"Krank – und raus bist Du!"

Krankenstand

Immer mehr Arbeitgeber spielen dieses ungustiöse Spiel
Eine auffällige Häufung stellen die AK-Rechtsexperten/-innen bei ihren Beratungen fest: Arbeitgeber/-innen werfen Mitarbeiter/-innen im Krankenstand einfach raus. Oft wollen sich Firmen damit die Entgeltfortzahlung oder die sogenannten Beendigungsansprüche sparen. „Eine Kündigung ist im Krankenstand zwar rechtlich möglich, aber trotzdem moralisch unanständig“, so AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer. Er fordert einen Kündigungsschutz im Krankenstand analog dem Schweizer Modell.

Zwei Fälle der jüngsten Zeit sind exemplarisch für das Vorgehen mancher Arbeitgeber/-innen
Ein Fahrverkäufer aus dem Bezirk Grieskirchen war etwas länger als ein Jahr bei einer großen Konditorei beschäftigt. An einem Sonntag meldete er sich beim Betriebsleiter krank. Bass erstaunt war der Arbeitnehmer vier Tage später – da kam die Kündigung der Firma ins Haus geflattert. Rückdatiert mit Freitag der Vorwoche – zwei Tage vor seiner Krankmeldung!
Auch die Abrechnung stimmte dann nicht. Erst nach einer Intervention der AK bezahlte die Firma den Schadenersatz wegen fristwidriger Kündigung und einen offenen Urlaubsanspruch – insgesamt über € 3.800,–.

Ein Schleifer aus Wels wurde an einem Montag vom Arzt für voraussichtlich vier Wochen krank geschrieben. Das meldete er umgehend dem Dienstgeber. Eine Woche später wurde er fristlos entlassen – er sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben(?!). Als Endtermin des Dienstverhältnisses wurde wiederum der Freitag vor Krankenstandsbeginn angegeben – eine Rückdatierung ist aber rechtlich nicht möglich.
Der Arbeitgeber wollte sich offenbar die Entgeltfortzahlung für den Krankenstand ersparen. Mit Unterstützung der AK bekam aber der Beschäftigte dies nachbezahlt – samt Sonderzahlungen, Ersatzleistung für Resturlaub und Entschädigungsansprüchen. Insgesamt machte das fast € 4.000,– aus.

Das Schweizer Modell des Krankenstandes
„Die Wirtschaft fordert immer wieder das Schweizer Modell des Krankenstandes“, sagt AK-Präsident Kalliauer. „Wenn es um den Kündigungsschutz geht, der dort enthalten ist, können wir gerne darüber reden.“ In der Schweiz ist ein Kündigungsschutz bis zu 180 Tagen rechtlich verankert.
(Information der Arbeiterkammer OÖ., 10.05.2013)

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