Zur Erinnerung: Regelung bei Dienstübernahmen innerhalb von 72 Stunden!

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen!
Da es immer wieder zu kurzfristigen Dienstplanänderungen und Einspringen von Diensten kommt, möchte ich Euch noch einmal an die Regelung in unserer Arbeitszeitbetriebsvereinbarung erinnern:

IV.8.1. Übernahme von Diensten binnen 72 Stunden:

Wird eine Dienstplanänderung innerhalb von 72 Stunden aufgrund unabdingbarer betrieblicher Notwendigkeiten mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiterin/des betroffenen Mitarbeiters einvernehmlich vorgenommen und übernimmt diese Mitarbeiterin/dieser Mitarbeiter – im Einklang mit den arbeitszeit- und arbeitsruherechtlichen Bestimmungen – zusätzlich zu den bereits eingeteilten Diensten einen weiteren Dienst (den Dienst der verhinderten Mitarbeiterin/des verhinderten Mitarbeiters), so ist diese Leistungserbringung jedenfalls als Überstundenarbeit zu werten.

Für Teilzeitkräfte gilt die Dienstübernahme als Mehrarbeit, für die allenfalls ein Mehrarbeitszuschlag gebührt. Erst mit Überschreiten der Normalarbeitsverpflichtung einer vergleichbaren Vollzeitkraft wird eine Überstundenvergütung ausgelöst.

Kommt es bei der Übernahme eines zusätzlichen Dienstes zu einer Überschreitung der maximalen täglichen Arbeitszeit bzw. Unterschreitung der täglichen Ruhezeit, so sind die gemäß Dienstplan eingeteilten Dienste in der IST-Situation nur in jenem Umfang zu verrichten, der die Einhaltung der genannten Bestimmungen gewährleistet.

Der Mitarbeiter ist aber entgeltrechtlich so zu stellen, wie wenn die eingeteilten Dienste zur Gänze verrichtet worden wären.

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