Rechtsprechung: Berechnung des Feiertagsentgelts
Im vorliegenden Verfahren hatte die Dienstgeberin für Ihre Dienstnehmer/innen, die regelmäßig am Feiertag Nachtdienst geleistet haben, zwar Nachtdienstzulagen zusätzlich zum laufenden Bezug (Feiertagsarbeitsentgelt), nicht jedoch Nachtdienstzulagen im Ausfallsentgelt (Feiertagsentgelt) abgegolten und abgerechnet.
Die Dienstgeberin brachte vor, das ärztliche Personal sowie das Pflegepersonal einer Krankenanstalt leiste in einer Arbeitswoche von sieben Tagen ihre Normalarbeitszeit von 40 Stunden, unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum ein Feiertag liegen würde. Ob ein Dienst an einem Feiertag zu versehen sei, würde anhand der „freien Diensteinteilung“ festgelegt. Den Dienstnehmer/innen komme dabei ein Mitbestimmungsrecht zu. Es werde ein für den jeweiligen Kalendermonat geltender Dienstplan erstellt. Da von einem grundsätzlich normal verteilten Anfall der Feiertags- und Nachtdienste auszugehen sei, sei bei den Dienstnehmer/innen von keinem Ausfall auf Grund des Feiertages auszugehen.
Demgegenüber vertrat die Kasse die Ansicht, es sei nicht maßgeblich, ob der Dienst anhand von freier Diensteinteilung erfolge, oder wie bei einer Dienstplanerstellung vorzugehen sei. Einer/Einem Dienstnehmer/in, die/der nach einem Dienstplan in einem Nachtdienst gearbeitet habe, gebührten sowohl im Rahmen des Feiertagsentgelts (§ 9 Abs. 1 und 2 Arbeitsruhegesetz – ARG) als auch im Rahmen des Feiertagsarbeitsentgelts (§ 9 Abs. 5 ARG) jeweils die Nachtdienstzulagen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH):
Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis, dass die von der/vom jeweiligen Dienstnehmer/in geleisteten Nachtdienste gebührenden Zulagen Teil des Entgelts sind, die in ihrem/seinen Feiertagsentgelt zur berücksichtigen sind.
Allerdings bemängelte der VwGH, dass Feststellungen dahingehend fehlten, ob aufgrund der Diensteinteilung (Dienstpläne) der Dienstnehmer/innen eine Prognostizierbarkeit der an Feiertagen zu leistenden (Nacht-)dienste vorgelegen sei oder nicht. Dies sei für die Berechnung des Feiertagsentgelts – und somit auch der Nachtdienstzulagen zum Feiertagsentgelt – wesentlich.
Anmerkung: Die Berechnung war vorher eigentlich im Verfahren unstrittig.
Der VwGH stellte jedoch Folgendes klar:
- Dort wo nach dem typischen Geschehensablauf unzweifelhaft feststeht, welche Arbeiten eine/ein Dienstnehmer/in erbracht und welches Entgelt ihr/ihm hierfür gebührt hätte, bedarf es für die Ermittlung des nach dem Ausfallsprinzips zustehenden Entgelts (Zeitlohn, Überstunden, Provisionen, Zulagen) keiner weiteren Untersuchung, wenn aufgrund einer im Voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung feststeht, dass sie während der Ausfallszeit (an einem Werktag, auf den der Feiertag fällt) zu erbringen gewesen wären (Ausfallsprinzip).
- In jenen Fällen, in denen nicht zweifelsfrei im Vorhinein feststeht, welche Arbeiten erbracht worden wären und welches Entgelt hierfür gebührt hätte (z. B. Überstunden, die mangels einer im Voraus bestimmten Arbeitszeiteinteilung nicht konkret prognostizierbar sind), also subsidiär, sind Arbeitsleistungen dann zu berücksichtigen, wenn sie in den letzten (grundsätzlich) 13 Wochen vor Beginn der Ausfallszeit regelmäßig erbracht worden sind. Es ist also für einen Feiertag das auf einen Tag entfallende durchschnittliche Entgelt (samt Überstundenzuschlägen, Nachtdienstzulagen etc.) der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zu ermitteln (Durchschnittsprinzip).
Dies führt nach den Ausführungen des VwGH zu folgendem Ergebnis:
Für die Berechnung des Feiertagsentgelts (inkl. Nachtdienstzulage) ergeben sich aufgrund der obigen Rechtsprechung somit folgende mögliche Konstellationen:
- Fixer Dienstplan, Dienstnehmer/in arbeitet immer Donnerstag im Nachtdienst, Donnerstag = Feiertag:
Dienstnehmer/in arbeitet am Donnerstag: Feiertagsentgelt (+ Nachtdienstzulage) nach Ausfallsprinzip plus Feiertagsarbeitsentgelt (inkl. Nachtdienstzulage). - Fixer Dienstplan, Dienstnehmer/in arbeitet immer Donnerstag im Nachtdienst, Donnerstag = Feiertag:
Dienstnehmer/in hat am Donnerstag (Feiertag) frei: Feiertagsentgelt(+ Nachtdienstzulage) nach Ausfallsprinzip. - Fixer Dienstplan, Dienstnehmer/in arbeitet immer Donnerstag im Nachtdienst, Freitag = Feiertag:
Dienstnehmer/in arbeitet ausnahmsweise am Freitag (Feiertag) im Nachtdienst (nicht prognostizierbar): Feiertagsentgelt (+ Nachtdienstzulage) nach Durchschnittsprinzip plus Feiertagsarbeitsentgelt (inkl. Nachtdienstzulage). - Kein fixer Dienstplan (jedes Monat ein anderer Dienstplan), Donnerstag = Feiertag:
Dienstnehmer/in arbeitet am Feiertag (Donnerstag) im Nachtdienst: Feiertagsentgelt (+ Nachtdienstzulage) nach Durchschnittsprinzip plus Feiertagsarbeitsentgelt (inkl. Nachtdienstzulage). - Kein fixer Dienstplan (jedes Monat ein anderer Dienstplan), Donnerstag = Feiertag:
Dienstnehmer/in arbeitet am Freitag nicht: Kein Ausfall (Donnerstag ist laut Dienstplan ein arbeitsfreier Tag).
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