AK OÖ. räumt mit Rechtsirrtümern auf

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Wer bisher angenommen hat, dass man im Krankenstand nicht gekündigt werden kann, liegt gefährlich falsch.
Auch beim Urlaub und bei Entlassungen sind viele im Irrglauben.

Der Rechtsschutz der Arbeiterkammer klärt Irrtümer auf.

Das Team des Rechtsschutzes der Arbeiterkammer kümmert sich in seiner Beratung um die Fragen und Anliegen der Arbeitnehmer und ist auch oft erfolgreich, wenn es darum geht, die Interessen der Arbeitnehmer durchzusetzen. Allerdings stelle man auch fest, dass in vier von fünf Beratungsgesprächen immer die gleichen Irrtümer auftauchen, sagt die Leiterin des AK-Rechtsschutzes, Helga Kempinger.

Kündigung gilt mündlich
Falsch ist zum Beispiel, dass man erst nach drei Tagen Krankenstand eine Bestätigung vom Arzt braucht – wenn der Chef darauf besteht, muss schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Bestätigung vorgelegt werden. Falsch ist auch, dass eine Kündigung immer schriftlich mitgeteilt werden muss, denn auch eine mündliche Kündigung gilt.

Entlassung ohne Vorwarnung
Ein weiteres hartnäckiges Gerücht zum Thema Entlassung ist, dass einem ohne vorherige Vorwarnung nichts passieren kann. Rein arbeitsrechtlich muss der Chef nur bei bestimmten Entlassungsgründen vorher verwarnen und auch da nur zweimal, sagt Drago Velebit von der Arbeiterkammer. Bei einer beharrlichen Pflichtenverletzung wie etwa ständig zu spät kommen, muss eine Ermahnung erfolgen. Aber beim zweiten Mal bereits ist eine beharrliche Pflichtenverletzung eine Entlassung, so Velebit.

Urlaub ist Vereinbarungssache
Weit verbreitet ist auch die irrige Meinung, dass unfaire Klauseln im Arbeitsvertrag ungültig seien. Aber: Was unterschrieben ist, gilt – ausgenommen sind nur Punkte, die dem Gesetz widersprechen. Auseinandersetzungen gibt es offenbar auch in vielen Betrieben, ob der Arbeitgeber bestimmen kann, wann die Arbeitnehmer Urlaub nehmen können. So ist das aber nicht, sagt man bei der AK, Urlaub ist Vereinbarungssache, über den Urlaubszeitpunkt muss man also verhandeln können.

Verfallene Ansprüche
Ein weiteres Problem, das in vielen Beratungsgesprächen aufkommt, sind Ansprüche, die bereits verfallen sind. Der Gesetzgeber sieht hier eine Frist von drei Jahren vor, diese wird aber in vielen Kollektivverträgen verkürzt – im Extremfall auf drei Monate. Bei der Arbeiterkammer schätzt man, dass Arbeitnehmer in Oberösterreich wegen dieser kurzen Fristen mehrere Millionen Euro pro Jahr verlieren. Daher wird erneut die Abschaffung dieser verkürzten Fristen gefordert.
(Information der AK OÖ., gesehen auf orf.at)

 

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