Pflegefreistellung – Fragen und Antworten
Da jetzt eine Zeit ist, in der relativ viele durch Verkühlungen, grippale Infekte, etc. geschwächt sind, möchten wir hier auf unserem BR-Blog die Gelegenheit nutzen, immer wieder auftretende Fragen zum Thema Pflegefreistellung beantworten.
Besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen.
Für welche Personen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Unter den Begriff “naher Angehöriger” fallen: Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), Eltern, Groß- und Urgroßeltern, sowie Enkel und Urenkel.
Wie lange besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Der Arbeitnehmer hat pro Arbeitsjahr für eine Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung (unabhängig vom Alter des zu pflegenden erkrankten Angehörigen).
Für maximal eine zweite Woche besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden neuerlich erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Wie wird dem Arbeitgeber die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung korrekt angezeigt?
Dem Arbeitgeber muss rechtzeitig mitgeteilt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird, für das Vorliegen der Voraussetzungen (Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege) ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
Wer trägt die Kosten einer ärztlichen Bestätigung?
Wird diese Bestätigung vom Arbeitgeber als Nachweis verlangt, muss er auch die dafür anfallenden Kosten übernehmen.
WICHTIG:
Der Anspruch auf Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsrecht geregelt, ist aber kein Urlaubsanspruch und muss daher mit dem Arbeitgeber nicht vereinbart werden!
(Information der GPA-djp, 11.02.2011)
haben uns erlaubt, diesmal einen eurer artikel in unseren blog zu übernehmen – euer einverständnis vorausgesetzt.