Also sprach das Gericht…

Paragraphen-Zeichen

Entscheidungen zum Thema Internet und Email am Arbeitsplatz
Mit dieser Information der GPA-djp möchten wir wieder mal ein bisschen über den UKH-Tellerrand hinausblicken und schauen, wie’s woanders läuft.

Immer wieder kommt es zu Streitfällen, ob eine Internet-Nutzung eines Beschäftigten eine Kündigung oder gar Entlassung rechtfertigt.

Als Orientierungshilfe, wie in solchen Fällen die Rechtslage ausgelegt wird, sind hier einige Urteile zusammengefasst.

Natürlich wird bei Urteilen immer ganz genau auf den Einzelfall geschaut und sie sind folglich nicht eins zu eins umsetzbar auf jede beliebige Arbeitssituation, aber sie sind hilfreich, um gegebenenfalls gute Argumente zur Hand zu haben.

Vertrauen, wem Vertrauen gebührt!
Ein Mitarbeiter hat trotz bestehenden Verbots der Privatnutzung von Email ein Mail versendet. Es handelte sich um ein Bewerbungsmail. Er wurde entlassen. Als Grund wurde Vertrauensunwürdigkeit angegeben.
Das Oberlandesgericht sieht durch ein einmaliges Versenden eines Mails diesen Grund nicht gerechtfertigt (Ra 31/04m). Die Entlassung musste zurückgenommen werden. (2004) 

Spaß beiseite!
Im Betrieb besteht ein generelles Privatnutzungsverbot. Ein Mitarbeiter, der bereits seit 20 Jahren unbeanstandet im Unternehmen arbeitet, verteilt Spaß-Mails an seine KollegInnen. Ein bis zwei Mal die Woche ist das der Fall. Sein Vorgesetzter  ermahnt ihn deshalb. Der Mitarbeiter versendet die Mails weiter. Der Mitarbeiter wird entlassen.
Der Oberste Gerichtshof spricht sich gegen die Entlassung aus (ObA 75/04a). Die anstandslosen Dienstzeiten von 20 Jahren wiegen den Verstoß gegen interne Richtlinien auf. (2004) 

Bewusstseinserweiternd!
Ein Universitätsangestellter ist privat Mitglied bei einem Internetforum für Drogen und bewusstseinsverändernde Stoffe. Sein Vorgesetzter ist der Meinung, dass das nicht im Einklang mit seiner Arbeit steht. Als Chemiker an der Universität dürfe er nicht den Eindruck erwecken, dass dieses Forum zu unterstützen ist. Der Vorgesetzte fordert den Angestellten auf, seine Teilnahme in dem Forum zu unterlassen. Der Angestellte tut nicht, wie ihm geheißen.
Die Entlassung wird ausgesprochen, angefochten, jedoch vom Oberlandesgericht Wien bestätigt (Ra 16/03d) (2003).

Harmlose Spielchen
Der Betrieb hat keine Regelung zur Privatnutzung. Ein Abteilungsleiter lässt den Systemadministrator einige Downloads auf seinem Arbeits-PC installieren. Darunter befinden sich Musikdateien, Brenner-Software sowie ein Kriegsspiel. Ein Virenproblem ist im Betrieb aufgetreten und daher wurden die Dateien entdeckt. Der Abteilungsleiter löscht sie sofort, der Arbeitgeber möchte auf seine Dienste jedoch in Hinkunft verzichten.
Das bereits 9 Jahre dauernde Arbeitsverhältnis führt dazu, dass der Oberste Gerichtshof sich hingegen für eine Weiterbeschäftigung ausspricht (ObA 11/11z). Es konnte keine Privatnutzung während der Arbeitszeit nachgewiesen werden; die Installation alleine ist kein ausreichender Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2011)

Wenn es tatsächlich zu Entlassungen gekommen ist, dann waren folgende Gründe ausschlaggebend:

  • Vertrauensunwürdigkeit
  • beharrliche Verweigerung
  • exzessives Ausmaß

Die RichterInnen berufen sich dabei auf §27  Z 1 u 4 im Angestelltengesetz. Übermäßige Internet-Nutzung am Arbeitsplatz kann gut gehen, muss aber nicht. 

Daher empfiehlt die GPA-djp:
Rechtzeitig drauf schau’n, dass man’s hat, wenn man’s braucht: Die Betriebsvereinbarung, in der die Privatnutzung am Arbeitsplatz geregelt ist. 

In geringem Ausmaß, solange der Betriebsablauf nicht gestört wird, keine Kosten verursacht werden und es der einfachere Weg ist bzw. es schlichtweg erforderlich ist, ist die Internet-Nutzung am Arbeitsplatz auch ohne ausdrückliche Genehmigung möglich. Hier lehnt man sich in der Rechtsprechung an die bestehende OGH-Judikatur zum Telefonier-Verhalten am Arbeitsplatz an.
(Information der GPA-djp, 05.07.2011)

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