martina Kronsteiner