Rechtzeitig vor dem Sommer: Alles Wissenswerte zum Thema „Urlaub“

Urlaub 2014

Die Temperaturen steigen wieder, die Urlaubszeit naht – Grund genug, auf diesem Blog wieder einmal alles zum Thema „Urlaub“ zu veröffentlichen – vor allem interessant für neue Kolleginnen und Kollegen, aber auch für „alte Hasen“.

Unter anderem geht es um folgende Punkte:

  • Urlaubsanspruch
  • Urlaubsverjährung
  • Urlaubsberechnung / Anrechnungszeiten
  • Unterschied Urlaubsgeld / Urlaubsentgelt
  • Krank im Urlaub – Was tun?

Urlaubsanspruch
Jede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit – nach jeweils zirka 13 Kalendertagen haben Sie Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche. Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu.
Ab dem zweiten Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.

Anspruch pro Urlaubsjahr:
Dienstzeit weniger als 25 Jahre = 30 Werktage (= 5 Wochen)
nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (= 6 Wochen)

Beachten Sie:
Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr von Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf Kalenderjahr umgestellt werden. Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Ihr Urlaub auch in reinen Arbeitstagen berechnet werden.

Damit nichts schief geht!
Führen Sie selbst schriftliche Aufzeichnungen über Ihren Urlaubsverbrauch!
Halten Sie die mit Ihrem/Ihrer Arbeitgeber/-in geschlossene Urlaubsvereinbarung schriftlich fest, um diese in einem Streitfall auch nachweisen zu können!
Kontrollieren Sie Ihre Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen immer unverzüglich! Ansonsten laufen Sie Gefahr, eine Frist zu versäumen und dadurch Ansprüche wie zum Beispiel den Urlaubszuschuss zu verlieren.

Achtung:
Sinn und Zweck des Urlaubes ist die Erholung! Vereinbarungen, wonach der/die Arbeitnehmer/-in auf den Urlaub verzichtet und sich dafür eine Ablöse in Geld zahlen lässt, sind daher ausdrücklich verboten!

Vereinbarung mit dem Dienstgeber
Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in bzw. Lehrling zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmer/-in bzw. Lehrlings Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können.

Kommt es zu keiner Einigung, so kann der/die Arbeitnehmer/-in bzw. der Lehrling den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn

  •  im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist,
  •  der/die Arbeitnehmer/-in oder der Lehrling den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben hat und mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) auf einmal verbrauchen will,
  •  trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Termin zustande gekommen ist und
  •  der/die Unternehmer/-in nicht zeitgerecht (frühestens 8, spätestens 6 Wochen vor dem Urlaubstermin) die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.

Verjährung
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

Beim Urlaubsverbrauch wird der aktuell angetretene Urlaub immer auf den ältesten Resturlaub angerechnet bzw. von diesem abgezogen. Die Verjährung kann daher erst dann eintreten, wenn 3 Jahre lang überhaupt kein Urlaub verbraucht wurde.

Urlaubsberechnung und Anrechnungszeiten
Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin/dem selben Arbeitgeber die keine längere Unterbrechung als 3 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Für das Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:

  • Dienstzeiten aus einem im Inland bzw. im EU- und EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhält-nis sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens 6 Monate gedauert haben, bis insgesamt höchstens 5 Jahre
  • Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bis höchsten 4 Jahre
  • Mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, höchstens jedoch 5 Jahre.

Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schulzeiten angerechnet, so sind für das Urlaubsausmaß insgesamt höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzeiten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Ersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr). Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen. Für den sich dann allenfalls noch ergebenden Resturlaub gibt es eine Ersatzleistung.
Ausnahme: bei unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt keine Ersatzleistung für Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.

Wurde bereits mehr Urlaub konsumiert als aliquot zugestanden wäre, ist bei unbegründetem Austritt oder berechtigter Entlassung das Entgelt, das Sie während des zu viel verbrauchten Urlaubs erhalten haben, sogar zurückzuzahlen. Die Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.

Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Das Urlaubsgeld wird auch Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe oder 14. Monatsgehalt genannt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf diese Sonderzahlung. Der Anspruch, die Höhe und die Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind im jeweiligen Kollektivvertrag oder im Einzelarbeitsvertrag geregelt.
Kommt kein Kollektivvertrag zur Anwendung und ist auch im Arbeitsvertrag kein Urlaubsgeld vereinbart, erhalten Sie kein Urlaubsgeld!

Vom Urlaubsgeld zu unterscheiden ist das Urlaubsentgelt. Darunter versteht man jenes Entgelt, das Ihnen während Ihres Urlaubes zusteht, obwohl Sie in dieser Zeit keine Arbeit leisten. Das Urlaubsentgelt umfasst den Grundlohn/Grundgehalt sowie sonstige Entgeltbestandteile (z.B. Prämien, Provisionen, Akkordlöhne, Zulagen und Überstunden) im Durchschnitt der letzten voll gearbeitetem 13 Wochen. Aufwandsentschädigungen wie Kilometergeld und Diäten werden nicht eingerechnet. Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu bezahlen.

Krank im Urlaub
Im Urlaub krank zu werden, ist unangenehm. Allerdings verlieren Sie die Urlaubstage, an denen Sie krank sind, unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Ihr Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:

  • die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
  • Sie als Arbeitnehmer/-in nach drei Tagen Ihrem Arbeitgeber die Erkrankung mitteilen und
  • Sie bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegen.

Krankheit verlängert Urlaub nicht
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.

Erkrankung im Ausland
Wenn Sie im Ausland erkranken, müssen Sie neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem praktizierenden Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchen Sie nicht, wenn Sie nachweisen können, dass Sie in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden.
(Informationen der AK OÖ., gesehen auf ooe.arbeiterkammer.at)

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