Was tun bei Krankheit im Ausland?
Alle, die im Urlaub ins Ausland fahren, sollten sich rechtzeitig Gedanken zu ihrem Krankenversicherungsschutz machen. Den Anspruch auf Krankenbehandlung in der EU (sowie EWR – Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz weist die „Europäische Krankenversicherungskarte“ („EKVK“) auf der Rückseite der e-card nach.
Die OÖGKK empfiehlt, sich im Krankheitsfall zu erkundigen, welche Ärzte bzw. welche Krankenhäuser im näheren Umkreis des Urlaubsgebietes die EKVK akzeptieren. Wer dies nicht tut, muss damit rechnen, die Krankenbehandlung vorerst bar bezahlen zu müssen.
Die OÖGKK refundiert von diesen Beträgen maximal 80 Prozent der in Österreich geltenden Tarife. Heimtransportkosten im Krankheitsfall können von der OÖGKK gar nicht übernommen werden, dafür empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung. Dieser Versicherungsschutz sichert in der Regel auch die Abdeckung der Differenzkosten zwischen dem gezahlten Rechnungsbetrag und dem Erstattungsbetrag der Kasse.
Gültig ist die EKVK nur, wenn die Felder auf der EKVK mit den persönlichen Daten des Versicherten ausgefüllt sind. Zu beachten ist auch das aufgedruckte „Ablaufdatum“. Außerdem wichtig: Jedes Familienmitglied braucht eine eigene Karte!
Sollte jemand keine gültige EKVK besitzen (in diesem Fall sind an Stelle der Daten Sternchen aufgedruckt), kann die OÖGKK eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausstellen. Die EKVK gilt – ebenso wie die e-card – nur für die jeweilige Person, für die sie ausgestellt wurde. Jedes Familienmitglied muss eine eigene EKVK haben. Dasselbe gilt auch für die Ersatzbescheinigung (PEB).
EU, Norwegen, Island, Schweiz: Kein Urlaubskrankenschein mehr notwendig!
Mit einer gültigen EKVK bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung hat man z.B. in folgenden klassischen Urlaubsländern der Österreicher Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung: Italien, Griechenland, Spanien, Zypern, Malta, Portugal, Frankreich, Ungarn, Slowenien, Bulgarien aber auch im gesamten Rest der EU sowie in Norwegen, Island und der Schweiz.
Die OÖGKK empfiehlt: Vor dem Leistungsfall fragen, wer die EKVK akzeptiert
Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigten jedoch, dass viele Ärzte im Ausland die EKVK im Krankheitsfall nicht akzeptierten – obwohl zumindest die Vertragsärzte der jeweiligen Krankenkassen und öffentliche Gesundheitseinrichtungen nach dem EU-Recht dazu verpflichtet wären. Aus diesem Grund empfiehlt die OÖGKK allen Urlaubern, sich vor Inanspruchnahme eines Arztes zu erkundigen, welche Ärzte im näheren Umkreis des Urlaubsgebietes die EKVK akzeptieren.
Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien, Montenegro, Türkei: Urlaubskrankenschein weiterhin notwendig!
Für die Urlaubsländer Kroatien und die Türkei braucht man aber weiterhin so wie bisher einen Auslandskrankenschein, erhältlich beim Arbeitgeber (Erwerbstätige) oder der OÖGKK (Pensionisten, Arbeitslose). Dies gilt auch für Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Serbien und Montenegro.
Rest der Welt: OÖGKK erstattet maximal 80 Prozent der in Österreich geltenden Tarife
In allen übrigen Staaten müssen die Kosten einer notwendigen Krankenbehandlung generell zuerst selbst bezahlt werden. Nach Vorlage der ärztlichen Honorarnote erhält man von der OÖGKK einen teilweisen Kostenersatz nach den für Österreich gültigen Vertragstarifen für jene Behandlungen, die auch in Österreich von der OÖGKK bezahlt werden.
Private Reiseversicherung deckt zusätzliche Heimtransportkosten!
Die OÖGKK empfiehlt, sich im Zuge der Urlaubsplanung jedenfalls über eine private Reiseversicherung zu informieren. Verschiedene Leistungen sowie Mehrkosten zum Vertragstarif können generell nur durch eine private Urlaubsversicherung abgedeckt werden. So besteht für den Krankenversicherungsträger keine Möglichkeit, die Kosten für Rückholtransporte z.B. einer Air Ambulance zu übernehmen.
(Information der GKK OÖ., gesehen auf http://www.ooegkk.at)