Neuerungen für Arbeitnehmer und Konsumenten 2014
Manches neu macht das Jahr 2014 für Arbeitnehmer/-innen und Konsumenten/-innen.
Zu Verbesserungen kommt es zum Beispiel rund ums Kinderbetreuungsgeld, für pflegende Angehörige, erkrankte Beschäftigte, Arbeiter/-innen in Katastrophenfällen und durch die Verbraucherrechterichtlinie der EU, die Konsumenten/-innen unter anderem vor einigen Kostenfallen schützen soll.
Insbesondere für Internetnutzer bringt die Verbraucherrechterichtlinie der EU besseren Schutz:
Auf einer Schaltfläche muss der Anbieter den Konsumenten/-innen deutlich anzeigen, dass das Anklicken Kosten verursacht. Weiterer Vorteil der Richtlinie: Das Rücktrittsrecht bei Verträgen im Fernabsatz (also zum Beispiel Verkäufe über Internet oder Telefon) und bei Haustürgeschäften wird einheitlich geregelt, die Konsumenten/-innen können 14 Tage von solchen Geschäften zurücktreten. Besseren Schutz für Verbraucher/-innen gibt es ab spätestens 13. Dezember 2014 auch bei der Lebensmittelkennzeichnung. Beim Frischfleisch muss draufstehen, wo das Tier aufgewachsen ist, und Lebensmittelimitate müssen als solche ausgewiesen werden.
Änderungen bei den Sozialwerten
Einige Neuerungen gibt es auch bei den Sozialwerten: Die Höchstbeitragsgrundlage, bis zu deren Höhe Sozialversicherung zu zahlen ist, erhöht sich auf 4530 Euro brutto monatliches Entgelt (2013: 4.440 Euro), die Geringfügigkeitsgrenze steigt auf 395,31 Euro monatlich bzw. 30,35 Euro täglich (2013: 386,80 Euro monatlich bzw. 29,70 Euro täglich), die Rezeptgebühr steigt um 10 Cent auf 5,40 Euro pro Medikament und das höchstmögliche Arbeitslosengelt erhöht sich auf 48,02 Euro täglich (2013: 47,19).
Kinderbetreuungsgeld
Zu Änderungen kommt es beim Kinderbetreuungsgeld. Ab 1. Jänner 2014 haben Eltern die Möglichkeit, ihre gewählte Kinderbetreuungsgeldvariante innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung (dabei ist das Datum des tatsächlichen Einlangens entscheidend) beim Krankenversicherungsträger einmal zu ändern. Wichtige Info für berufstätige Eltern: Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld erhöht sich auf 6400 € pro Kalenderjahr.
Pflegekarenz und -teilzeit
Pflegende Arbeitnehmer/-innen haben ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit, mit ihrem Arbeitgeber/ ihrer Arbeitgeberin eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit für eine Dauer von einem bis drei Monaten zu vereinbaren. Damit wurde endlich eine langjährige Forderung der Arbeiterkammer umgesetzt. Zur finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer/-innen wird im Bundespflegegeldgesetz ein Pflegekarenzgeld als Einkommensersatz festsetzt. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Berufstätige stehen unter massivem Druck, wenn sie neben der Arbeit Angehörige pflegen müssen. Es war höchste Zeit, dass sie Zeit und Geld für die Betreuung bekommen, die oft sehr belastend ist.“
Da die Gewährung von Pflegekarenzgeld voraussetzt, dass zu pflegende Angehörige Pflegegeld beziehen, ist es notwendig, dass die Pflegegeldverfahren beschleunigt werden. Der Entscheidungsträger muss ab 1. Jänner 2014 das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen zwei Wochen abschließen, wenn ein Angehöriger erklärt, eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Bislang betrug die durchschnittliche Dauer des Pflegegeldverfahrens rund 58 Tage.
Krankenstand und Krankengeldanspruch
Auch erkrankte Arbeitnehmer/-innen sind ab dem Neujahrstag 2014 finanziell besser abgesichert. Krankenversicherungsträger müssen künftig Beschäftigte im Krankenstand sechs Wochen vor Ablauf der Höchstdauer des Krankengeldanspruchs über den bevorstehenden Wegfall informieren. Beantragt die/ der Versicherte in der Folge eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit (Pension), müssen die Pensionsversicherungsträger künftig alle Vorkehrungen treffen, damit die erforderlichen Begutachtungen innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen werden können – so können mögliche Leistungslücken vermieden werden.
(Information der AK OÖ., 29.12.2013)