Hitzefrei bleibt ein Wunschtraum!
Diese Tage klettert das Quecksilber wieder nach oben – Rekordwerte von bis über 35 Grad Celsius werden für ganz Österreich erwartet. Wer sich frei nehmen kann, flüchtet vor der Hitze ins Bad und sucht dort die heiß ersehnte Abkühlung. Die anderen aber müssen trotz der hohen Temperaturen an ihrem Arbeitsplatz die Stellung halten, seien es Arbeiter oder Angestellter. Auch wenn es sich viele wünschen: Einen Anspruch auf hitzefrei gibt es laut Gesetz nicht.
Raumklima muss angemessen sein
Jedem Chef bleibt es selbst überlassen, ob er seine Mitarbeiter bei zu großer Hitze nach Hause schickt oder nicht. „Auch eine Klimaanlage im Büro ist nicht verpflichtend“, betont Jasmin Haindl, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer (AK) Wien, im Gespräch mit der „Wiener Zeitung“.
Doch auch wenn gesetzlich keine Regelungen in den Kollektivverträgen vorhanden sind, hat der Arbeitgeber die Pflicht, für ein angemessenes Raumklima für seine Mitarbeiter zu sorgen, weiß die AK-Rechtsexpertin. So hat die Lufttemperatur in Arbeitsräumen bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung – wie zum Beispiel bei normalen Bürotätigkeiten – laut Haindl 19 bis 25 Grad zu betragen. Bei normaler körperlicher Belastung – also etwa bei Friseuren, die über einen längeren Zeitraum stehen müssen – 18 bis 24 Grad. Bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung – das sind Tätigkeiten in Produktionsbetrieben, Werkstätten oder Fabriken – muss die Raumtemperatur mindestens 12 Grad betragen.
Wenn eine Klima- oder Lüftungsanlage in Büroräumlichkeiten vorhanden ist, soll die Lufttemperatur die 25-Grad-Grenze möglichst nicht überschreiten. Ist es im Büro doch zu heiß, hat der Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, um die Temperaturen zu senken. So könnte er zum Beispiel in der Früh lüften, an den Fensterflächen Jalousien montieren, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden, oder wärmestrahlende Flächen, verursacht durch Maschinen oder Lichtspots, abschirmen.
Ähnlich ist die Situation im Baugewerbe. In den Kollektivverträgen gibt es keine Regelungen, die besagen, dass Arbeiter ab einer bestimmten Temperatur nach Hause geschickt werden müssen. Im Allgemeinen liegt es also auch hier am Arbeitgeber, ob er seine Mitarbeiter in seinem Interesse vom Dienst freistellt oder nicht.
Sonnenschutz für Bauarbeiter
Jedoch sind auch im Baugewerbe im Arbeitsrecht allgemeine Bestimmungen über den Sonnenschutz verankert, die einzuhalten sind. Der Arbeitgeber hat nach der Bauarbeiter-Schutzverordnung beispielsweise dafür zu sorgen, dass genügend Trinkwasser vorhanden ist.
Weiters muss er den Arbeitern Sonnenschutzbrillen und -mittel, Schutzhandschuhe beim Angreifen erhitzter Oberflächen oder Sonnenschirme für die Beschattung zur Verfügung stellen. Außerdem ist der Chef verpflichtet, auf die Ozonwerte zu achten – überschreiten diese die normalen Werte, muss die Arbeit eingestellt werden, sagt Haindl.
Arbeitnehmer können zwar einige Zulagen beanspruchen – Schmutzzulage, Erschwerniszulage, Gefahrenzulage usw. –, eine Hitzezulage aufgrund des Wetters gibt es jedoch in diesem Sinn nicht. „Es kommt immer darauf an, um welche Art von Hitze es sich dabei handelt“, präzisiert Christoph Wiesinger, Referent der Geschäftsstelle Bau der Wirtschaftskammer Österreich (WKO). Beim Arbeiten in Räumen ab 50 Grad Celsius (künstlich hergestellte Hitze, wie es etwa bei Hochöfen der Fall ist) gibt es 10 Prozent zum Stundenlohn als Zulage.
Wenn der Chef dennoch seine Mitarbeiter in der Hitze brüten lässt und nichts dagegen unternimmt, um die Situation erträglicher zu machen, sollte der Betriebsrat oder das Arbeitsinspektorat informiert werden, sagt Haindl.
(Wiener Zeitung, 10.07.2010)
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