Verspäten oder Fernbleiben bei Schneechaos
Arbeitnehmer/-innen sind grundsätzlich verpflichtet, alle „zumutbaren Vorkehrungen“ zu treffen, um pünktlich zum Arbeitsplatz zu kommen. Das gilt auch bei heftigen Schneefällen.
Aber: Es ist unzulässig und rechtswidrig, eine Verspätung oder das Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung zu nehmen.
Wichtig ist jedenfalls die umgehende, z.B. telefonische, Meldung der Dienstverhinderung. Was denn diese „zumutbaren Vorkehrungen“ sind, kann nur im Einzelfall geprüft werden. Aber sich früher auf den Weg machen oder auf ein öffentliches Verkehrsmittel umzusteigen, ist ebenso zumutbar wie für Gesunde ein Fußweg von einigen Kilometern.
Berechtigtes Fernbleiben, daher kein Urlaubstag
Wer wegen der Schneeverhältnisse nicht in die Arbeit gehen kann, muss dafür keinen Urlaubstag nehmen, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt. Für Angestellte besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn ernsthaft versucht wurde, rechtzeitig in die Arbeit zu kommen.
Für Arbeiter/-innen ist die rechtliche Situation eine andere: Der grundsätzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann durch kollektivvertragliche Bestimmungen abgeändert sein. Somit ist im Einzelfall der jeweilige Kollektivvertrag zu prüfen. Die Arbeiterkammer bietet Beratung und wenn nötig Rechtsunterstützung an.
(Information der AK OÖ., 03.12.2010)