Entwicklung des Urlaubsrechts
Der Sommer beginnt – nächste Woche gibt’s das Urlaubsgeld – das ist der richtige Zeitpunkt, um einmal einen Blick auf die Entwicklung des Urlaubsrechts zu werfen.
Der Urlaubsanspruch wird heute oft als Selbstverständlichkeit empfunden.
Dabei wird oft vergessen, dass die rechtliche Absicherung und die Durchsetzung dieser Ansprüche erst seit wenigen Jahrzehnten gesichert sind. Dem vorausgegangen waren langwierige und oft konfliktreiche Verhandlungen von ArbeiterInnen und Angestellten mit Arbeitgebern und Behörden. Der Urlaub für alle ArbeitnehmerInnen ist daher keine Selbstverständlichkeit, sondern das Ergebnis effektiver und solidarischer Interessenvertretung.
Entwicklung vor 1945
Bis zum Jahr 1910 hatten ArbeitnehmerInnen keinen gesetzlich festgelegten Urlaubsanspruch. Es gab nur vereinzelt Urlaubsregelungen für bestimmte Bereiche in vertraglichen Vereinbarungen oder Betriebsordnungen.
Im Jahr 1910 setzte das Handlungsgehilfengesetz (Vorläufer des Angestelltengesetzes) einen Urlaubsanspruch der unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden ArbeitnehmerInnen im Ausmaß von zehn Tagen bis drei Wochen fest, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hatte. Auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes blieb die große Masse der ArbeitnehmerInnen von der Urlaubsgesetzgebung vorläufig noch ausgeschlossen.
Erst in den Jahren 1919 und 1920 wurde den ArbeiterInnen im Arbeiter-Urlaubsgesetz ein gesetzlicher Urlaubsanspruch zuerkannt. Der Anspruch entstand nach einjähriger Betriebszugehörigkeit und betrug eine Woche. Der Urlaubsanspruch stieg auf zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis schon fünf Jahre gedauert hatte.
Im Jahr 1921 ersetzte das Angestelltengesetz das Handlungsgehilfengesetz. Die nunmehrigen Angestellten übernahmen die Urlaubsregelung aus dem Handlungshilfengesetz. Also im Wesentlichen einen Mindesturlaub von zehn Tagen und einen Höchsturlaub von drei Wochen pro Jahr. Auch für Journalisten, Schauspieler, Gutsangestellte, Hausgehilfen, Privatkraftwagenführer, Hausbesorger sowie für Land- und Forstarbeiter brachte der sozialpolitische Fortschritt nach dem Ersten Weltkrieg urlaubsrechtliche Mindestregelungen.
Entwicklung nach 1945
Im Jahr 1946 wurden die urlaubsrechtlichen Vorschriften wesentlich verbessert. ArbeiterInnen erhielten durch das Arbeiter-Urlaubsgesetz einen Mindesturlaubsanspruch von zwei Wochen. Auch im Angestelltengesetz war ein derartiger Mindesturlaubsanspruch fixiert. Angestellte waren im Urlaubsrecht gegenüber den ArbeiterInnen aber noch wesentlich besser gestellt, da eine Anrechnung von Vordienstzeiten vorgenommen wurde. Daher war ein höheres Urlaubsausmaß als zwei Wochen erreichbar.
Im Jahr 1974 wurde der Urlaub für Jugendliche auf ein Ausmaß von 18 bis 24 Werktage erhöht.
Durch den Generalkollektivvertrag vom 18. November 1964 wurde der dreiwöchige Mindesturlaub eingeführt. Das gesetzliche Höchsturlaubsmaß wurde auf fünf Wochen erhöht.
Durch Bundesgesetz wurde der dreiwöchige Mindesturlaub erst im Jahre 1971 verankert.
Im Jahr 1976 wurde ein einheitliches Urlaubsrecht für ArbeiterInnen und Angestellte geschaffen. Gleichzeitig wurde der Mindesturlaub von drei auf vier Wochen erhöht.
1986 wurde der Mindesturlaub auf 5 Wochen erhöht.
(Information der GPA-djp, 13.05.2011)