Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!
Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht!
Wer sich Zeitausgleich genommen hat und krank wird, kann den Zeitausgleich – anders als beim Urlaub – nicht in Krankenstandstage umwandeln. Das besagt ein Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das von der steirischen Arbeiterkammer scharf kritisiert wird.
Bei einem längeren Krankheitsfall im Urlaub wird dieser für die Dauer des Krankenstandes unterbrochen, die entsprechenden Urlaubstage werden also nicht verbraucht. Wer hingegen während eines Zeitausgleichs krank wird, bekomme zwar das Krankentgelt weiterbezahlt, der beanspruchte Zeitausgleich verfalle aber ersatzlos, kritisierte Wolfgang Nagelschmied – er leitet die Abteilung Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark:
Wenn man jetzt als Arbeitnehmer zum Beispiel eine Woche Zeitausgleich vereinbart hat, und man wird in dieser Woche krank, hat man Pech, und es ist damit die Honorierung von geleisteten Überstunden weg – Überstunden, für die der Zeitausgleich letztlich gewährt wurde.
Laut OGH fehlt Erholungszweck
Der OGH führt hier allerdings andere Argumente ins Treffen: So sei Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, also Freizeit – im Unterschied zum Urlaub stehe beim Zeitausgleich daher nicht der Erholungszweck im Vordergrund. Nagelschmied kann das nicht nachvollziehen: Er sieht sehr wohl einen Erholungszweck, denn zuvor habe der Beschäftigte auch mehr und länger gearbeitet.
Die AK drängt daher auf eine gesetzliche Änderung, „so wie es auch eine klare Regelung zum Thema Urlaubsrecht gibt: Wenn ich im Urlaub erkranke, unterbricht der Krankenstand bei mehr als drei Kalendertagen den Urlaub. So eine Regelung wird man fordern müssen als Arbeiterkammer und Gewerkschaft.“
Überstunden auszahlen lassen
Rechtliche Möglichkeiten, gegen die Entscheidung des OGH vorzugehen, haben Arbeitnehmer nicht, sagte der AK-Experte: „Was man empfehlen könnte, ist, dass ich mit dem Arbeitgeber keine Vereinbarung mehr treffe und Überstunden in Form von Zeitausgleich konsumiere – das muss ich nicht, setzt aber eine Vereinbarung voraus.“ Der Arbeitnehmer könnte stattdessen etwa auf Auszahlung der Überstunden drängen, so Nagelschmied.
Allerdings: Kündigungen im Krankenstand sind rein rechtlich gesehen legitim, und gerade in wirtschaftlich schlechten Zeiten kommen sie häufiger vor. Die Arbeiterkammer fordert eine gesetzliche Änderung, mit der die Bestimmungen bei Krankenstand im Zeitausgleich jenen angepasst werden, die bei Urlaub gelten.
(Information gesehen auf orf.at, 31.07.2013)
Pingback: » Meine Rechte (und Pflichten) bei Krankheit Angestelltenbetriebsrat UKH Linz