Neu ab Jänner 2019: Familienbonus+
Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag, der die zu bezahlende Lohnsteuer/Einkommensteuer reduziert und den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ab dem Jahr 2019 ersetzt.
Er kann pro Kind bis zu 1.500 € bzw. für volljährige Kinder bis zu 500 € im Kalenderjahr betragen und kann entweder mit der laufenden Gehaltsabrechnung oder über den Steuerausgleich berücksichtigt werden.
Formular E 30 – So wird’s gemacht:
Um Ihren Familienbonus Plus geltend zu machen, brauchen Sie das Formular E 30.
Ist hier beim Finanzministerium zu finden: Formular E 30
Oder auch direkt im Anhang: Formular E 30
Füllen Sie dieses bitte rechtzeitig aus und geben es bei Ihrem Arbeitgeber ab!
Beispiele
Bei einem monatlichen Bruttogehalt von 2.000 € beträgt die laufende Lohnsteuer rund 155 €. Wenn ein Elternteil den Familienbonus in Höhe von 125 € (1.500 € durch 12) bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen lässt, dann beträgt die laufende Lohnsteuer nur mehr rund 30 €.
Dasselbe gilt auch beim Steuerausgleich. Der Unterschied zur laufenden Gehaltsabrechnung liegt darin, dass der Familienbonus erst mit dem Einreichen der ANV bzw. ESt-Erklärung im Nachhinein berücksichtigt werden kann.
Wie kann der Familienbonus unter den Eltern aufgeteilt werden?
Der Familienbonus kann zwischen den Eltern 50:50 geteilt werden. In diesem Fall beträgt der Familienbonus monatlich bis zu 62,50 € oder jährlich bis zu 750 € pro Elternteil.
Was gilt für getrennt lebende Eltern?
Auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern steht ein Familienbonus zu. Er kann von dem/der Familienbeihilfenberechtigten oder dem/der Unterhaltsleistenden in Anspruch genommen werden. Es ist aber auch eine 50:50 Aufteilung möglich. Wenn der Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird, kommt es zu einer verpflichtenden 50:50 Aufteilung.
Was gilt für Kinder unter 10?
Hat Ihr Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet und tragen Sie überwiegend im Kalenderjahr die Kinderbetreuungskosten und diese betragen mindestens 1.000 €, dann erhalten Sie 90% vom Familienbonus (90% von 1.500 € = 1.350 €). Der andere Elternteil hat dann nur mehr Anspruch auf 150 €.
Diese Regelung ist eine Übergangsfrist und gilt bis 2021. Wenn beide Elternteile den Familienbonus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht haben, dann kommt es zu einer verpflichtenden Aufteilung von 50/50. Die Maximalgrenze von 1.500 € bzw. 500 € pro Kind kann dadurch nicht überschritten werden.
Unterschiedliche Höhe
Der Familienbonus bis zu 1.500 € bzw. bis zu 500 € steht in dieser Höhe nur für Kinder die im Inland leben zu. Für Kinder, die im EU/EWR-Raum oder in der Schweiz leben, wird der Familienbonus an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Die entsprechenden Werte werden vom Finanzministerium per Verordnung kundgemacht. Für Kinder in Drittstaaten gibt es keinen Familienbonus.
Hier gibt’s die entsprechende Gesetzeslage zum Nachlesen.
Kindermehrbetrag
Verdienen Sie so wenig, dass Sie kaum bzw. gar keine Lohn-/bzw. Einkommensteuer zahlen, haben aber Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag, dann erhalten Sie statt dem Familienbonus einen Kindermehrbetrag bis zu 250 €. Haben Sie mehrere Kinder, dann wird der Betrag von 250 € mit der Anzahl der Kinder multipliziert. Demnach beträgt der Kindermehrbetrag für z.B. zwei Kinder bis zu 500 €.
In folgenden Fällen besteht kein Anspruch:
- Haben Sie keinen Anspruch auf den Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag und verdienen im Kalenderjahr unter der Einkommensteuergrenze, dann haben Sie keinen Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
- Keinen Anspruch haben Sie auch, wenn Sie 330 Tage oder mehr im Kalenderjahr steuerfreie Bezüge wie z.B. Leistungen aus der Grundversorgung, Mindestsicherung, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, usw. erhalten.
Weitere Informationen:
Zur ausführlichen Broschüre des Finanzministeriums geht’s hier weiter: Familienbonus ab 2019
(Information gesehen bei der Arbeiterkammer, 23.11.2018)