Verbrauch Resturlaub

Resturlaub

Diesen Artikel haben wir auf dem BR-Blog der GKK Steiermark gefunden, ist auch für uns interessant.

Es geht um das Thema „Urlaub“ – und zwar genauer um das Thema „Resturlaub“. Da es auch bei uns schon mal vorgekommen ist, dass ein alter, nicht verbrauchter Urlaub verfallen ist, nutzen wir hier mal die Gelegenheit, die Situation aus rechtlicher Sicht zu erläutern.

Die rechtliche Grundlage für den Verbrauch des Urlaubes ist im Urlaubsgesetz §4 Abs1 bzw. DO A und DO B §19 Abs.5.geregelt: 
„(5) Der Urlaub ist bis Ende März eines jeden Jahres unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Dienstes und die Erholungsmöglichkeiten des Angestellten zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden kann.“

Wie im oben erwähnten § der DO ersichtlich, bedarf es bei einem Urlaub einer Vereinbarung, das heißt, dass beide Seiten damit einverstanden sein müssen!

Der konkrete Zeitpunkt des Urlaubsantritts und die Urlaubsdauer sind zwischen Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) stets zu vereinbaren. Es darf somit weder der AN den Urlaub eigenmächtig antreten noch kann der AG einseitig anordnen, dass der Urlaub zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu konsumieren ist.

Zu einer Urlaubsverjährung kann es erst dann kommen, wenn sich Ansprüche in Höhe von drei vollen Urlaubsansprüchen angesammelt haben und ein vierter Urlaub entstehen würde. Mit jedem Urlaubsverbrauch wird zunächst immer der älteste noch offene Urlaub aufgebraucht.

Für Fragen steht Ihnen Personalstelle und Betriebsratsteam jederzeit gerne zur Verfügung!
(Artikel mit freundlicher Genehmigung übernommen vom Betriebsrats-Blog der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse)

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