Die Koalitionspartner:innen haben sich geeinigt, dass die Bildungskarenz ab 01.01.2026 unter Einbeziehung der Sozialpartner reformiert werden soll. Das aktuelle Modell läuft damit aus. Wir haben für dich alle wichtigen Informationen zusammengefasst:
Ab 01.04.2025 („mit Ablauf des 31.3.2024“) wird das Weiterbildungsgeld bzw das Bildungsteilzeitgeld (§§ 26, 26a AlVG) als Fördermaßnahme des AMS abgeschafft.
Als Übergangsregelung gilt, dass Arbeitnehmer:innen, die bis Ende Februar 2025 mit dem Arbeitgeber eine Bildungskarenz (bzw. -teilzeit-)Vereinbarung getroffen haben, diese noch bis Ende Mai antreten und für die Dauer der Karenz bzw. Teilzeit Geldleistungen vom AMS beziehen können. Auch Arbeitnehmer:innen, deren Bildungskarenzen bzw. Bildungsteilzeitvereinbarungen bereits laufen, können Weiterbildungs- bzw. Bildungsteilzeitgeld bis zum Ende der Vereinbarungslaufzeit weiterbeziehen.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht ändert sich übrigens nichts: Die Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) über Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bleiben bestehen, weiterhin können Arbeitnehmer:innen mit ihren Arbeitgebern also Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit vereinbaren – allerdings ohne Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld vom AMS zu erhalten.
Dass die Regelungen im AVRAG bestehen bleiben, macht aus mehreren Gründen Sinn: So garantiert die Vereinbarung einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit einen Motivkündigungsschutz – Arbeitnehmer:innen dürfen also aufgrund der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme nicht gekündigt werden – außerdem soll es ab 2026 eben eine Nachfolgeregelung zu den derzeit geltenden Bestimmungen geben. Diese wird von den Sozialpartnerorganisationen erarbeitet.