Sommerzeit ist Urlaubszeit!
Die Sonne lacht, die Temperaturen steigen (hoffentlich!), endlich ist der Sommer da. Die meisten Beschäftigten freuen sich auf einen bevorstehenden Urlaub.
Welche Rechte und Pflichten Sie bei der Vereinbarung des Urlaubs, bei Krankheit im Urlaub, etc. haben, finden Sie hier kurz zusammengefasst.
Darf ich selbst bestimmen, wann ich auf Urlaub gehe?
Nein, leider nicht. Wann und wie lange sie auf Urlaub gehen, müssen Sie mit Ihrem Chef/Ihrer Chefin vereinbaren. Wobei sowohl auf Ihr Erholungsbedürfnis als auch auf die Erfordernisse des Betriebs Rücksicht zu nehmen ist.
Kann meine Chefin/mein Chef mich einfach auf Urlaub schicken, wenn wenig zu tun ist?
Nein, es ist nicht möglich, dass Ihr Chef einseitig festlegt, wann Sie auf Urlaub gehen. Zeitpunkt des Urlaubsantritts und Dauer des Urlaubs müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Wenn ich im Urlaub krank werde, kann ich dann in den Krankenstand gehen? Und kann ich danach einfach länger im Urlaub bleiben?
Wenn Sie im Urlaub krank werden und die Erkrankung länger als 3 Tage dauert, wird der Urlaub ab Beginn der Erkrankung unterbrochen. Auch im Urlaub müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nach 3 Tagen die Erkrankung unverzüglich mitteilen. Sorgen Sie auch dafür, dass Sie eine ärztliche Bestätigung über Ihren Krankenstand bekommen. Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert Ihren Urlaub nicht.
Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder Sie wieder gesund sind, müssen Sie sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, die Sie krank waren, werden zu Ihrem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.
Verfällt mein Urlaub, wenn ich ihn nicht nehme?
Nicht so schnell. Da der Urlaub der Erholung dient, sollten Sie Ihren Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres nehmen, in dem er entstanden ist. Wenn das nicht möglich ist, wird das Urlaubsguthaben in das nächste Jahr übertragen.
Zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, verjährt ein Urlaubsanspruch allerdings. Wenn also zu Beginn eines neuen Urlaubsjahres ein Urlaubsrest vorhanden ist, der das Ausmaß von 3 Urlaubsjahren (2 alt, 1 neu) übersteigt, verlieren Sie Ihren Urlaubsanspruch, außer Sie bekommen ein Anerkenntnis Ihres Dienstgebers.
In meinem Unternehmen gibt es eine Betriebssperre. Ist es o.k., wenn mein Chef dadurch einfach bestimmt, wann ich auf Urlaub gehen muss?
Es ist möglich, einen Teil des Urlaubsanspruches – ca. 2 Wochen – durch eine Betriebssperre im voraus zu vereinbaren. Es muss aber ein ausreichend langer, individuell bestimmbarer Urlaubsrest bleiben.
Kann ich mir meinen Urlaub auch auszahlen lassen, statt ihn zu konsumieren?
Nein, das ist nicht möglich. Sinn und Zweck des Urlaubs ist die Erholung. Daher ist es nicht möglich, den Urlaubsanspruch in Geld ablösen zu lassen. Nur wenn ein Arbeitsverhältnis endet, müssen offene Urlaubstage in Geld abgegolten werden, wenn sie nicht konsumiert werden können.
(Artikel übernommen von GPA-DJP)
Pingback: » Pack die Entspannung ein! Angestelltenbetriebsrat UKH Linz
Pingback: » Krank im Urlaub Angestelltenbetriebsrat UKH Linz